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Werkstatt für behinderte Menschen

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Deutschland

Ein Mann mit Down Syndrom arbeitet in einer „Werkstatt für Behinderte“ in München, 1994

Die Werkstatt für behinderte Menschen (offizielle Abkürzung: WfbM) ist nach deutschem Recht eine Einrichtung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben („Berufliche Rehabilitation“) bzw. Integration (siehe Eingliederungshilfe). Die entsprechenden Einrichtungen sind in Deutschland in der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM) organisiert, auf europäischer Ebene besteht die European Association of service providers for persons with disabilities (Europäische Vereinigung der Dienstleister für Menschen mit Behinderungen[1])

Die Anzahl der WfbM lag 2012 deutschlandweit bei 682.[2] Im Jahr 2015 waren nur ca. 5000 „werkstattberechtigte Menschen“ nicht in WfbM beschäftigt (Menschen, die eine Tagesförderstätte besuchen, gelten als „nicht-werkstattfähig“).[3]

Sprachgebrauch

Die Bezeichnung „Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)“ ist seit dem 1. Juli 2001 durch das „Neunte Buch“ im Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich verbindlich. Sie löste den seit 1961 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwendeten Begriff Werkstatt für Behinderte (WfB) ab. In den Gründungsjahren der Einrichtung wurden auch die Begriffe Beschützende Werkstätte oder Geschützte Werkstätte benutzt. 1962 herrschte unter führenden Vertretern der Bundesvereinigung Lebenshilfe die Ansicht vor, Menschen mit Behinderung „sollten geschützt werden gegen den rauen Wind der Wirtschaft“.[4] Dass Werkstätten für behinderte Menschen heute nur noch umgangssprachlich als „Beschützende Werkstätten“ bezeichnet werden, ist kein Indiz dafür, dass der Schutzgedanke im Zeitalter der UN-Behindertenrechtskonvention von allen Beteiligten als „veraltet“ bewertet würde.

Der umgangssprachliche Begriff Behindertenwerkstatt gilt als „politisch unkorrekt“, da durch ihn die Behinderung als (einziges) Wesensmerkmal der von ihr Betroffenen erscheint.

Aufnahmevoraussetzungen als Beschäftigte

In eine Werkstatt für behinderte Menschen sollen zum Zweck der beruflichen Rehabilitation bzw. als Eingliederungshilfe Menschen als Beschäftigte aufgenommen werden, die ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Besonderheiten wegen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können; sie haben ein Recht auf einen Werkstattplatz.

Abgrenzung von Erwerbsfähigen

Aufnahmevoraussetzung ist die Bescheinigung, dass bei denjenigen, die in einer WfbM beschäftigt werden sollen, eine Erwerbsminderung bzw. eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, so dass sie weniger als drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können. Die Hoffnung, dass dieser Zustand (anders, als es der Begriff „Behinderung“ nahelegt), auf einer vorübergehenden Beeinträchtigung beruht, kommt darin zum Ausdruck, dass alle Beschäftigten in einer WfbM als „Rehabilitanden“ gelten. Deshalb sind eine Anerkennung als Schwerbehinderter und das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises keine Aufnahmekriterien der Werkstätten.

Es gibt unterschiedliche Interpretationen des Phänomens, dass in einigen Werkstätten vermehrt auch Menschen mit einer Lernbehinderung oder Körperbehinderung ohne das Merkmal einer geistigen Behinderung aufgenommen werden. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe gehen davon aus, dass zurzeit ca. fünf Prozent aller Werkstattbeschäftigten fehlplatziert seien und eigentlich auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sein könnten. Der „Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB)“ kritisiert diese Einschätzung allerdings als „politisch motiviert gegriffene Zahl“[5]

Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegebene „ISB-Studie“ kommt dagegen zum Schluss, dass insbesondere bei der Gruppe der aufgenommenen Menschen mit Lernbehinderung ein „Zusammenhang zwischen Lernbehinderung und zusätzlicher Verhaltensauffälligkeit (...) in besonderer Weise“ zuträfe. Die daraus resultierenden Folgeprobleme und der Mangel an angemessenen Alternativmaßnahmen führe dann im Arbeitsbereich häufig zu Kostenübernahmen durch die Sozialhilfeträger, das sei kein „Automatismus zwischen Werkstatt, Arbeitsagentur und Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“.[6]

Abgrenzung von schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen

Absatz 2 von § 136 SGB IX bestimmt, dass Menschen mit einer Behinderung nur dann in eine WfbM aufgenommen werden dürfen, wenn sie „spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.“ Das ermöglicht eine Zurückweisung derjenigen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft. Für diesen Personenkreis wurden teils „Tagesförderstätten“, teils eigene Gruppen eingerichtet, die (im Gegensatz zum „Arbeitsbereich“ als „Förder- und Betreuungsbereich“) in Werkstätten für behinderte Menschen integriert sind.[7][8]

Rechtsstatus von Werkstatt-Beschäftigten und dessen Folgen

Beschäftigte in einer WfbM gelten sozialrechtlich im Gegensatz zu den vom Träger der Einrichtung angestellten Bildungsbegleitern, Gruppenleitern, usw. nicht als Arbeitnehmer. Sie haben einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus.

