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Unehelichkeit

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Unehelichkeit, auch teilweise als Illegitimität bezeichnet, ist ein Begriff aus dem Rechtsbereich im Zusammenhang mit der Geburt eines Nachkommen außerhalb einer Ehe. Sie galt lange Zeit als Ehrenmakel.[1] Kinder, die in einer Ehe geboren werden, oder als eheliche Kinder anerkannt werden (Legitimation), sind ehelich.

Geltendes Recht

Deutschland

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 heißt es zu unehelich – juristisch zwischen Juli 1970 und Juli 1998: nicht ehelich – im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u.a. in § 1791c Abs. 1: Mit der Geburt eines Kindes, „dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]“.

Im deutschen Recht gilt ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.

Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 2011 (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht. Der Begriff kommt nur noch in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderung gescheut worden ist. In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1998 war allerdings der Kindesmutter weiterhin das Jugendamt als Amtspfleger zur Seite gestellt worden, das obligatorisch für Fragen der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Namensrecht und Erbrecht des Kindes zuständig war (§§ 1706 ff. BGB i.d.Fassung bis 30. Juni 1998).

Da die Begriffe "unehelich und "nicht ehelich" synonym sind und eine Unterscheidung (Diskriminierung) zu "ehelich" implizieren, wurde die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die Kindschaftsreform 1998 ganz abgeschafft. Der Untertitel (§§ 1615a-1615n BGB) über die Unterhaltspflicht betreffend nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“. Die unterhaltsrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören. Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt („Altfälle“).

Nichteheliche Kinder waren gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) nur dann im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt, wenn sie am oder nach dem 1. Juli 1949 geboren sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass diese erbrechtliche Benachteiligung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.[2] Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden: Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Diese Benachteiligung wurde am 17.März 2013 vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bestätigt[3]. Eine Ausnahme betrifft die Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.

In der DDR war die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder bereits im Jahre 1950 abgeschafft worden.[4]

Siehe auch: Ehelichkeitserklärung

Österreich

§ 138c, § 138d zu Ehelichkeit und § 161 zu Legitimation der unehelichen Kinder durch die nachfolgene Ehe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagen (Stand 2/2009):

§ 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
Die Ehelichkeitsvermutung
§ 138c. (2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird.
§ 138d. (2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
§ 161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

Die Regeln über Ehelichkeit und Unehelichkeit betreffen insbesondere den Familiennamen (§ 139 ABGB), die Staatsbürgerschaft (§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 Abstammung (Legitimation)), den Unterhalt (§ 140ff ABGB) und die Obsorge (§ 144ff ABGB), sowie Belange des Erbens.

Außerdem besagt der – immer noch rechtsverbindliche – § 162 ABGB Legitimation der unehelichen Kinder durch Begünstigung des Landesfürsten (die dort geregelte Befugnis zur gnadenweisen Legitimation kommt nunmehr dem Bundespräsidenten zu)[5]: „Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun.“

Siehe auch: Kindschaftsrecht (Österreich) – Zum Stand des Kindes

Europarecht

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Das Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu Straßburg am 15. Oktober 1975[6] zielt darauf ab „die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern“.

Es klärt etwa (Stand 2/2009):

  • „die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet“ (Art. 2)
  • „der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind“ (Art. 6 Z. 1), oder entsprechend „bestimmte Mitglieder der Familie“, denen die Unterhaltspflicht obliegt (Art. 6 Z. 2)
  • „Durch die Eheschließung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.“ (Art. 10)

Weiters klärt es etwa, dass „die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden kann“ und prinzipiell „übertragen werden können“ muss (Art. 7), und Fragen der Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft (Art. 3–5).

Eine weitere wichtige Regelung ist der § 9, der dem unehelichen Kind „die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien“ zugesteht, „wie wenn es ehelich wäre“. Österreich hat diesen Artikel vorbehalten, d.h. er ist nicht rechtsgültig.[7]

Ratifiziert haben das Abkommen: Aserbaidschan 2001, Dänemark 1980, Georgien 2002, Griechenland 1988, Großbritannien 1981/1988/1994/1997/2004, Irland 1988, Lettland 2004, Liechtenstein 1997/1998, Litauen 1997, Luxemburg 1982/1988/1994/2002/2007, Mazedonien 2004, Moldau 2002, Norwegen 1980, Österreich 1980/1986[7], Portugal 1982, Polen 1997/2004, Rumänien 1993, Schweden 1980, Schweiz 1980, Tschechien 2001, Zypern 1980

Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Das Europäische Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe zu Rom am 10. September 1970[8]regelt, wie Anerkennungen vorehelicher Kinder gegenseitig anerkannt werden, und gilt „auch für [Legitimationen], die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.“

Ratifiziert haben das Abkommen: Frankreich 1976, Griechenland 1987, Italien 1978, Luxemburg 1983, Niederlande 1977, Österreich 1976, Türkei 1976, Schweiz 1976

Historisch

Das uneheliche Kind führt meist den Familiennamen der Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat, doch sind die Fälle nicht selten, dass es nach Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters annimmt (oder diesen durch spätere Eheschließung der Eltern erhält). Aber auch nach dieser Legitimation kam es in vergangenen Jahrhunderten vor, dass das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.

