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Adelsprädikat

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Dieser Artikel erläutert den eigentlichen Namenszusatz, zu Adelsrängen siehe Adelstitel.

Ein Adelsprädikat („Prädikat“ von lateinisch praedicatum ‚Rangbezeichnung‘) ist ein Namenszusatz oder die Anrede für einen Adeligen.

Namenszusatz

Den Zusatz zum Namen eines Adligen gibt es in der Form einer Präposition oder der eines Suffixes (Nachsilbe).

als Präposition

Sie stand vor dem Nachnamen, zum Beispiel: „Gerlinde von Mustermann“. Wird in Listen oder Büchern der Nachname zuerst aufgelistet, findet man die Person meist unter den Anfangsbuchstaben des Zunamens. So würde z. B. August von Mustermann unter „M“ zu finden sein (Mustermann, von) und nicht unter „V“ (von Mustermann, August).

Deutschland

von (abgekürzt v.); zu; von und zu; vom; zum; vom und zum; von der; von dem

Ursprünglich diente das Wort „von“ zur Anzeige von Wohnsitz, Herrschaft oder Gerichtsbarkeit, wie zum Beispiel beim Herzog von Württemberg. Um 1630 wurde es üblich, Adelshäuser mit dem Adelsprädikat zu bezeichnen. Aber nicht immer deuteten diese Adelsprädikate, vor allem das „von“, auf eine adelige Herkunft hin. Besonders in Norddeutschland führen Personen ein „von“ im Namen, das allein auf den Herkunftsort deutet. Bei ihnen lag keine damals legitime adlige Herkunft vor. Später wurde dies durch das Suffix „-mann“ abgelöst. Allerdings war es im Mittelalter üblich, dass Söhne aus unebenbürtigen Verbindungen Adliger, aber auch deren uneheliche Kinder, den Namen ihres Vaters als Familiennamen führen durften. Bei neuzeitlichen Adelserhebungen (Nobilitierung) wurde in der Regel lediglich das „von“ vor den bürgerlichen Nachnamen gestellt, so etwa bei Johann Wolfgang von Goethe. Der Name konnte bei einer Nobilitierung auch geändert werden, wie bei Karoline Friederike von Waldenburg (vorher Wichmann) und Otto von Guericke (vorher Otto Gericke).

Die Bezeichnung „gen. von“ für „genannt von“ deutete in Deutschland bzw. Preußen auf eine Adoption hin; Beispiel hierfür Fritz Erich von Lewinski gen. von Manstein. Oftmals wurden die Namen auch durch einen Bindestrich zusammengefügt.

Mit der Zeit blieben viele Namen erhalten, aber der Sitz der Familie änderte sich. So deutet das Adelspartikel „zu“ im Gegensatz zu „von“ an, dass die Familie zum Zeitpunkt der Namensverfestigung (also spätestens durch die Weimarer Reichsgesetzgebung) noch im Besitz der namensgebenden Stätte (meist der mittelalterlichen Burg) war, wie zum Beispiel die Fürsten von und zu Liechtenstein. Darüber hinaus wurde „zu“ als Prädikat vor allem von standesherrlichen Fürsten geführt, die mit der Mediatisierung in den Jahren 1803/1806 nicht die fürstliche Würde, aber die hiermit verbundene hoheitliche Territorialgewalt verloren hatten; dadurch waren sie von jenen Fürsten zu unterscheiden, die auch nach 1815 weiterregierten und das Prädikat „von“ führten.

Am 11. August 1919 wurden mit der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Die ehemaligen Adelsprädikate sind dadurch nach dem bürgerlichen Recht Bestandteil des Namens geworden.

Aktuell wollen sich ehemals adelige Namensträger durch die Abkürzung „v.“ von ehemals nicht adligen Namensträgern unterscheiden, entsprechend den früheren Ranglisten des preußischen Militärs bis 1914, wo der Uradel durch die Abkürzung „v.“ vom neueren Briefadel unterschieden wurde. Angehörige ehemals regierender Häuser schreiben das „von“ weiterhin aus, da es nicht als Adelsprädikat, sondern als herrschaftsanzeigende Präposition galt.

Von und zu

Im Mittelalter wird vom Adel die Benutzung des „von“ und „zu“ strikt eingehalten. Das „von“ zeigt den Geschlechternamen, zusätzliche Wohnstättennamen werden nach dem Schema von Weißstein zu Schwarzfels geführt.

