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Erbengemeinschaft

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Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen in Deutschland, die gemeinschaftlich die Erbschaft eines Verstorbenen antritt (§ 2032 BGB). Die einzelnen Personen werden als Miterben bezeichnet. Falls nur ein einziger Erbe existiert, nennt man diesen Alleinerbe.

In Deutschland ist das Erbrecht durch das Grundgesetz garantiert und wird weiterhin durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 2032 bis 2063Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB) geregelt.

Gesamthandsgemeinschaft

Die Miterben werden nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern sind gemeinschaftlich („zur gesamten Hand“) am ungeteilten Nachlass berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen ideellen Anteil daran ist daher nicht möglich (§ 2033). Jeder Miterbe kann allerdings über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033), z. B. durch Erbschaftsverkauf (§ 2371).

Beispiele

  • zur „gesamten Hand“: Wurden vier gleiche Goldmünzen an vier Miterben vererbt, so gehört nicht jedem Miterben eine Münze, sondern die Münzsammlung als ganzes gehört den vier Miterben gemeinsam. Wurden 4000 Euro Bargeld vererbt, so gehört nicht jedem Miterben 1000 Euro, sondern den vier Miterben gehören die 4000 Euro gemeinsam.
  • zu „Verfügung durch (nur) einen Miterben“: Ein Miterbe kann nicht eine der Münzen fordern; die vier Miterben müssen einstimmig beschließen, was mit den Münzen geschehen soll (z. B. „jeder bekommt eine“ oder „werden als Sammlung zusammen verkauft, Erlös wird dann aufgeteilt“).
  • zu „kann verfügen“: Ein Miterbe kann sein „Recht an 1/4 dieser vier Münzen“ an seine Bank verkaufen, oder von den drei anderen Miterben fordern, entsprechend ausgezahlt zu werden.

Die Erbengemeinschaft hat keine Rechtsfähigkeit. Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Vertrag kommt daher nicht etwa mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande.[1] Die Erbengemeinschaft kann daher insbesondere nicht als solche, sondern nur jeder einzelne Erbe mit dem Hinweis auf die gesamthänderische Bindung im Grundbuch eingetragen werden.

Beispiel

Ein Grundbucheintrag „Erbengemeinschaft nach Johann von Goethe“ ist nicht möglich; möglich ist aber „Albrecht von Goethe und Christiane von Goethe in Erbengemeinschaft nach Johann von Goethe“.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können allerdings eine (BGB-)Gesellschaft mit dem Zweck gründen, das Erbe dauerhaft zu verwalten.[2]

Verwaltung

Die Miterben verwalten den Nachlasses gemeinschaftlich (§ 2038).

Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen (z. B. Abdichtung eines undichten Hausdachs) kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038). Die Miterbengemeinschaft entscheidet durch (unförmlichen) Beschluss. Im Hinblick auf Maßnahmen der ordnungsmäßen Verwaltung entscheidet die Stimmenmehrheit der Anteile (§ 2038, § 745).

Ob es sich um eine „Maßnahme der ordnungsmäßen Verwaltung“ handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist z. B. das Kosten- und Nutzen-Verhältnis und die Gefahr der Benachteiligung eines Miterben. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählen erforderliche Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen (wenn hierfür genügend Geldmittel im Nachlass sind) oder die Kündigung des Mietvertrags des Erblassers.

Jeder Miterbe kann die Benutzung der Nachlassgegenstände verlangen (z. B. Nutzung der Ehewohnung des Erblassers durch überlebenden Ehepartner), wenn keine Nutzungsvereinbarung getroffen wurde (§ 2038, § 745). Weigert sich ein Miterbe, einer angemessenen Nutzungsvereinbarung zuzustimmen, und nutzt er den Nachlassgegenstand gleichwohl, können die anderen Miterben Nutzungsersatz verlangen.

Eine wesentliche Veränderung des Nachlasses kann nicht durch Mehrheitsbeschluss verlangt werden (§ 2038, § 745). So kann ein Miterbe z. B. nicht verlangen, dass das Haus des Erblassers veräußert wird. Solche wesentlichen Veränderungen gehören zur Erbauseinandersetzung. Er darf jedoch (siehe oben) über seinen Anteil am Nachlass verfügen.

