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kreisfreie Stadt

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Eine kreisfreie Stadt (in Baden-Württemberg als Stadtkreis bezeichnet; in Bayern früher auch als kreisunmittelbare Stadt) ist eine kommunale Gebietskörperschaft. Sie erledigt neben dem eigenen und übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde (Stadt, Markt) und eines Landkreises auch die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde namens des Staates in eigener Zuständigkeit.

Im Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung ist das Stadtgebiet einer kreisfreien Stadt in Deutschland damit staatsfrei (Vollkommunalisierung). Der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt steht mindestens auf gleicher Hierarchiestufe wie ein Landrat. Städte mit vergleichbarem Status gibt es auch in vielen anderen Ländern.

In der Regel handelt es sich dabei um Großstädte – also Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern – oder größere Mittelstädte. Allerdings gibt es in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen auch Großstädte, die nicht kreisfrei sind, und im Gegensatz dazu in Bayern und in der Pfalz (früher zu Bayern gehörend, jetzt Teil des Landes Rheinland-Pfalz) kreisfreie Städte, die weniger als 50.000 Einwohner haben. Vereinzelt trifft man auch den Sonderfall an, dass kreisangehörige Gemeinden „nur“ einen Teil der Aufgaben eines Landkreises übernehmen (zum Beispiel die Großen Kreisstädte).

Die kleinste kreisfreie Stadt in Deutschland ist Zweibrücken in Rheinland-Pfalz mit etwas weniger als 35.000 Einwohnern (Ende 2010), die größte die bayerische Landeshauptstadt München mit mehr als 1,3 Millionen Einwohnern. Berlin und Hamburg sind zwar größer, jedoch Sonderfälle kreisfreier Städte, sogenannte Stadtstaaten. Das Land Bremen besteht dagegen aus zwei kreisfreien Städten, nämlich der Stadt Bremen und der ca. 60 km nördlich gelegenen Seestadt Bremerhaven.

Kreisfreie Städte und Immediatstädte haben eine vergleichbar gesonderte Rechtstellung. In Preußen wurden bis zur Städteordnung von 1808 Städte, die keinen Rat aufgrund einer Ratsverfassung hatten, sondern dem Landesherrn unmittelbar unterstellt waren, der insoweit auch Stadtherr war, Immediatstädte genannt.

Deutschland

BundBundesländer/FlächenländerBundesländer/Stadtstaaten(Regierungsbezirke)(Land-)KreiseGemeindeverbände(Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)(Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige GemeindenKreisfreie Städte
Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands
Landkreise in Deutschland. Kreisfreie Städte orange markiert.
Politische Gliederung Deutschlands in Länder, Regierungsbezirke, (Land-)Kreise und kreisfreie Städte

In der Bundesrepublik Deutschland wurden anfangs nur zwei kreisfreie Städte neu errichtet: Wolfsburg am 1. Oktober 1951 und Leverkusen am 1. April 1955. Dagegen ließ sich der Stadtkreis Konstanz am 1. Oktober 1953 freiwillig in den gleichnamigen Landkreis eingliedern. Im Zuge der Gebietsreformen der 1970er Jahre wurden viele kreisfreie Städte entweder in die benachbarten Landkreise eingegliedert, zum Beispiel Cuxhaven, Freising, Fulda, Gladbeck, Hildesheim, Neu-Ulm, Siegen und Witten oder aber mit einer Nachbarstadt vereinigt, zum Beispiel Rheydt, Wanne-Eickel und Wattenscheid. Im Saarland erprobte man einen neuen Weg. So wurde am 1. Januar 1974 die Landeshauptstadt Saarbrücken in einen neuen Umlandverband eingegliedert, in dem auch der bisherige Landkreis Saarbrücken aufging. Dies war die Geburtsstunde des Stadtverbandes Saarbrücken, des ersten neuartigen Kommunalverbandes besonderer Art in Deutschland. Am 1. Januar 2008 wurde dieser Stadtverband in Regionalverband Saarbrücken umbenannt.

In Niedersachsen ging man einen etwas anderen Weg als im Saarland: Die Landeshauptstadt Hannover wurde am 1. November 2001 in die neu geschaffene Region Hannover eingegliedert, behielt aber ihren Rechtsstatus als kreisfreie Stadt. Auf sie finden gem. § 15, Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.[1] Somit ist die Region Hannover der zweite Kommunalverband besonderer Art in Deutschland. Auch sie ist – wie der Regionalverband Saarbrücken – Mitglied im Deutschen Landkreistag.