Damit unterscheiden sich die frühen Adelsfamilien (später Uradel genannt, die alten Rittergeschlechter) in der Konstruktion des Namens vom Briefadel, deren Name nicht in Bezug zu einer Ortsangabe steht (von Goethe).

Das von und zu zeigt also einen Adeligen, der seit dem Mittelalter auf seinem Stammsitz heimisch ist.

Dänemark

Der Zusatz „von“ verbreitete sich ab etwa 1770 auch bei Offizieren im dänischen Heer. Vorbild waren das preußische Heer, in dem quasi alle Offiziere adlig waren und „von“ hießen, sowie die deutschen Adligen im dänischen Armeedienst. In Dänemark konnte bis 1860 jeder Offizier das Wort „von“ in seinen Namen setzen, es bezeichnete daher keinen Adelsrang. Obwohl diese Praxis 1860 abgeschafft wurde, ist es in einigen dänischen Familiennamen noch erhalten.[1]

Frankreich

de (dt. von)

Meistens wird das „de“ von Personen getragen, die zum Adel gehören, wie bei Marquise de Pompadour und Charles Maurice de Talleyrand. Gerade in Frankreich ist aber die Anzahl der „Scheinadeligen“ sehr groß. Ein adelig klingender Name deutet daher oft nicht auf Adel hin. Das französische „de“ entspricht ziemlich genau dem niederländischen „van“, was die Häufigkeit der adeligen Qualität anbelangt.

Italien

di, de, del, da, di, degli, dalla… (von, vom, von der, von den…)

Das genaue Adelsprädikat hängt vom grammatischen Geschlecht und der Anfangssilbe des Namens ab.

Heute wird die jeweilige Präposition meistens groß geschrieben (z.B. Massimo D'Alema); gelegentlich wird behauptet, die Kleinschreibung weise auf eine tatsächlich adlige Herkunft hin (z.B. Antonio Starabba di Rudinì); tatsächlich handelt es sich hier aber nicht um eine belegbare Regel. Außerdem enthält der Familienname etlicher bekannter Adelsfamilien - wie die Borromeos - weder eine derartige Präposition noch eine explizite Adelsbezeichnung.

Niederlande

Niederländische Namensbestandteile wie van („von“), de („der“), ter („zur“) usw. deuten nicht auf Adel hin. Das Prädikat für den untitulierten Adel ist das dem Vornamen vorangestellte Jonkheer, z. B. jhr. Marinus van der Goes van Naters.

Österreich

von (abgekürzt v.); zu; von und zu

Ursprünglich zeigte das Wort „von“ die örtliche Herkunft einer Person an, adelig oder nicht. In späteren Nobilitierungen wurde das adelige „von“ als sogenanntes Ehrenwort zum Namen hinzugefügt. Eine Person wurde also „in den Adelsstand mit dem Ehrenwort von“ erhoben; aus „N. N. Müller“ wurde „N. N. von Müller“.

Im Falle einer Nobilitierung konnte an Stelle der Namensschreibweise wie „von Schiller“ oder „von Müller“ auch ein sogenanntes Prädikat (Prädikat im engeren Sinn) zum Familiennamen erbeten werden. Wurde dieses gestattet, hängte der Betreffende sein Wunschprädikat – eine (fiktive) Orts- oder eine fantasievolle Ehrenbezeichnung – an den Familiennamen an; zum Beispiel: „Fischer von Erlach“, „Comini von Sonnenberg“ oder „Amon von Treuenfest“. In einigen Fällen wurde auch die Bezeichnung des Ortes, an dem sich ein Offizier in einer Schlacht besonders ausgezeichnet hatte, als Prädikat gestattet, wie bei „Goglia von Zlota Lipa“. Zum Teil ließen die betreffenden Personen den Familiennamen später einfach weg und nannten sich nur nach dem Prädikat („Hugo von Hofmannsthal“, eigentlich „Hugo Hofmann Edler von Hofmannsthal“). Dies wurde von den österreichischen Behörden geduldet und in einigen Fällen auch amtlich genehmigt. Solche Personen, die in den Ritter- oder einen höheren Stand erhoben wurden, trugen die Standesbezeichnung bzw. den Titel offiziell, d. h. in der Regel jeweils vor dem Familiennamen und nicht vor dem Prädikat, wie etwa „Josef Graf Radetzky von Radetz“. Eine Ausnahme gilt hier bei der Ehrenbezeichnung „Edler von“. Diese wurde immer nach dem Familiennamen getragen; Beispiel: „Hugo Hofmann Edler von Hofmannsthal“. Gesellschaftlich werden solche Fälle aber weniger umständlich bezeichnet: „Freiherr Roth von Limanowa-Lapanów“ ist einfach „Baron Roth“ oder „Baron von Limanowa-Lapanów“. Doppelnamen mit Bindestrich und vorangehendem „von“ oder „zu“ und Titel kamen durch Adoption oder Übertragung, wie etwa bei „Karl Freiherr von Pflanzer-Baltin“ und „Stöger-Steiner von Steinstätten“ (Adoption mit Prädikat) oder dem Sonderfall „Habsburg-Lothringen“ aufgrund allerhöchster Genehmigung zustande.

