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Vorehelicher Geschlechtsverkehr

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Als vorehelicher Geschlechtsverkehr gilt der Geschlechtsverkehr eines Paares zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Heirat. In vielen Industriestaaten der westlichen Welt ist vorehelicher Geschlechtsverkehr heute gesellschaftlicher Alltag und weder strafbar noch verpönt. Der größte Teil der Ehepaare hatte bereits vor der Heirat Sex miteinander und/oder mit anderen Partnern. Bereits 1948 ergab der Kinsey-Report (Befragung von 12.000 Männern in den Vereinigten Staaten), dass rund 86 Prozent der Männer vor der Ehe Geschlechtsverkehr hatten.

Geschichte

Im Frühmittelalter kannte man Todesstrafe und Geldbußen als Strafe für vorehelichen wie auch für außerehelichen Geschlechtsverkehr bzw. „Unzucht“, wie man damals sagte.[1] Auch galten vorehelich empfangene Kinder noch in der jüngeren christlichen Sittengeschichte als unsittlich. War zum Zeitpunkt einer Eheschließung bereits eine Schwangerschaft bekannt, fand die Heirat „ohne Sang und Klang“ statt.

Teile der Bevölkerung waren Leibeigene. Heiraten durften sie nur mit Genehmigung des Gutsherrn und nach Zahlung einer Heiratsabgabe. Ohne Genehmigung des Leibherrn durfte keine Trauung vorgenommen werden. Damit eine Ehe gegen den Willen des Gutsherrn nicht erzwungen werden konnte, war Geschlechtsverkehr unter Ledigen verboten. Die Eheschließung alleine ließ auch die Leibeigenschaft nicht wegfallen.[2] In Württemberg durften Leibeigene eines Leibherrn untereinander heiraten.[3] Überwiegend war die „ungenoßsame“ Ehe mit Leibeigenen eines anderen Leibherrn verboten. Bei der Frau bestand die Gefahr, dass sie mit dem Ehemann abzog und dem Leibherrn dadurch die zu erwartenden Kinder entgingen. Die Ehe war allerdings nicht unwirksam, sondern wurde mit einer Geldstrafe in Höhe des entgangenen Vorteils oder höher bestraft.[4] Besonders in Orten mit mehreren Herren veranlassten die Eheverbote die bäuerliche Bevölkerung zur Ablehnung der Leibeigenschaft.

Seit der Aufklärung

Nach dem Beginn des Zeitalters der Aufklärung änderte sich die Einstellung zu den Menschenrechten. Als bekannteste Erklärungen aus dieser Zeit gelten die zwei folgenden Dokumente:

Die Präambel der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776) und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die Französische Nationalversammlung 1789. Artikel 4 lautet übersetzt:

„Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss ebendieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.“

Die in der o.g. Präambel formulierten Rechte wurden in der späteren Verfassungspraxis zunächst nur frei geborenen, weißen Männern in vollem Umfang zugestanden, nicht aber Frauen, Sklaven und freien Schwarzen. Gleichwohl war das Leben in den USA damals geprägt von der Einstellung 'jeder kann tun und lassen was er will, so lange er keinem anderen damit schadet'.

Die Psychologie entwickelte sich erst im 19. Jahrhundert zu einer empirischen Wissenschaft; davor war über den Sexualtrieb wenig bekannt. Viele Aspekte der menschlichen Sexualität waren tabu bzw. wurden tabuisiert. Viele Menschen – speziell Frauen – wurden von ihren Eltern nicht aufgeklärt. Bis zur Verbreitung des Kondoms waren VGV und außerehelicher Geschlechtsverkehr mit dem Thema Geschlechtskrankheiten konnotiert; insbesondere mit der Syphilis. Syphilis war weit verbreitet in vielen Ländern; sicher vor ihr waren nur Menschen, die füreinander jeweils der erste Sexualpartner waren. Vor diesem Hintergrund war Promiskuität bei vielen verpönt; Prüderie bzw. Sexualfeindlichkeit waren in vielen Ländern verbreitet.

Zum Beispiel propagierte der Schweizer Arzt Samuel Tissot (1728–1797) als eine Maßnahme gegen Masturbation die Beschneidung von Jungen und von Mädchen. Zahlreiche Ärzte dieser Zeit hielten Masturbation für die Ursache von „jugendlicher Rebellion“ und von Krankheiten wie Epilepsie, „Erweichung von Körper und Geist“, Hysterie und Neurosen. Die Sexualfeindlichkeit hatte unter anderem zu tun mit den weitverbreiteten Geschlechtskrankheiten wie Syphilis, gegen die und gegen deren Spätfolgen (Hirnerweichung) es bis ins 20. Jahrhundert keine Gegenmittel gab.