In Nordrhein-Westfalen wird ebenfalls ein Regionsmodell exemplarisch erprobt. So wurde am 21. Oktober 2009 die Städteregion Aachen als dritter Kommunalverband besonderer Art in Deutschland als Rechtsnachfolger des Kreises Aachen gebildet. Ihr gehört auch die Stadt Aachen an, die nach Maßgabe des Aachen-Gesetzes von 2008 weiterhin die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt besitzt, jedoch in Kreisstatistiken aus systematischen Gründen oft nicht mehr als eine solche geführt wird [2].

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands gab es in den östlichen Bundesländern Pläne für Gemeinde- und Kreisneugliederungen. Während im Land Brandenburg die Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder am 6. Dezember 1993 in die sie umgebenden neuen Landkreise eingegliedert wurden, ging man in Sachsen und Thüringen den umgekehrten Weg und entließ zwei Städte aus dem Landkreis, dem sie bisher angehörten: Hoyerswerda wurde zum 1. Januar 1996, Eisenach zum 1. Januar 1998 kreisfrei. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau verloren allerdings am 1. August 2008 anlässlich der Kreisreform in Sachsen ihre Kreisfreiheit. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im September 2011 alle kreisfreien Städte außer Rostock und Schwerin in die sie umgebenden neuen Kreise eingegliedert.

Historische Entwicklung

Preußen

Bei der 1816 erfolgten Gliederung Preußens in Kreise wurden die Provinzhauptstädte Breslau, Danzig, Köln, Königsberg, Magdeburg, Münster, Posen, Potsdam und Stettin als Immediatstädte der unmittelbaren Kontrolle der Provinzregierung unterstellt, nicht jedoch die Provinzhauptstadt Coblenz, die diesen Status erst 1887 erlangte. Aachen, Düsseldorf, Erfurt, Halle, Minden und Trier[3] wurden ebenfalls kreisfrei. Minden verlor seine Kreisfreiheit bereits 1817 wieder, ebenso 1820 auch Düsseldorf und Erfurt, die wieder in die jeweiligen Landkreise eingegliedert wurden.

Nach der Annexion des Königreiches Hannover, des Kurfürstentums Hessen-Kassel, des Herzogtums Nassau und der Freien Stadt Frankfurt im Jahre 1866 wurden die ehemaligen Hauptstädte dieser Staaten, Hannover, Kassel, Wiesbaden und Frankfurt am Main, als Immediatstädte übernommen.

Durch das starke Wachstum der Städte infolge der Industrialisierung wurde die Forderung an die Adresse der preußischen Regierung nach einer Neugliederung der Kreise und der Bildung von Immediatstädten immer lauter. Waren Barmen und Elberfeld (beide heute zu Wuppertal), die am 1. Juni 1861 Immediatstädte wurden, noch als Ausnahmefall charakterisiert worden, so musste die Regierung 1872 offiziell der Neubildung von Immediatstädten zustimmen. Erfurt (1. Januar 1872), Düsseldorf (20. April 1872) und Krefeld (14. Oktober 1872) waren die ersten Städte, die von dieser neuen Regelung profitierten. Am 1. Juli 1873 wurde Görlitz, 1874 wurden auch Duisburg (am 28. Januar), Elbing, Liegnitz (am 1. Januar) und Stralsund neue Immediatstädte. Ab dem 1. April 1887 erhielten die bisherigen Immediatstädte die neue Bezeichnung Stadtkreise.

Ab 1875 war generell eine Einwohnerzahl von mehr als 30.000 Voraussetzung für die Bildung von Immediatstädten. In einigen Fällen wie zum Beispiel Hamborn wurde am 1. Mai 1911 aus einer rasant auf mehr als 100.000 Einwohner gewachsenen Gemeinde direkt ein Stadtkreis. Dieser wurde am 1. August 1929 mit Duisburg zum Stadtkreis Duisburg-Hamborn vereinigt.

Sachsen

Ursprünglich wurden nur die drei Bezirkshauptstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz als Unmittelbare Städte von der Einteilung in Amtshauptmannschaften ausgenommen. Als die Stadt Plauen jedoch um 1904 zu einer Großstadt mit über 100.000 Einwohnern herangewachsen war, musste die sächsische Regierung reagieren und gewährte 1907 auch der viertgrößten sächsischen Stadt Plauen und der fünftgrößten sächsischen Stadt Zwickau das Privileg der Kreisfreiheit.

Die seit 1919 amtierende sozialdemokratische Regierung stand dem Wunsch der Städte nach Kreisfreiheit deutlich offener gegenüber und gewährte 1922 zunächst den Städten Bautzen, Freiberg, Meißen und Zittau, im Jahre 1924 dann auch vielen weiteren Städten (unter anderem Döbeln, Freital, Mittweida, Pirna und Riesa) das Privileg der Kreisfreiheit. Die Stadt Radebeul wurde 1935 als letzte sächsische Stadt zum Stadtkreis erhoben, nachdem sie durch den Zusammenschluss mit der Stadt Kötzschenbroda die geforderte Anzahl von 30.000 Einwohnern erreicht hatte.