Einen Sonderfall stellen die Adelsbezeichnungen dar, die aus Adelslegitimationen in den Gebieten stammen, die an Österreich in Folge des Zerfalls der Res Publica (Adelsrepublik) 1772 - 1795 gefallen sind. In den Gebieten des als österreichisch-ungarische Kronland gebildeten Königreiches Galizien und Lodomerien (polnisch-Galicja i Bukowina) mit dem Großherzogtum Krakau bestand eine andere Adelstradition mit vom restlichen Europa abweichendem Adelsrecht. Die Szlachta der Adelsrepublik entstammte überwiegend aus uradligen Häusern, deren Legitimation in der Zuordnung zu bestehenden Wappengenossenschaften (auch Wappengemeischaften genannt) bestand. Hierdurch werden unterschiedliche Familien gleichen Namens durch die Nennung der zugehörigen Wappengenossenschaft unterschieden. So wurden existieren z. B. Grafen Komorowski Wappens Ciołek (legitimiert 1823) als auch Grafen Komorowski Wappens Korczak (legitimiert 1782). Nach 1919 hat sich die Praxis ergeben, dass die Wappenbezeichnung dem Namen mit oder ohne Bindestrich vorangestellt wird, so dass die Unterscheidung der Ciołek-Komorowski von den Korczak-Komorowski weiter sichergestellt ist. Diese Praxis wurde auch in anderen Ländern nach dem in Kraft treten adelsfeindlicher Gesetzgebung wie der CSSR oder Polen angewandt und sogar in der Zeit der kommunistischen Regime behördlich akzeptiert.

Seit 1919 ist es in Österreich verboten, das „von“ und die Titel im Namen zu führen. Sie wurden ersatzlos aus den Pässen gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“. Manchmal wurde der Familienname gestrichen und das Prädikat ohne „von“ zum Familiennamen erklärt, oder es wurden der Familienname und das Prädikat als Doppelnamen eingetragen. Das hing wohl vom jeweiligen Urkundsbeamten und seiner Gesinnung ab. Originell ist die Familie „Wolff v. Plottegg“; es gibt heute drei staatliche Varianten: „Wolff“, „Plottegg“ und „Wolff-Plottegg“. Die Doppelnamen sind heute insoweit verwirrend, da man nicht mehr erkennen kann, ob es sich um einen alten Doppelnamen (durch interfamiliäre Adoption bzw. Übertragung), einen Doppelnamen bestehend aus Familiennamen und Prädikat oder um einen neuen Doppelnamen durch Heirat handelt.

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Die Abschaffung der adeligen Namen wird von konservativen Gruppierungen bis heute als Menschenrechtsverletzung betrachtet, weil es sich 1918 bei allen adeligen Namen nur noch um individuelle Persönlichkeitsrechte der Namensbezeichnung handelte und diese nicht mehr mit Standesrechten oder anderen rechtlichen Vorteilen verknüpft waren. Diese Vorrechte wurden bereits in der Dezemberverfassung abgeschafft.

