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Kämmerer

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Kämmerer (Begriffsklärung) aufgeführt.
Kämmerei ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum Begriff aus dem Textilwesen siehe Kammgarn.

Als Kämmerer bezeichnet man im Kommunalverfassungsrecht von fünf deutschen Ländern den neben dem Bürgermeister oder Landrat für die finanziellen Angelegenheiten einer Kommune Verantwortlichen.

Historische Bedeutung

Das Wort geht auf das Hof- und Klosteramt des Camerarius und das Erzamt des Archicamerarius zurück und stammt vom etymologisch lateinischen Begriff cameraKammer‘ (siehe dazu Kammerherr als Schlüsselverwalter der Gemächer), speziell ‚Schatzkammer‘, ab.[1]

Im Mittelalter wurde damit ein Bediensteter fürstlicher Höfe oder der Inhaber eines Klosteramts bezeichnet, im Sinne eines Finanzbeamten. Später verlor er diese Funktion an den Schatzmeister. Ursprünglich hatte der Kämmerer eines der alten Hofämter inne. Der Landeskämmerer war in einigen Gegenden eine obrigkeitliche Person, die für die herrschaftlichen Einnahmen einer ganzen Provinz verantwortlich war.

Heiliges Römisches Reich: Erzkämmerer

Die Erzkämmerer der römisch-deutschen Kaiser führten im Wappen das Reichsszepter. Bei einer Krönung trugen sie es dem neugekrönten König voran. Beim Krönungsmahl des Heiligen Römischen Reiches mussten sie außerdem dem König eine Schale Wasser und ein Tuch zum Händewaschen reichen. Diese symbolische Aufgabe wurde in späterer Zeit von Stellvertretern durchgeführt (siehe Erbamt). Der Erzkämmerer des Reiches war der Markgraf von Brandenburg.

Nationales heute

Deutschland: Kommunalverwaltung

Im Kommunalverfassungsrecht von fünf deutschen Ländern bezeichnet der Kämmerer den neben dem Bürgermeister oder Landrat für die finanziellen Angelegenheiten einer Kommune Verantwortlichen. In der Regel sind ihm als Ämter oder Fachbereiche die Kämmerei, die Kasse und das Steueramt unterstellt. In Hessen ist diese Funktion nur in Städten für einen hauptamtlichen Beigeordneten mit der Amtsbezeichnung Stadtkämmerer gesetzlich vorgesehen.[2] In Nordrhein-Westfalen gehört der Kämmerer mit dem Bürgermeister und den (hauptamtlichen) Beigeordneten dem Verwaltungsvorstand an. In kreisfreien Städten ist einer der Beigeordneten Stadtkämmerer. In Niedersachsen muss der Gemeindekämmerer oder Stadtkämmerer immer als Beamter auf Zeit Wahlbeamter sein. In der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kommt der Ausdruck Kämmerer zwar vor, seine Aufgaben und seine Stellung in der Gemeinde sind jedoch nicht definiert. Die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg legt Aufgaben und Befugnisse eines Kämmerers fest und legt diese in die Hand eines Angestellten oder Beamten der Gemeinde. Somit ist der Kämmerer in den größeren Kommunen der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als Wahlbeamter Dezernent für das Finanzdezernat der Verwaltung. In anderen deutschen Kommunen, besonders auch in den oben nicht genannten Flächenländern, kann zwar ebenfalls der für das Finanzwesen Verantwortliche als Kämmerer bezeichnet werden, jedoch geschieht dies eher nach Ortsrecht, aus Gewohnheit oder umgangssprachlich.

Vom Kämmerer zu unterscheiden ist der Begriff Kämmereileiter; hier handelt es meist um den Amtsleiter der Kämmerei.

Der Kämmerer stellt unter anderem den Haushaltsplan auf. In süddeutschen Gemeinden ist dafür auch die Bezeichnung Stadtpfleger oder Gemeindepfleger gebräuchlich. Pendant bei Bundes- und Landesverwaltungen ist der Beauftragter für den Haushalt (BdH). Der Kämmerei sind oft auch die Liegenschaftsabteilung und die Steuerabteilung (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer) angegliedert.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Martin Luther übersetzte im Neuen Testament der Bibel den Titel des obersten Finanzbediensteten der äthiopischen Königin (Kandake) mit „Kämmerer“ (Apostelgeschichte 8,26-40), sowie im Alten Testament den Titel des Finanzbediensteten des Pharao, Potiphar (1. Buch Mose 37,36).
  2. Hessenrecht: § 45 HGO Amtsbezeichnung Stadtkämmerer
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