Die Städte Görlitz (kreisfrei 1873 bis 2008) und Hoyerswerda (kreisfrei 1996 bis 2008) gehörten bis 1945 zur preußischen Provinz Niederschlesien.

Bayern

In Bayern wurden zunächst alle mediatisierten Freien Reichsstädte kreisunmittelbar, ebenso die früheren Residenzstädte und die Bischofssitze [4]. Daher gab es dort bis 1972 eine besonders große Anzahl kreisunmittelbarer Mittel- und sogar Kleinstädte. Die 1972 eingekreisten Städte verfügen mit der als Ersatz verliehenen Rechtsstellung als Große Kreisstadt weiterhin über einen historisch bedingten Status, der anderen Städten ihrer Größe vielfach nicht zufällt.

Bei den bayerischen Bezeichnungen muss beachtet werden, dass bis Ende 1938 die heutigen Regierungsbezirke als Kreise und die heutigen Landkreise als Bezirke bezeichnet wurden. Zu dieser Systematik gehörte auch der Name „kreisunmittelbare Städte“ für die heutigen kreisfreien Städte.

Völlig unabhängig von den Regierungsbezirken (früher: Kreise) und den Landkreisen (früher: Bezirke) sind die mit den Regierungsbezirken flächengleichen Gebietskörperschaften der Bezirke. Diese Bezirke stehen zu den kreisfreien Städten (kreisunmittelbaren Städten) nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern folgen dem Prinzip der Aufgabentrennung.[5]

Übrige deutsche Staaten

Das Großherzogtum Oldenburg gewährte außer der Landeshauptstadt Oldenburg (Oldb.) auch den Städten Jever (1855), Varel (1858), Delmenhorst (1903) und Rüstringen (1911), das 1937 mit Wilhelmshaven vereinigt wurde, das Privileg der Kreisfreiheit.

Die Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Thüringen führten bei ihrer staatlichen Neugliederung in den Jahren 1920 bis 1922 das in Preußen übliche System mit Stadt- und Landkreisen ein. Nach der Vereinigung der beiden mecklenburgischen Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz im Jahre 1934 wurden die beiden Strelitzer Städte Neubrandenburg und Neustrelitz als Stadtkreise übernommen, die übrigen Strelitzer Städte jedoch dem Landkreis Stargard eingegliedert.

Baden, Braunschweig, Hessen-Darmstadt und Württemberg kannten bis zur Verwaltungsreform 1938 mit Ausnahme der württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart keine Stadtkreise.

Deutsche Gemeindeordnung von 1935

Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 führte den Begriff „Stadtkreis“ neu ein. In der „Ersten Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung“ vom 23. März 1935 wurden alle Stadtkreise, geordnet nach Ländern aufgezählt. 1942 gab es hierzu eine Ergänzung. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei diesen Stadtkreisen mit Ausnahme der im Staat Preußen nicht um Stadtkreise im heutigen Sinne handelte. Sie waren eher zu vergleichen mit „kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus“, also etwa Großen Kreisstädten.

Siehe hierzu: Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

Während in den ersten Jahren der sowjetischen Besatzung in der DDR noch Stadtkreise eingerichtet wurden (zum Beispiel Schönebeck (Elbe) im Jahre 1946), beseitigten die 1950 und 1952 durchgeführten Verwaltungsreformen die Mehrzahl der historisch gewachsenen Stadtkreise.

Allerdings wurden in der DDR auch neue Stadtkreise gebildet. So war zum Beispiel Johanngeorgenstadt von 1951 bis 1957 Stadtkreis; denn durch den Uranabbau war die Zahl der Einwohner auf über 40.000 gewachsen. Nach 1957 sank sie wieder ab. Ähnlich erging es Schneeberg, das von 1951 bis 1958 einen Stadtkreis bildete. Auch die neu errichtete Stalinstadt (heute Eisenhüttenstadt) wurde 1953 von der DDR-Regierung zum Stadtkreis erhoben. Schwedt (Oder) (1961) und Suhl (1967) gehörten ebenfalls zu den Städten, die wegen ihrer politischen und wirtschaftlichen Bedeutung Stadtkreise wurden. Die Großsiedlung Halle-Neustadt wurde am 12. Mai 1967 zu einem selbstständigen, von Halle (Saale) losgelösten Stadtkreis erklärt, am 6. Mai 1990 aber wieder in die Stadt Halle eingliedert.