Schweiz

Adelstitel wurden in der Schweiz nur aufgrund der ständischen Tradition von auswärtigen Herrschern oder dem städtischen Patriziat getragen. Die alten Patrizierfamilien behielten auch nach 1848 ihren Zusatz „von“. Es ist nicht immer einfach, echtes Patriziat wie von Graffenried und Herkunftsnamen wie von Gunten zu unterscheiden. Als Synonym zu „von“ wird in der französischsprachigen Schweiz „de“ verwendet, wie de Reyff. In Bern und Freiburg wurden 1782 und 1783 die Unterschiede unter den Patrizierfamilien adeliger und bürgerlicher Herkunft dadurch ausgeglichen, dass man das Adelsprädikat allen gestattete. Im Luzerner Patriziat ersetzte das Fundamentalgesetz von 1773 den bis dahin üblichen Titel „Junker“ mit dem Prädikat „von“. Allerdings machte man davon, mit Ausnahme der alten Ministerialgeschlechtern, wenig Gebrauch. Man nannte sich dafür gerne nach dem Grundbesitz, wie Pfyffer von Altishofen. Die Luzerner Regierung schützte das Adelsprädikat in den Jahren 1895, 1896 und 1899. Ebenso tat dies ein Bundesgerichtsentscheid von 1941. Wer in der Schweiz als adelig gilt und welches die Voraussetzungen dafür sind, darüber geben die Aufnahmekriterien des Schweizerischen Malteserordens Auskunft.

Vereinigtes Königreich

of (dt. von)

Im Gegensatz zu anderen Adelsprädikaten wird „of“ nicht in den Namen eingebaut, sondern wenn überhaupt dann zum Titel gefügt Sir Edward Elgar, Baronet of Broadheath. Bei genuin Adeligen (Baron oder höher, also ein Mann, der mit Baron tituliert werden kann) wird der Familienname nur dann benutzt, wenn dieser Teil des Adeltitels wurde, z.B Nathan Rothschild, Baron Rothschild. Die Adelstitel werden oft nur primogen vergeben. Angehörige der Adelsfamilien, die über keinen Titel verfügen, werden zur Gentry, dem so genannten Landadel, gezählt. Das Adelspartikel „of“ führt nur der Hochadel vom Earl aufwärts. An einen Viscounttitel (Vizegraf) schließt sich immer gleich der Name an.

Im britischen Adelssystem gibt es immer nur einen Träger des adligen Titels. Der Sohn des Duke of Buckingham hieß also nicht auch Buckingham – und auch nicht Duke. Damit aber auch der Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters einen Titel tragen darf, führt er einen der nachrangigen Titel des Vaters. Dies ist in Praxis erst ab Earl üblich. So können weitere nachrangige Titel selbst an den ältesten Sohn des ältesten Sohnes vorweg gegeben werden. Diese Titel nennt man Höflichkeitstitel (by courtesy) - und der Sohn nimmt auch keinen Sitz im Oberhaus (House of Lords). Nachgeborene Kinder eines Peers führen keinen erblichen Adelstitel, heißen aber "The Honourable" Mr, Miss oder Mrs (selbst im Falle, dass eine Tochter verheiratet ist und den Nachnamen ihres nicht-adeligen Mannes führt). Alle Töchter eines Earls heißen Lady X, und alle Söhne eines Dukes heißen Lord X (wobei X der Familienname der adeligen Familie ist). Familienname und Titel (des einzigen Adeligen) unterscheiden sich. Trifft man zum Beispiel in Großbritannien eine Person, die sich mit Spencer-Churchill (Familienname) vorstellt, so muss man wissen, dass es sich wahrscheinlich um ein Mitglied aus dem Hause der Dukes of Marlborough (Adelstitel) handelt. Ähnlich verhält es sich mit dem berühmten Physiker William Cavendish, der zur Familie der Dukes of Devonshire gehörte.

als Suffix

Polen

Endung -ski oder -cki oder -wicz

Im 15. Jahrhundert trugen etwa zehn Prozent der polnischen Bevölkerung dieses Prädikat, das aber nicht in allen Fällen ein Adelsprädikat war, sondern ähnliche Bedeutung hat wie das niederdeutsche „van“, also eine Herkunftsbezeichnung ist. Es gab jedoch auch adelige Familien, die das Kürzel -ski oder -cki , -wicz an ihrem Namensende trugen und solche, die durch Heirat in den polnisch-litauischen Adel aufgenommen wurden und deren Familie hierdurch ebenfalls adelig wurde. Die polnischen Königreiche und Polen-Litauen sind hier besonders zu betrachten, da sie auch titellos waren.