Bei sehr ungleichem sozialen Stand legitimierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Sterbebett oder durch eine Ehelichkeitserklärung.

In der Genealogie werden Uneheliche auch illegitime Kinder (wörtlich: ‚unrechtmäßig‘) genannt und sind mit ihren wenigen Personalangaben, auch bezüglich der Mutter, oft sogenannte Tote Punkte. Nach dem Willen Josephs II. sollten im Habsburgerreich Väter von unehelichen Kindern ab 1784 nur auf eigenen Wunsch in den Matriken eingetragen werden. Viele Pfarren, die hier von 1784 bis 1938 Standesamtsfunktion hatten, legten jedoch eine eigene Liste für die Väter an.[9] Für Pfarrer war eine zu frühe Geburt früher gelegentlich Anlass, nachträglich das Wort „Jungfrau“ im Traubuch zu streichen. Waren die Schwängerung bzw. der voreheliche Geschlechtsverkehr bereits bei der Trauung bekannt, so fand die Hochzeit in der Regel „in der Stille“ und „ohne Sang und Klang“ statt. Wegen der größeren Kindersterblichkeit bei den vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlisten weit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.

Im 18. Jahrhundert betrug der Anteil der unehelichen Geburten auf dem Land oft mehrere Prozent, dort, wo die Heirat dem Bauern vorbehalten war und Dienstboten prinzipiell nur unehelich zeugen konnten.

In Württemberg wurde 1807 die Freiheit der Eheschließung verkündet, in Bayern 1808 ein liberaleres System der Ehekonzessionierung eingeführt. Auf Druck der Kommunen, da mit der Ehe das Bürgerrecht und die Unterstützung im Falle der Armut eng verbunden war, und in Eindruck der Pariser Julirevolution von 1830 wurden wieder restriktive Verehelichungsbeschränkungen geschaffen und nach der Revolution von 1848 nochmals verschärft. Vor der Reichsgründung gab es nur in Preußen, in Abstrichen auch in Sachsen, der linksrheinischen Pfalz und einigen Duodezfürstentümern weitgehende Ehefreiheit. In Württemberg mussten Vermählungswillige vor der Reichsgründung 1871 ein gemeinsames Vermögen von 1000 Gulden nachweisen. Eine Verehelichungs-Kommission prüfte dies, aber auch das Verhalten und die „Aufführung“ der Brautleute. Dem Gesuch musste ein Zeugnis des Arbeitgebers beigelegt werden, aus dem die Verdiensthöhe, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und das allgemeine Betragen hervorgehen sollte. Durch solche Hemmnisse wurden in Württemberg vor 1871 17 % aller Kinder unehelich geboren, in Bayern 25 %. Nach Einführung der Ehefreiheit halbierten sich die Zahlen innerhalb weniger Jahre.[10]

Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20 Prozent. Seit den 1950er-Jahren steigen die Unehelichkeitsraten wieder enorm an, was mit der Abnahme der Ausgrenzung von Mutter und Kind einherging, und erreichen regional wieder Werte um 50 %.

Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten und gelten uneheliche Geburten als Schande für die Mutter und das Kind. Uneheliche Kinder hatten zeitweise Sanktionen zu tragen, beispielsweise nicht in die Handwerkergilden aufgenommen zu werden. Begründung war die Leute damit von fleischlichen Verbrechen abzuhalten, da sie wissen mussten, dass auch ihre dadurch gezeugten Söhne bestraft werden.[11]

Auch kirchliche Weihen konnten sie nicht empfangen. In der römisch-katholischen Kirche galt die uneheliche Geburt bis 1983 als Weihehindernis für die Priesterweihe.[12]

Ab dem 12. Jahrhundert besannen sich die Herrscher auf Regelungen aus dem römischen Recht. Die illegitimen konnten mit kirchlichen Dispensen und herrschaftlichen Legitimierungen teilweise behelfen.[13]

Einige Heimatfilme der 1950er und 1960er Jahre nahmen sich des Themas der unehelichen Kinder an. Bis in die 1970er Jahre hinein war es üblich, zwischen „ehelichen", „scheinehelichen" und „unehelichen" Kindern zu unterscheiden.[14] Veraltete, heute beleidigende Bezeichnungen für uneheliche Kinder sind Bastard und Bankert. Auch die Redewendung Kind und Kegel bezieht sich auf eheliche und uneheliche Kinder.