Hierzu stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 26. Januar 2009 fest:

„Aus § 138 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig werden. Dass der Mitarbeiter wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt, ist kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX für eine Werkstatt für behinderte Menschen. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der Hauptzweck der Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistungen ist und nicht der Zweck des § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, nämlich die Ermöglichung einer angemessenen Beschäftigung Vordergrund des Aufenthalts in der WfbM ist.“[9]

Besserstellung im Vergleich zu Arbeitnehmern

Von 1997 bis 2007 stieg die Zahl der WfbM-Arbeitsplätze um über 50 % auf ca. 300.000, während die Vermittlungsquote auf den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ bei unter 1 % lag.[10] Wenn es keine Werkstätten für behinderte Menschen gäbe, hätte es für den Großteil der übrigen 99 % der Beschäftigten keine Gelegenheit zu einer regelmäßigen Arbeit gegeben. Da im Sinne amtlicher Statistiken Nicht-Erwerbsfähige per definitionem nicht zur Menge des Erwerbspersonenpotenzials gehören, können sie nicht arbeitslos werden, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Da aber der Großteil der Menschen mit Körperbehinderungen als erwerbsfähig gilt, kann dieser Personenkreis nicht Aufnahme in einer WfbM finden und ist von einer hohen Arbeitslosenquote betroffen. Die Schutzwirkung der früher so genannten „Beschützenden Werkstätten“ wird dadurch sichtbar, dass diese eine Beschäftigung garantieren und einen weitgehenden Schutz vor Kündigungen bieten müssen.

Ein Vorteil im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitnehmern im Niedriglohnsektor ergibt sich daraus, dass Senioren, die jahrzehntelang in einer WfbM beschäftigt waren, trotz ihres sehr geringen früheren Einkommens eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI erhalten. Diese Rente errechnet sich auf der Grundlage des monatlichen durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens in Deutschland.

Schlechterstellung im Vergleich zu Arbeitnehmern

Für Beschäftigte in einer WfbM gelten wegen ihres Status als „arbeitnehmerähnlichen Personen“ z. B. Regelungen über einen gesetzlichen Mindestlohn nicht.[11] Während z. B. in Frankreich entsprechend Beschäftigte ein existenzsicherndes Arbeitsentgelt bekommen, wird in Deutschland unter Umständen ihr einrichtungsabhängiger Lohn durch eine zusätzliche Grundsicherung so weit aufgestockt, dass ihr Einkommen zur Sicherung ihrer Existenz ausreicht. Solange die Summe aus Lohn und Grundsicherung nicht das Niveau des Existenzminimums übersteigt, führt eine höhere Arbeitsleistung nicht zu einem höheren Einkommen.[12] Diese Schwelle kann in aller Regel nur dann überschritten werden, wenn Beschäftigte in einer WfbM zum Bezug einer Rente „wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ berechtigt sind, was frühestens zwanzig Jahre nach Eintritt in die WfbM der Fall ist.[13]

Aufgaben einer WfbM

Die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen sind in § 136 des SGB IX beschrieben.

Demnach muss eine WfbM eine „angemessene berufliche Bildung“ anbieten. Die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der dort beschäftigten Menschen soll erhalten, entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden, wobei gleichzeitig auch deren Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht werden soll (§ 136 SGB IX). Außerdem hat die Werkstatt auch eine Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus den Arbeitsergebnissen anzubieten.

Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Werkstatt soll den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen fördern. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Auch die sogenannten ausgelagerten Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollen zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten werden (§ 136 SGB IX).

Wirtschaftliche Grundsätze

Außerdem soll die Werkstatt nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden und dem dort Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Entgelt zahlen. Dies beinhaltet, dass die Werkstatt auch gewerbliche und private Kunden, die Waren und Dienstleistungen bei ihr anfordern, zufriedenstellen muss, um einen entsprechenden Umsatz zu gewährleisten. Das auszuzahlende Entgelt wird aus dem Arbeitsergebnis nach Abzug einer Lohnrücklage und einer Investitionsrücklage gebildet.

Gesetzliche Grundlagen

Es gibt für die Werkstätten drei wichtige gesetzliche Grundlagen: das SGB IX (9. Sozialgesetzbuch), die Werkstättenverordnung (WVO) und die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO).

Im SGB IX ist geregelt, welche staatlichen Stellen für die Werkstätten und deren Beschäftigten zuständig sind, welche Aufgaben und Anforderungen an Werkstätten gestellt werden und welche Ansprüche die Beschäftigten erheben können. Auch die Regulierung der Kostenträger und der Geldleistungen ist hier (SGB IX, §4 ff.) festgelegt.