Ab etwa 1860 verbreitete sich in den USA (wo damals die Prüderie weit verbreitet war) die Beschneidung minderjähriger Jungen. Ab dann erschienen einige Publikationen, die die Beschneidung als Prävention gegen Masturbation (damals pejorativ als „Selbst-Missbrauch“ bezeichnet) oder als Bestrafung dafür propagierten (Näheres hier).

In der katholischen Kirche herrschten von etwa 1840 bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs Antimodernismus und Ultramontanismus. Das trug dazu bei, dass es z. B. zum Kulturkampf kam, also zum Streit zwischen Bismarck und dem politischen Katholizismus. Die katholische Kirche kämpfte gegen zahlreiche gesellschaftliche Realitäten bzw. Entwicklungen, darunter auch gegen den vorehelichen Geschlechtsverkehr (VGV). Keuschheit wurde als Ideal propagiert.

Es gab einen Arbeitskräfteüberhang in der Landwirtschaft[5] und ein erhebliches Bevölkerungswachstum in Deutschland. Dies begünstigte Landflucht / Urbanisierung und Industrialisierung.

Kurz vor dem Jahr 1900 wurde das BGB konzipiert (es trat am 1. Januar 1900 in Kraft). § 1300, der sogenannte Kranzgeld-Paragraph, lautete:

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Begründet wurde der Schadenersatzanspruch damit, dass die Ledige wegen des Verlusts ihrer Jungfräulichkeit geringere Chancen auf eine standesgemäße Heirat mit einem anderen Mann habe. War die Ledige oder die Witwe hingegen schon vor der „Beiwohnung“ nicht mehr „unbescholten“, so stand ihr auch kein Kranzgeld zu, wobei sich der Begriff „bescholten“ nicht nur auf die Unkeuschheit bezog, sondern auch auf andere Sachverhalte, wie z. B. Gefängnisaufenthalte.

Die Erfindung und Weiterentwicklung des Kondoms trug viel zum Einstellungswandel gegenüber VGV bei. 1912 entwickelte der Gummifabrikant Julius Fromm erstmals eine Methode, um nahtlose Kondome herzustellen. Ab 1930 wurde Latex als Material benutzt. Kondome verhüte(te)n Schwangerschaften und die Übertragung von Geschlechtskrankheiten. Der Verkauf von Kondomen war bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts allerdings vielerorts verboten beziehungsweise nur zum medizinischen Gebrauch erlaubt. In Irland galt eine solche Regelung noch bis Anfang der 1990er Jahre.

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Eine Postkarte aus dem frühen 20. Jahrhundert spielt auf das Problem ungewollter Schwangerschaft an

Die Sexualmoral wandelte sich im 20. Jahrhundert erheblich. Die wirtschaftliche Not von 1916 (Erster Weltkrieg) bis in die 1930er Jahre (Deutsche Inflation 1914 bis 1923, Währungsreform, Weltwirtschaftskrise) ab 1929 förderte unter anderem die Gelegenheitsprostitution. Während der Alliierten Rheinlandbesetzung (1919–1930) wurden zahlreiche Besatzungskinder gezeugt und geboren. Die Kinder eines afrikanischen Vaters und einer weißen Mutter – einige dieser Truppen stammten aus afrikanischen Kolonien Frankreichs – nannte man „Rheinlandbastarde“. Sie machten sozusagen vorehelichen Geschlechtsverkehr sichtbar.

NS-Zeit

Während der NS-Zeit förderten Aktivitäten von Hitlerjugend („HJ“) und Bund Deutscher Mädel (BDM) den VGV:

  • HJ und BDM boten in großem Umfang Ferienreisen an, die – subventioniert – auch Kindern aus sozial schwachen Familien Fahrten in ein Winter-Skilager oder ein Sommer-Zeltlager ermöglichten.[6]
  • Zur Vorbereitung der Mädchen für den „Dienst an Volk und Familie“ gab es zudem – zunächst auf freiwilliger Basis, von 1938 an verpflichtend – ein Dienstjahr als hauswirtschaftliche oder landwirtschaftliche Hilfe (sog. Landjahr; 1938 wurde es zum Pflichtjahr für alle Frauen unter 25). Die Mädchen wohnten und arbeiteten dabei in den Haushalten bzw. auf den Bauernhöfen.
  • Die Vorbereitungslager für den Landdienst von Mädchen und Jungen lagen oft dicht nebeneinander, infolgedessen es vor allem 1936 gehäuft zu Geschlechtsverkehr kam. Allein bei 900 der BDM-Mitglieder, die 1936 vom Reichsparteitag in Nürnberg zurückkehrten, wurden anschließend Schwangerschaften festgestellt.[7]

Der Lebensborn e. V. war im nationalsozialistischen Deutschen Reich ein von der SS getragener, staatlich geförderter Verein, dessen Ziel es war, auf der Grundlage der nationalsozialistischen Rassenhygiene und Gesundheitsideologie die Erhöhung der GeburtenratearischerKinder auch aus außerehelichen Beziehungen herbeizuführen. Dies sollte durch anonyme Entbindungen und Vermittlung der Kinder zur Adoption – bevorzugt an Familien von SS-Angehörigen – erreicht werden.