Musik

Ein Beispiel für ein Lied über ein unehelich geborenes Kind ist Love Child von Diana Ross & Supremes.

Siehe auch

Literatur

  • Raimund Friedl: Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom, Franz Steiner Verlag, 1996, ISBN 9783515068710
  • Ludwig Schmugge, Béatrice Wiggenhauser (Hg.): Illegitimität Im Spätmittelalter, Oldenbourg Verlag, 1994, ISBN 9783486560695
  • Ludwig Schmugge, Hans Braun: Dispense und Legitimierungen durch die Pönitentiare für Illegitime alemannischer Städte (ca. 14750-1500). Fallstudien aus den Diözesen Basel und Konstanz., in: Knut Schulz, Elisabeth Müller-Luckner (Hg.): Handwerk in Europa: Vom Spätmittelalter bis zur Frühen Neuzeit, Oldenbourg Verlag, 1999, ISBN 9783486563955 S. 33 ff.
  • Beate Engelen: Soldatenfrauen in Preussen: eine Strukturanalyse der Garnisonsgesellschaft im späten 17. und 18. Jahrhundert, LIT Verlag Münster, 2005, ISBN 9783825880521
  • Karin Gröwer: Wilde Ehen im 19. Jahrhundert: die Unterschichten zwischen städtischer Bevölkerungspolitik und polizeilicher Repression : Hamburg, Bremen, Lübeck, D. Reimer, 1999, ISBN 9783496026778
  • Verein "Dokumentation lebensgeschichtlicher Aufzeichnungen." (Hg.): "Als lediges Kind geboren--": autobiographische Erzählungen 1865-1945, Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien, Böhlau Verlag Wien, 2008, ISBN 9783205772842
  • Sybille Buske: Fräulein Mutter und ihr Bastard – Eine Geschichte der Unehelichkeit in Deutschland 1900 bis 1970.. Dissertation, Göttingen 2004, ISBN 3-89244-750-0.
  • Peter Stephan: Ditfurt: Demographie und Sozialgeschichte einer Landgemeinde nördlich des Harzes über 400 Jahre, Lukas Verlag, 2002, ISBN 9783931836801 (Mit einer genaueren Statistik über 300 Jahre)

Einzelnachweise

  1. http://www.zeno.org/Herder-1854/A/Legitimation?hl=unehelichkeit
  2. siehe hierzu umfassend Ansgar Kregel-Olff: Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Erbrecht, Peter Lang Verlag, 2011, ISBN 9783631619674, S. 120 ff.
  3. http://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/leben-freizeit/Aeltere-nichtehelich-Geborene-weiter-beim-Erben-benachteiligt-id24864696.html
  4. Familiengesetzbuch der DDR (FGB)
  5. gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG
  6. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder , ris.bka/admin.ch
  7. 7,0 7,1 StF: BGBl. Nr. 313/1980
  8. Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe , ris.bka
  9. http://www2.arnes.si/~rzjtopl/rod/tujina/tujina.htm
  10. Klaus Laabs: Lesben, Schwule, Standesamt: die Debatte um die Homoehe, Ch. Links Verlag, 1991, ISBN 9783861530206, S. 72-76 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche)
  11. Anton Wilhelm Ertl: Praxis Aurea, De Iurisdictione Inferiore, Civili & Bassa Vulgo Von der Niedergerichtbarkeit, Erb-Gericht, Vogteylichen Obrigkeit und Hofmarck-Gericht, Bleul, Nürnberg 1700, S. 231 (Online in der Google Buchsuche
  12. http://kirchensite.de/aktuelles/bistum-aktuell/bistum-aktuell-news/datum/2010/09/13/uneheliche-geburt-als-weihehindernis/
  13. Ludwig Schmugge, Hans Braun: Dispense und Legitimierungen durch die Pönitentiare für Illegitime alemannischer Städte (ca. 14750-1500). Fallstudien aus den Diözesen Basel und Konstanz., in: Knut Schulz, Elisabeth Müller-Luckner (Hg.): Handwerk in Europa: Vom Spätmittelalter bis zur Frühen Neuzeit (Band 41 von Schriften des Historischen Kollegs: Kolloquien, Historisches Kolleg München), Oldenbourg Verlag, 1999, ISBN 9783486563955 S. 33 ff. (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche)
  14. Yara-Colette Lemke Muniz de Faria: Zwischen Fürsorge und Ausgrenzung, Metropol, 2002, ISBN 9783932482755, S. 28
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