In der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung ist geregelt, dass Werkstattbeschäftigte durch eigene Werkstatträte am Geschehen der Werkstatt beteiligt werden und welchen Einfluss sie ausüben können.

Laut Werkstättenverordnung soll eine WfbM mindestens 120 behinderten Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben anzubieten und die behinderungsbedingten Möglichkeiten des jeweiligen Werkstattbeschäftigten beachten. Die Werkstatt muss – sofern die Aufnahmekriterien erfüllt sind – in ihrem Einzugsgebiet alle betroffenen Menschen aufnehmen, damit eine ortsnahe Förderung stattfinden kann. Das betrifft Menschen mit mentalen, psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Eine Ausnahme bilden Menschen, deren Leistungsfähigkeit extrem niedrig ist, die einer überdurchschnittlichen Pflege bedürfen oder von denen eine starke Fremd- oder Eigengefährdung ausgeht.

Viele Werkstätten trennen die Bereiche nach den psychischen, physischen oder mentalen Eigenarten der Menschen, um eine optimale Förderung zu gewährleisten.

Die Kosten für einen Werkstattplatz tragen die überörtlichen Sozialhilfeträger, die Berufsgenossenschaften, die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit. Diese Träger fördern die Maßnahme in den ersten 27 Monaten (maximal).

Organisation und Struktur

Bundesweit gibt es zurzeit etwa 700 anerkannte Werkstätten mit rund 280.000 Plätzen (Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2011, S. 70: [2]). Der Maßnahmeverlauf ist in drei verschiedenen Stufen geregelt:

Eingangsverfahren (EV)

Das Eingangsverfahren dient dem Teilnehmer dazu, sich einen ersten Einblick in die Werkstatt zu verschaffen. Es soll festgestellt werden, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung „für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen“ (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Ein Eingliederungsplan wird erstellt, in dem die Kompetenzen des behinderten Menschen aufgenommen und Ziele für den anschließenden Förder- und Bildungsprozess gemeinsam aufgestellt werden. Das EV dauert in der Regel drei Monate. Finanziert wird das EV durch den zuständigen Rehabilitationsträger. In der Regel ist das die Bundesagentur für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen (Deutsche Rentenversicherung) oder eine Berufsgenossenschaft.

Berufsbildungsbereich (BBB)

Nach dem Eingangsverfahren (EV) folgt der Berufsbildungsbereich (BBB).

Der BBB dauert maximal zwei Jahre. Nach dem ersten Jahr BBB (Grundkurs) erfolgt ein Bericht, der im Fachausschuss, dem Beratungsgremium von Werkstatt und Vertretern aus Arbeitsagentur und Sozialhilfe, besprochen wird. Kann die Leistungsfähigkeit des Teilnehmers weiter gefördert werden, soll der zuständige Rehabilitationsträger das zweite Jahr im BBB (Aufbaukurs) bewilligen.

Der Berufsbildungsbereich gliedert sich in einen Grund- und einen Aufbaukurs von jeweils 12-monatiger Dauer, in denen verschiedene Fertigkeiten (im Aufbaukurs mit höherem Schwierigkeitsgrad) vermittelt werden. Auch soll das Selbstwertgefühl des Werkstattbeschäftigten gehoben und das Sozial- und Arbeitsverhalten gefördert werden. Dabei ist auch eine möglichst realistische Selbsteinschätzung der individuellen Fähigkeiten anzustreben. Angebote zur Entwicklung der lebenspraktischen Fertigkeiten (Erlernen von sozialen Normen und Werten (Regeln, Pünktlichkeit u.ä.), Körperpflege, Gesundheitspflege, Kleidung, Essen und Trinken, Verkehrserziehung, Umgang mit Geld) sind in die Förderungen mit einbezogen. Für den BBB ist ein Gruppenschlüssel von 1:6 gesetzlich gefordert (§ 9 Abs. 3 WVO).

Zum Berufsbildungsbereich wurde im Jahr 2002 ein Rahmenprogramm von Seiten der Agentur für Arbeit und der BAG:WfbM erstellt. Dieses Rahmenprogramm ist zwar keine gesetzlich festgelegte Vorgabe, jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Kostenträger in ihren Anforderungen an die Werkstatt eng an das Dokument binden werden. (s. u.: Weblinks)

Die Bundesagentur für Arbeit fordert von den Trägern seit dem 1. Januar 2013 eine Trägerzulassung analog der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung für den Berufsbildungsbereich.

Arbeitsbereich (AB)

Nach dem BBB haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in den Arbeitsbereich der Werkstatt zu wechseln. Die Beschäftigung im Arbeitsbereich ist unbefristet. Die Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen mit weitgehender Entsprechung zum allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit sowie Eignung und Neigung des betreffenden Menschen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Auch hier findet eine weitergehende Förderung statt.