Russland, Weißrussland und Ukraine

Die ältesten Adelsfamilien aus den slawischen Ländern Polen, Russland, Weißrussland und Ukraine waren tief einverbunden.

  • Russland: -ский (-skij), -цкий (-ckij)
  • Ukraine: -ський (-sjkyj), -цький (-cjkyj)

Bis 1917 hatten nur die Adeligen das Recht mit dem Vatersnamen „-owitsch“ (z. B. Iwanowitsch = Iwans Sohn, usw.) angeredet zu werden. Z. B. nichtadelige Person – Alexander Iwanow Petrow, Adelige – Alexander Iwanowitsch Petrow. Obwohl Iwanow („-ow“ ist eigentlich Genetiv) faktisch dasselbe bedeutete – Iwans Sohn. „-owitsch“ (in anderen Fällen „-ewitsch“) ist eine Männerform. Die Frauenform lautet -owna’ bzw. „-ewna“. Diese Regel wurde jedoch im unformellen Umgang seit dem 19. Jahrhundert missachtet. Auch die Familiennamen einiger sehr alter Adelshäuser trugen dieselbe Endung: Rjurikowitsch (die Nachfahren des Rjurik), Gediminowitsch usw.

Ungarn

Namensendung -y seltener auch -i; aber auch ein -h.

Zum Beispiel Ritter Miklós Horthy von Nagybánya , Standeserhöhung in den Ritterstand im Kaiserthum Österreich (in deutscher Übersetzung jedoch fälschlicherweise als Nikolaus von Horthy abgekürzt) oder Ödön von Horváth. Zu Prädikaten nach dem Familiennamen gilt das zu Österreich ausgeführte; an Stelle des „von“ stand aber bei uradeligen Häusern ohne kaiserlich-österreichische Standeserhöhung ein lateinisches „de“, wie bei Julius Graf Andrássy de Csik-Szent-Király et Kraszna-Horka. Ungewöhnlich ist die Schreibweise des Namens, die, wie sich an dem Beispiel „Andrássy Gyula gróf“ (Andrássy Julius Graf) erkennen lässt, die deutsche Reihenfolge umkehrt (Graf Julius Andrássy).

Slowakei

-ský

Anrede

Weiter bezeichnete der Begriff Adelsprädikat die Anrede für die Träger bestimmter Adelstitel. Sie lauteten im deutschsprachigen Raum bis 1918 wie folgt:

Für Männer

Titel Anrede
aus regierendem Haus aus standesherrlichem Haus aus nichtregierendem Haus
Kaiser Majestät
König Majestät
Erzherzog Kaiserliche Hoheit
Großherzog Königliche Hoheit
Herzog Königliche Hoheit Hoheit oder Durchlaucht Durchlaucht
Großfürst Kaiserliche Hoheit
Fürst Durchlaucht Durchlaucht Fürstliche Gnaden
Graf (Land-, Alt- oder Mark-) (*) Hochwohlgeboren, in wenigen Fällen Erlaucht Hochwohlgeboren, in wenigen Fällen Erlaucht Graf (ohne von bzw. zu)
Freiherr, Baron Baron (ohne von bzw. zu)
untituliert Herr (von)/Junker (Jkr.)(von)

(*) Nur, wenn bis zum Reichsdeputationshauptschluss reichsunmittelbar und vom Kaiser als Prädikat verliehen an Hauschef, Hauschef und Erbgraf, oder an alle Agnaten soweit vom Hauschef anerkannt

Für Frauen

Titel Anrede
aus regierendem Haus aus standesherrlichem Haus aus nichtregierendem Haus
Kaiserin Majestät
Königin Majestät
Erzherzogin Kaiserliche Hoheit
Großherzogin Königliche Hoheit
Herzogin Königliche Hoheit Hoheit oder Durchlaucht Durchlaucht
Großfürstin Kaiserliche Hoheit
Fürstin Durchlaucht Durchlaucht Fürstliche Gnaden
Gräfin Hochwohlgeboren, in wenigen Fällen Erlaucht Hochwohlgeboren, in wenigen Fällen Erlaucht Gräfin (ohne von bzw. zu)
Freiin, Freifrau, Baronin Baronin (ohne von bzw. zu)
untituliert Frau (von)/Junkfrau (Jkfr.) (von)

Einzelnachweise

Weblinks

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