  • Das „Deutsche Institut für Jugendhilfe e. V.“ betreute uneheliche Kinder, deren Väter die Alimente verweigerten.


Zudem drängte das NS-Regime den Einfluss der katholischen Kirche zurück; dies trug dazu bei, den VGV zu entstigmatisieren.

Während des Zweiten Weltkriegs arbeiteten viele junge Frauen als Wehrmachthelferinnen („Blitzmädel“). Viele von ihnen lebten längere Zeit mit Soldaten in Kasernen oder Stellungen (Fernmeldewesen, Flak usw.) dicht zusammen. Auch hier kam es zu vielen vorehelichen Beziehungen.


Religion

Die Sexualethik wird in einem wesentlichen Maße von der Religion mitgeprägt. Eine religiös motivierte Ablehnung vorehelichen Geschlechtsverkehrs sind auch heute noch in einigen Religionen, einschließlich des Christentums und des Islams, verbreitet.

Die Auffassung islamischen Rechts im Iran erlaubt noch heute die Todesstrafe bei vorehelichem Geschlechtsverkehr.[8][9][10]

Es existiert eine insbesondere in den USA verbreitete christlich motivierte Keuschheitsbewegung.

Gegen den vorehelichen Geschlechtsverkehr in Deutschland richten sich aktuell in ihren Publikationen unter anderem die Zeugen Jehovas und die Neuapostolische Kirche,[11] sowie Organisationen wie die Christliche Mitte. In der Schweiz nimmt die Eidgenössisch-Demokratische Union eine ähnliche Position ein.

Siehe auch

Literatur

  • Roman Leuthner: Nackt duschen – streng verboten. Die verrücktesten Gesetze der Welt. Bassermann, München 2009, ISBN 978-3-8094-2184-9, S. 29.
  • Andreas Malessa: Sex nur in der Ehe, die Moral der Bibeltreuen. In: Himmlische Lust: Klaus Hofmeister, Lothar Bauerochse (Hrsg.): Religion und Sexualität – eine spannungsreiche Beziehung. Claudius, München 2011, ISBN 978-3-532-62421-0. (Das Buch zur Sendereihe „Himmlische Lust“ auf hr2-kultur)

Einzelnachweise

  1. geschichte-des-rechts.de: Konfliktregelung in den frühmittelalterlichen Leges
  2. Ingo Ullmann: Die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Dargestellt unter besonderer Berücksichtigung der Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse von 1738 bis 1743 sowie von 1767 bis 1777. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2007, ISBN 978-3-631-55736-5 (Rechtshistorische Reihe 346), (Zugleich: Kiel, Univ., Diss., 2006); S. 110, 125
  3. Christian Keitel: Herrschaft über Land und Leute. Leibherrschaft und Territorialisierung in Württemberg, 1246–1593. DRW-Verlag, Leinfelden – Echterdingen 2000, ISBN 3-87181-428-8 (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 28), (Zugleich: Tübingen, Univ., Diss, 1998-1999). S. 195
  4. Claudia Ulbrich: Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1979, ISBN 3-525-35369-3 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 58), S. 157.
  5. Näheres hier, Seite 7 (PDF; 423 kB)
  6. Klönne: Jugend im Dritten Reich. Lizenzausgabe. München 1995, Seite 128.
  7. Kater, Seite 95, berichtet auch einen Fall, dass ein eben Mutter gewordenes BDM-Mädchen 13 Personen als mögliche Väter benannte. „Um wenigstens den schlimmsten Ausschweifungen Einhalt zu gebieten, wurde daraufhin dem BDM 1937 das Kampieren im Freien untersagt.“ (Michael H. Kater: Hitler-Jugend. Aus dem Englischen von Jürgen Peter Krause. Primus-Verlag, Darmstadt 2005, ISBN 3-89678-252-5.)
  8. Bruno Schirra: Wie gefährlich ist Iran? In: Cicero, März 2007
  9. Galgen für eine 16jährige. In: Neue Rheinische Zeitung (online), 21. März 2007
  10. Violence, poverty and abuse led girl, 16, to gallows. In: Iran Focus, 31. August 2004
  11. Neuapostolische Kirche zu Vorehelicher Geschlechtsverkehr
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