Integrationsauftrag und Ausgelagerte Arbeitsplätze

Heute ist die WfbM der geeignete Ort zur Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gemeinschaft für all jene Menschen, die von der Erwerbswirtschaft nicht gewollt werden. Der Gesetzgeber drückt das in § 136 Abs.1 SGB IX so aus:

Die Werkstatt für behinderte Menschen (…) hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und

2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

(…)

Nicht nur durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch wegen der genannten Grundbedingungen für einen Werkstattplatz gelingt jährlich weniger als 1 % der Werkstattbeschäftigten der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Integrationsfachdienste (IFD gemäß § 109 SGB IX) und so genannte „Außenarbeitsplätze“ können den Übergang in den Arbeitsmarkt verbessern. „Außenarbeitsplatz“ bedeutet: Ein Mensch mit Behinderung arbeitet in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, bleibt vom Status her aber Werkstattbeschäftigter. Die Werkstättenverordnung regelt diese „Außenarbeitsplätze“ in § 5 Abs.4 WVO:

„(4) Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes, die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen…“

Mitwirkung

Die Werkstattbeschäftigten haben gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrechte. In allen Werkstätten werden Werkstatträte gewählt, die die Interessen der Beschäftigten im Arbeitsbereich vertreten und mit der Leitung diskutieren. Auch die Anliegen der Teilnehmer im Berufsbildungsbereich sowie im Eingangsverfahren werden berücksichtigt. In der „Werkstätten-Mitwirkungsverordnung“ sind Rechte und Pflichten des Werkstattrates, aber auch der Werkstattleitung geregelt. Im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt kann ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Die gewählten Werkstatträte und Eltern- und Betreuerbeiräte können bei allen relevanten Fragen Einfluss nehmen.

Werkstatträte haben sich über ihre eigene Werkstatt hinaus auf Landes- und Bundesebene organisiert, die erste war im Mai 2000 die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte in NRWals Ergebnis mehrjähriger Erwachsenenbildungsarbeit mit Werkstatträten unter der Leitung von Dieter Niermann an der Ev. Heimvolkshochschule Lindenhof, Bethel. 2004 bildete sich eine Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte, die sich 2007 selbst aufgelöst hat. Am 7. Februar 2008 gründete sich die Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR).[14]

Betriebswirtschaftliche Grundsätze

Der Hauptauftrag der Werkstätten ist die Reha- und Integrationsaufgabe, die „Teilhabe am Arbeitsleben“ für Menschen mit Behinderung. Mit diesem Hauptauftrag erzielen die Werkstätten 70 bis 90 % ihrer Erlöse.

Dennoch sind die Werkstätten in ihren Produktionsbereichen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und wollen wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um den Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Arbeitsentgelt zahlen zu können. Für das Selbstwertgefühl der Beschäftigten ist mit entscheidend, dass sie eine ökonomisch sinnvolle und effiziente Arbeit übernehmen. Werkstätten stützen sich häufig auf drei Standbeine: Auftragsarbeiten, Eigenproduktion und Dienstleistungen. Dies umfasst zum Beispiel Montage-, Verpackungs- und Versandaufträge für Betriebe aus Industrie, Handwerk und Handel. Viele Werkstätten verfügen über eine beträchtliche Eigenproduktion (z. B. Holzspielzeuge, kunstgewerbliche Gegenstände, Textilien oder Gartenmöbel). Zukunftsträchtig sind Angebote aus dem Bereich der EDV-Dienstleistungen. Aber auch Garten- und Landschaftspflege, Landwirtschaft, Recycling von Elektro(nik)-Altgeräten, Küchen- und Partyservice, Wäscherei, Druck und Versand von Werbemitteln, der Betrieb eines Tierparks oder einer Eissporthalle gehören zum Angebot. Aktenvernichtung, auch als Komplettservice und nach DIN-genormter Sicherheitsstufe, ist eine Stärke vieler Werkstätten. Passend dazu bieten einige Einrichtungen auch die professionelle Archivierung von Dokumenten an, die eingescannt, auf Datenträger überspielt oder auch online auf einem Server bereitgehalten werden.

Um auch große und überregionale Kunden adäquat bedienen zu können, haben sich zahlreiche Werkstätten in Form von gemeinnützigen Genossenschaften oder gemeinnützigen Gesellschaften zusammengeschlossen (z.B. GDW-Nord, GDW Hessen-Thüringen, GDW-NRW, GAV Berlin, GfA Sachsen, GDW-NBSA). Diese Gesellschaften unterstützen die Werkstätten bei der Akquise und koordinieren Großprojekte.

Viele Werkstätten nutzen heute ein Qualitätsmanagement und sind in der Auftragsabwicklung und in der Leistungserbringung gegenüber den Menschen mit Behinderung nach einer Qualitätsmanagementnorm wie beispielsweise ISO 9001:2000 zertifiziert.