Österreich

Hauptartikel: Statutarstadt (Österreich)

In Österreich wird eine kreisfreie Stadt als Statutarstadt bezeichnet. Lediglich zwischen 1938 und 1945 wurden diese Statutarstädte wie im übrigen Deutschen Reich als Stadtkreise bezeichnet. Diese verfügen im Gegensatz zu kreisfreien Städten über eine eigene Kommunalverfassung, das Statut. Eine Statutarstadt übernimmt zugleich die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft, der Überbegriff lautet Bezirksverwaltungsbehörde (Art. 116 Abs. 3 B-VG).

Schweiz

In der Schweiz existiert weder der Begriff noch das Konstrukt. Die unterste Ebenen der Verwaltung sind die Gemeinden. Auch Großstädte werden als Gemeinde bezeichnet. Die übergeordnete Ebene ist der Kanton, der in der Schweiz teilsouverän ist.

Allerdings hat die Stadt Basel keine eigene Verwaltung. Diese ist die Verwaltung des Kantons. Ebenso ist der Grosse Rat das Parlament des Kantons. Die Gemeinde hat keine eigene Volksvertretung. Der Kanton Basel-Stadt besteht allerdings noch neben der Stadt Basel aus den zwei weiteren Gemeinden Riehen und Bettingen, die über eine eigene Gemeindeverwaltung und einen eigenen Einwohnerrat verfügen.

Polen

Auch Polen gehört zu den Ländern, in denen zwischen Landkreisen und Stadtkreisen unterschieden wird. Einige Städte wurden bereits im Deutschen Kaiserreich zum Stadtkreis (Bromberg 1875, Graudenz und Thorn 1900) beziehungsweise während ihrer Zugehörigkeit zur k.u.k.-Monarchie zur Statutarstadt erhoben (zum Beispiel Bielitz). Andere Städte wurden erst nach 1918 von der neu gegründeten polnischen Republik zu Stadtkreisen erklärt, wie beispielsweise Gniezno (1925), Inowrocław (1925) und Kalisz (1929).

Rumänien

In Rumänien gibt es nur eine Stadt, nämlich die Hauptstadt Bukarest, die seit der Verwaltungsreform von 1950 einen Sonderstatus besitzt. In der Zeitspanne von 1952 bis 1968 hatte auch die Stadt Constanța einen ähnlichen Status. Da Rumänien in Bezirke gegliedert ist, kann man Bukarest nicht als kreisfreie, sondern allenfalls als bezirksfreie Stadt bezeichnen.

Russland

Zwei russische Städte, Moskau und Sankt Petersburg, sind selbstständige Föderationssubjekte und gehören damit zu keiner Region. Außerdem gibt es 517 kreisfreie Städte in Russland, die in keinen Oblast eingegliedert sind.

Tschechien

In Tschechien entwickelte sich mit den Statutarstädten ein ähnliches Konzept. Verwaltungstechnisch handelt es sich aber spätestens nach der Verwaltungsreform 2000–2003 nicht mehr um kreisfreie bzw. in Tschechien „bezirksfreie“ Städte, da die Bezirke (okres) zum 1. Januar 2003 als Verwaltungseinheiten aufgelöst wurden. Historisch gesehen übernahmen auch zuvor nur die Städte Brno, Ostrava und Plzeň die Verwaltungsaufgaben eines Bezirks. Die nach 1990 entstandenen Statutarstädte waren auch vor der Verwaltungsreform nicht „bezirksfrei“. Einen Sonderstatus hat die Hauptstadt Prag, die zugleich Region (kraj) ist.

Ungarn

In Ungarn haben 23 Städte den Status einer „Stadt mit Komitatsrechten“ (ungarisch megyei jogú város). Diese Städte sind den 19 Komitaten des Landes rechtlich gleichgestellt.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich wurden County Boroughs 1889 eingeführt, 1974 aber wieder abgeschafft. Die Voraussetzung für die Gewährung des Status war eine gewisse Mindestzahl von Einwohnern, die von zuerst 50.000 über 75.000 (1926) auf zuletzt 100.000 erhöht wurde. 1992 wurden wieder so genannte Unitary Authorities eingeführt, die weitgehend den alten County boroughs entsprechen.

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten gibt es unter der Bezeichnung independent city ebenfalls das Konzept einer kreisfreien Stadt. Seit 1871 sind in Virginia alle Städte per Gesetz kreisfrei, aber auch in anderen Bundesstaaten gibt es independent cities, wie beispielsweise Baltimore in Maryland oder St. Louis in Missouri.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. NKomVG
  2. Beispiel aus der amtlichen Statistik NRW
  3. Nachweise auf territorial.de
  4. Dirk Götschmann, "Die kreisunmittelbare Stadt im Königreich Bayern", Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte, Band 73 (201), Seite 497ff
  5. Rdnr. 16 Becker, In Becker/Heckmann/Kempen/Manssen: Öffentliches Recht in Bayern
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