Eine Verfügung bedarf in der Regel eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft. Wenn durch die Verfügung die auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden können, kann allerdings ausnahmsweise Stimmmehrheit genügen. Daher ist z. B. die Kündigung eines Pachtvertrags, welche im Sinne der ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbengemeinschaft ist, auch durch Mehrheitsbeschluss möglich.[3]

Die Teilung der Früchte (z. B. Miet- oder Zinserträge) erfolgt erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038). Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen (§ 2038). Die Miterben können aber durch einstimmigen Beschluss etwas anderes bestimmen.[4] Ausnahmsweise kann ein Mehrheitsbeschluss genügen.

Jeder Miterbe kann Zustimmung zur vorzeitigen Teilung der Früchte verlangen, wenn die Weigerung rechtsmißbräuchlich ist.[5][6]

Beispiel: Zum Nachlass gehört eine vermietete Immobilie. Die Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie werden – entsprechend den Erbanteilen – dem Einkommen der Miterben zugerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn die Mieteinkünfte, die „Früchte“, nicht verteilt werden. Die Miterben zahlen also Einkommensteuer auf ein Einkommen, welches ihnen tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen der Miterben führen. Die Miterben können daher nach Treu und Glauben verlangen, dass zumindest in Höhe der auf ihren Anteil an den Früchten anfallende Einkommensteuer eine Verteilung erfolgt. Dies kann natürlich nicht gelten, wenn Gläubiger des Nachlasses Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten verlangen und bei Nichtzahlung dem Nachlass ein Schaden droht.[7]

Prozess- und Vollstreckungsstandschaft

Unabhängig von der Zustimmung der anderen Miterben kann ein Miterbe Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen (aktive Prozessstandschaft), wobei er allerdings (der materiellen Rechtslage entsprechend) nur verlangen kann, dass an die Erbengemeinschaft geleistet wird (§ 2039 BGB).

So wie der einzelne Miterbe als Prozessstandschafter für alle Miterben auftreten kann, kann er auch die Zwangsvollstreckung allein betreiben. Dabei ist es unerheblich, ob der Vollstreckungstitel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde. Es besteht eine gesetzliche Vollstreckungsstandschaft.[8]

Auseinandersetzung

Durch die (vollständige) Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Hierzu treffen die Miterben zunächst eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsvertrag).

Beispiel

Die Miterben vereinbaren folgende Teilung:

  • A erhält 100.000 Euro
  • B erhält eine Wohnung im Wert von 100.000 Euro
  • C erhält einen PKW im Wert von 100.000 Euro

Die Erbauseinandersetzung kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln geschehen. Sind, wie im obigen Beispiel, im Nachlass Gegenstände, deren Übertragung der notariellen Form bedarf (z. B. Immobilien, GmbH-Anteil), bedarf der Auseinandersetzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Form.

Mit dem vollständigen Vollzug eines Auseinandersetzungvertrags (der Vollzug wird auch als Teilung bezeichnet, siehe §§ 2059, 2060) über den gesamten Nachlass ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abgeschlossen und die Erbengemeinschaft endet.

Vollzogen wird ein Auseinandersetzungsvertrag dadurch, dass die Nachlassgegenstände an die einzelnen Miterben übertragen werden, so dass diese alleinige Rechtsinhaber (z. B. Eigentümer) werden.

Beispiel

Fortsetzung obigen Beispiels: Vom Nachlasskonto werden 100.000 Euro auf ein Konto des A überwiesen. B wird als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. C wird der Kfz Brief ausgehändigt und man ist sich einig, dass er nun Eigentümer sein soll.

Jeder Miterbe kann in der Regel jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB.

Die Auseinandersetzung kann in folgenden Fällen nicht verlangt werden:

  1. Die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, § 2043 BGB.
  2. Die Erbteile sind noch unbestimmt, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht, § 2043 BGB.
  3. Der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausgeschlossen, § 2044 BGB.
  4. Laufendes Aufgebotsverfahren, § 2045 BGB.
  5. Die Nachlassverbindlichkeiten wurden noch nicht berichtigt, § 2046 BGB.

Eine Teilauseinandersetzung kann in der Regel nicht verlangt werden.

Scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Entschädigung aus, spricht man von einer Abschichtung (Recht).

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 11. September 2002, Az. XII ZR 187/00
  2. BGH, Urteil vom 11. September 2002, Az. XII ZR 187/00
  3. Urteil BGH vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 mit Anmerkung Lorenz, XII ZR 210/05.
  4. RGZ 81, 243; OLG Hamburg MDR 1965, 665.
  5. Vgl. Staudinger Rz. 43 zu § 2038 BGB unter Verweis auf LG Halle JW 1937, 643.
  6. RGRK/Kregel, § 2038 Rz. 11 m.w.N.
  7. LG Halle JW 1937, 643.
  8. KG, NJW 1957, 1157.
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