Rehabilitationsspezifisches Qualitätsmanagementsystem

WfbM Qualität Plus ist ein rehabilitationsspezifisches Qualitätsmanagementsystem für Werkstätten für behinderte Menschen. Das SGB IX fordert ein Qualitätsmanagementsystem von Werkstätten für behinderte Menschen.

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die an WfbM Aufträge erteilen, können gemäß § 140 SGB IX bis zu …50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen…
Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten ausgeführt werden können, sind diesen bevorzugt anzubieten (§ 141 SGB IX).

Arbeitsentgelt und Sozialtransfers

Im Berufsbildungsbereich erhalten Rehabilitanden („Teilnehmer“) kein Entgelt durch die WfbM, sondern entweder ein Ausbildungsgeld oder ein Übergangsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger. Das Ausbildungsgeld ist gesetzlich festgelegt. Zurzeit werden für die ersten 12 Monate (ab Eingliederung in die Werkstatt) 67 Euro gezahlt. Anschließend steigt das Ausbildungsgeld auf 80 Euro monatlich. Maßgeblich ist hierbei § 125 SGB III.

Im Arbeitsbereich ist dagegen eine Entlohnung durch die Werkstatt verpflichtend vorgeschrieben, wobei in der Regel mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses ausgeschüttet werden müssen (§ 12 Abs. 5 S. 1 WVO).

Das individuelle Entgelt basiert auf einem Grundbetrag, der zurzeit 75 Euro, ab 1. August 2016 80 Euro, beträgt (§ 125 SGB III). Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 138 Abs. 2 SGB IX). Hinzu kommt ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro monatlich (§ 43 SGB IX). Auf den Grundbetrag aufbauend wird ein Steigerungsbetrag, der leistungsabhängig sein soll, gezahlt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages werden, je nach Konzept der Werkstatt, neben quantitativen und qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung auch die Komplexität des Arbeitsplatzes, das Sozialverhalten, Schmutz- und Lärmzulagen, Lebensalter und die Werkstattzugehörigkeit berücksichtigt. Das Durchschnittsentgelt in den deutschen Werkstätten für behinderte Menschen betrug im Jahr 2008 rund 159 Euro im Monat (bei einer Mindestbeschäftigungszeit von 35 Stunden in der Woche).[15] Von diesem Einkommen müssen diejenigen behinderten Menschen, die auf weitere Hilfen angewiesen sind (z. B. eine Wohnheimunterbringung), noch Eigenleistungen erbringen. Diese Regelungen beziehen sich auf den § 82 SGB XII und legen fest, dass der Einkommensfreibetrag für Hilfeempfänger bei 50,50 Euro liegt. Darüber hinausgehendes Entgelt ist zu 75 % für die Wohnheimkosten einzusetzen. Einem Durchschnittsverdiener in der WfbM bleiben von den 159 Euro/Monat nach dem Abzug von 81,38 Euro für die Wohnheimunterbringung ein Resteinkommen von 77,62 Euro.

Zu den üblichen Leistungen gehört auch die Sicherstellung der Beförderung zur Werkstatt und ein Mittagessen.

Die Werkstattbeschäftigten werden unabhängig von den häufig geringen Entgeltzahlungen wie andere Arbeitnehmer unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert. Im Vergleich zu jenen sind sie dadurch privilegiert, dass sie nach 20 Jahren Werkstatttätigkeit (bei einer angeborenen geistigen Behinderung also bereits im Alter von ca. 40 Jahren) einen Anspruch auf „Rente wegen Erwerbsminderung“ besitzen. Deren Höhe beträgt gemäß § 162 SGB VI 80 Prozent des Rentenniveaus eines durchschnittlichen deutschen Arbeitnehmers. Im Gegensatz zu erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmern verbessert sich nach Ablauf der Zwanzig-Jahres-Frist durch den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente die finanzielle Lage von Werkstatt-Beschäftigten.

Vor Ablauf der Zwanzigjahresfrist stehen denjenigen Angehörigen einer WfbM, die nicht über zusätzliche Einnahmen oder Vermögen verfügen, in der Regel Leistungen im Rahmen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu. Diese erhalten diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Die Summe aus individuellem Entgelt und Grundsicherung entspricht nach § 42 SGB VI dem Betrag, den auch ein bedürftiger Rentner bei gleichen Lebensumständen erhalten würde.

Arbeitsgruppen

Der Gruppenschlüssel im Arbeitsbereich beträgt (laut WVO §9 Abs. 3) 1:12 (eine Fachkraft auf zwölf behinderte Mitarbeiter). Dies gilt als statistischer und gesetzlicher Wert. Jede Gruppe wird angeleitet durch eine (oftmals) „Gruppenleiter“ (den Begriff gab es gesetzlich noch nie) genannte „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ (FAB). Die Fachkräfte besitzen eine sonderpädagogische Zusatzausbildung und sind für die Qualität der entstehenden Endprodukte und die Entwicklung der Persönlichkeit der Werkstattbeschäftigten zuständig. Die Fachkräfte sollen möglichst aus dem handwerklichen Bereich stammen (Meisterqualifikation) und zusätzlich der pädagogischen Aufgabe gewachsen sein. In vielen Werkstätten wurden in den Arbeitsgruppen zur Unterstützung Zivildienstleistende eingesetzt. Zuweilen wird noch jemand unterstützend eingesetzt, der/die ein freiwilliges soziales Jahr leisten möchte.

Begleitende oder Soziale Dienste

Den Fachkräften stehen begleitende Dienste für die soziale, pädagogische und psychologische Betreuung zur Seite, welche mit den Kostenträgern zusammenarbeiten, um die Finanzierung der Maßnahme zu sichern. Die Begleitenden Dienste sind Ansprechpartner für die Teilnehmer und Beschäftigten, die Gruppenleiter, Eltern und Angehörigen. Sie arbeiten eng mit den Werkstattleitern zusammen und unterstützen den Werkstattrat. Sie begleiten die Förderung der Rehabilitanden, organisieren geeignete begleitende Angebote und helfen ganz praktisch bei Konfliktsituationen. Im begleitenden Dienst arbeiten hauptsächlich Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter. In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Besonderheiten können auch Psychologen eingestellt sein, die unterstützend zur Seite stehen. In den verschiedenen Werkstätten werden oft begleitende Maßnahmen durch zusätzliche Kräfte im Begleitenden Dienst angeboten, wie: Ergotherapie,Sport,Rehasport oder Erwachsenenbildung .

Fachausschuss

In jeder WfbM ist, nach § 2 WVO (Werkstättenverordnung), ein Fachausschuss zu bilden. Diesem gehören in gleicher Zahl jeweils Vertreter der Werkstatt, Vertreter der Bundesagentur für Arbeit sowie Vertreter des überörtlichen oder – je nach Bundesland – örtlichen Trägers der Sozialhilfe an.

Der Fachausschuss soll auch Vertreter anderer Rehabilitationsträger wie z. B. der Deutschen Rentenversicherung (ehem. LVA und BfA) oder der Berufsgenossenschaften beteiligen, wenn deren Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzender Leistungen in Betracht kommt. Er kann auch andere Personen hinzuziehen oder Sachverständige anhören.

Im Fachausschuss wird über Voraussetzungen und Förderung in der Werkstatt im Einzelfall beraten. Für jeden Werkstattbeschäftigten gibt der Fachausschuss ein Votum darüber ab, ob er aufgenommen werden soll, ob und wie er im Berufsbildungsbereich gefördert werden soll, ob er in den Arbeitsbereich übernommen wird und in welchen Bereich. Auch weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen sind hier Beratungsgegenstand und ebenso Maßnahmen zur Gestaltung des Übergangs in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das fachliche Votum des Fachausschusses soll für den zuständigen Rehabilitationsträger Grundlage seiner Kostenentscheidung sein.

Kritik

Einkommens- und Vermögensverhältnisse Beschäftigter

Kritiker bemängeln, dass die nicht als Arbeitnehmer, sondern lediglich als „arbeitnehmerähnlich Beschäftigten“ bundesweit durchschnittlich lediglich ca. € 8,50 täglich als „Entgelt“ erhielten.[16] Dies wird als diskriminierend und als übermäßiger Solidarbeitrag der in der Regel ohne eigene Schuld „Behinderten“ bezeichnet und stehe im klaren Widerspruch zu den inklusiven Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auch bezüglich der „Teilhabe“ bzw. des Zugangs von Menschen mit Handicaps zum allgemeinen Arbeitsmarkt.

Eine von der niedersächsischen Landesregierung einberufene „Fachkommission Inklusion“ fordert in ihrem im Oktober 2016 veröffentlichten Aktionsplan die Regierung auf, dass diese sich über den Bundesrat dafür einsetzen solle, dass Beschäftigte in einer WfbM den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.[17]

Kritisiert wird auch, dass entsprechende Einkünfte auf die Grundsicherung angerechnet werden; entsprechende Änderungen im Zuge einer Reformierung der „Eingliederungshilfe“, das „Bundesteilhabegesetz“, stünden unter der Vorgabe der Kostenneutralität.

Illegitimer Bestandsschutz für Werkstätten

Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) stellt fest, dass die UN-Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderungen „sehr klar“ formuliere, „dass das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umgesetzt werden soll“. Einen Hinweis auf Werkstätten für behinderte Menschen suche man demzufolge vergeblich. Denn die UN-Konvention übertrage die Ablehnung von Sonderwelten konsequent auch auf den Bereich Arbeit.

Die Vermittlungsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei entgegen dem gesetzlichen Auftrag mit einem Wert „im Promillebereich“.[16][18] Die BAG WfbM weist darauf hin, dass nur im besten Fall „Einzelne“ in WfbM „eine so hohe Leistungsfähigkeit (wieder)erlangen, dass sie den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachkommen können.“[19] Die Unterstellung, dass diese für einen Übergang auf den Ersten Arbeitsmarkt „geeigneten“ (Formulierung in § 136 SGB IX) „Einzelnen“ weniger als 1 % der Beschäftigten ausmachen sollen, halten Kritiker für wenig plausibel.

Kritiker weisen darauf hin, dass generell das deutsche Sozialrecht und sein paternalistischer Denkansatz im Kern aus Bismarcks Zeiten stammten. Es sei eigentlich auf vorübergehenden Hilfebedarf bei wirklich bloß vorübergehenden Beeinträchtigungen ausgelegt. Behinderung sei aber weder eine vorübergehende Unfallfolge noch eine „Krankheit“. Von daher sei das Konzept einer „Rehabilitation“ dauerhaft behinderter Menschen schon im Ansatz falsch.

Die niedersächsische „Fachkommission Inklusion“ fordert in ihrem im Oktober 2016 veröffentlichten Aktionsplan, dass Arbeitsplätze in Werkstätten für behinderte Menschen nur noch für „[b]eeinträchtigte Menschen mit einem sehr hohen Unterstützungsbedarf“ angeboten werden sollen.[20] Die Werkstätten sollen zu „Kompetenzunternehmen für Bildung, Ausbildung, Arbeits- und Berufsförderung entwickelt“ werden.[21]

Die geplante Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen für öffentliche Auftraggeber zugunsten der WfbM „zementiere“ deren Bestand und ihre segregierende Rolle entgegen den Forderungen der UN-BRK.

Verwehrung des Arbeitnehmerstatus

Die Verwehrung des Arbeitnehmerstatus stellt nach Ansicht einiger Kritiker einen Verstoß gegen Europarecht dar. Gemäß der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sei als Arbeitnehmer „nach objektiven Kriterien die Person anzusehen, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, indem sie während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“ Alle diese Kriterien träfen auf Beschäftigte in einer WfbM zu.[22]

Zukunft der Institution WfbM

Ein zentrales Argument von Verteidigern des Fortbestands der Institution WfbM besteht darin, die Behauptung zurückzuweisen, die bloße Existenz einer Sondereinrichtung ausschließlich für „voll erwerbsgeminderte“ Menschen stelle einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention dar. Vielmehr ermöglichten Werkstätten für behinderte Menschen erst eine Teilhabe vieler Menschen am Arbeitsleben und ihre Integration in das Arbeitsleben, die vor dem Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes 1974 keinerlei Anspruch auf eine sinnvolle Beschäftigung gehabt hätten.[23]

Die Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM bestreitet, dass es sich bei der Tätigkeit der in WfbM Beschäftigten um „Erwerbstätigkeit“ handele, da auf die Beschäftigten kein Leistungsdruck ausgeübt werde.[19] Die Arbeitsgemeinschaft betont, dass es deshalb nicht möglich sei, an WfbM-Beschäftigte den gesetzlichen Mindestlohn auszuzahlen. Eine WfbM habe „weniger den Leistungsanspruch als mehr die Schutzpflicht gegenüber unseren Werkstattbeschäftigten im Blick. Werkstattbeschäftigte sind keine Arbeitnehmer, sondern Rehabilitanden.“[24] Obwohl durch den Begriff „Rehabilitation“ die Hoffnung geweckt wird, am Ende des Rehabilitationsprozesses stehe eine Erwerbsfähigkeit, die WfbM-Beschäftigten einen Arbeitnehmerstatus ermögliche, betont die BAG WfbM, dass Beschäftigte keine (mit Arbeitslosen vergleichbare) „Arbeitnehmer im Wartestand“ seien, sondern dass die große Mehrheit von ihnen nicht aus solchen behinderten Menschen bestehe, deren Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen hergestellt werden könnte. Es handele sich vielmehr um „Menschen, die eine Assistenz, Betreuung, Förderung und Pflege u. U. während des gesamten Arbeitslebens in den Werkstätten benötigen.“[25] Von daher müsse geprüft werden, ob es sinnvoll sei, wenn möglichst viele heute in einer WfbM Beschäftigte dem auf dem Ersten Arbeitsmarkt herrschenden Leistungsdruck ausgesetzt werden sollen.

Die „Aktion Mensch“ stellte 2011 fest, dass es einen Widerspruch zwischen der Existenz von „Einrichtungen, die einst speziell für die Gruppe der Menschen mit Behinderung geschaffen wurden,“ einerseits und dem „wünschenswerte[n] Ziel des gleichberechtigten Miteinanders von Menschen mit und ohne Handicap“ andererseits gebe. Die Antwort auf die Frage, ob sich dieser Widerspruch auflösen lasse, ist für die „Aktion Mensch“ offen.[26] Das Gerücht, sie sei nicht mehr bereit, Maßnahmen von Werkstätten für behinderte Menschen finanziell zu unterstützen, wird von der „Aktion Mensch“ dementiert.[27]

Nach Ansicht des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe (BeB) müsse man berücksichtigen, dass Werkstätten für behinderte Menschen in vielen anderen Ländern praktisch unbekannt seien. „Die teilweise berechtigte, teilweise auch unberechtigte öffentliche Kritik kann aber in der Konsequenz nicht bedeuten, dass alle Werkstätten von heute auf morgen abzuschaffen sind. Aus Sicht des BeB wird die WfbM auch in der Zukunft für viele Menschen mit Behinderung ein angemessener und notwendiger Ort sein, um sinnvoll tätig zu sein und durch eigene Arbeit zur gesellschaftlichen Wertschöpfung beizutragen. Die Leistungsanforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und seine geringe Aufnahmefähigkeit, der Bedarf an anpassungsfähigen Arbeitskräften und die Abnahme von Hilfstätigkeiten erschweren und verhindern, dass alle Menschen mit Behinderung am allgemeinen Arbeitsleben teilhaben können.“[5]

Zur Situation in Deutschland meint der Österreicher Franz Wolfmayr, Präsident der European Association of Service Providers for Persons with Disabilities (EASPD): „Mein Eindruck ist, dass deutsche Organisationen noch dem Trugschluss unterliegen, sie könnten selbst dauerhaft entscheiden, wohin der Weg gehen soll und wie die UN-Konvention umgesetzt wird. Das wird auf Dauer so nicht möglich sein. Aber im Moment sind die Einrichtungen noch sehr stark und der Wandel vollzieht sich langsam. Wesentlicher Motor werden bei Ihnen wie auch bei uns die Forderungen von Eltern und Angehörigen sein sowie der Wunsch der Menschen mit Behinderung selbst. Aus österreichischer Sicht muss ich aber auch sagen, die deutschen Standards sind sehr hoch, und es wäre nicht ratsam, sie aufzugeben.“[28]

Die Bundesregierung stellte im April 2016 fest, dass sie „[h]insichtlich der Forderung des UN-Fachausschusses Fehlanreize zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern, […] derzeit keinen Handlungsbedarf“ sehe. Die Bundesregierung sei der Ansicht, „dass Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) als Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin ihren Platz“ hätten. Obwohl die Zahl der Neuzugänge in WfbM abnehme, steige die Zahl der in Werkstätten Beschäftigten, weil noch relativ wenige Beschäftigte ihre WfbM aus Altersgründen verließen.[29]

Internationale Situation

Die Behauptung des BeB, es gebe außerhalb Deutschlands keine Einrichtungen, die mit deutschen Werkstätten für behinderte Menschen vergleichbar wären, ist nach Feststellung des Österreichers Franz Wolfmayr sachlich falsch: Über drei Millionen Menschen mit Behinderungen arbeiteten in Europa in Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, davon zehn Prozent in Deutschland.[30] In anderen Ländern jedoch sei es üblich, Werkstattlöhne zu subventionieren. Wolfmayr äußerte auf einer Tagung Ende 2014, die (zu geringe) Entlohnung von in WfbM's beschäftigten Menschen sei bislang ein z. B. auch von Gewerkschaften viel zu wenig berücksichtigtes Thema.[12] Er hatte bereits 2012 auch gefordert, WfbM-Beschäftigten Arbeitnehmer-Rechte zu geben, mit Ihnen einen Arbeitsvertrag zu vereinbaren und sie tariflich zu entlohnen. Unabhängig davon bewertet die EASPD Werkstätten als „für Personen mit hohem Unterstützungsbedarf bestens geeignet“ und sieht daher keinen Anlass, diese Einrichtungen abzuschaffen.[31]

Die EU-Kommission kündigte 2010 in dem Arbeitspapier Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 an, die EU werde „die Frage der innerberuflichen Mobilität auf dem offenen Arbeitsmarkt und in geschützten Werkstätten aufgreifen“, und teilte mit, dass sie beabsichtige, „gegen die Sozialleistungsabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen vorzugehen, die sie davon abhalten, in den Arbeitsmarkt einzutreten“.[32]

Österreich

Auch in Österreich wird von Gesetzes wegen zwischen „Erwerbsfähigen“ und „Nicht-Erwerbsfähigen“ unterschieden, wobei Letztere aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegliedert werden. Der EASPD-Vorsitzende Wolfmayr hat mit dem von ihm geleiteten Projekt „Chance B“[33] in der östlichen Steiermark von Anfang an versucht, dieses System zu unterlaufen. Seine Begründung: „Diese Regelung widerspricht der UN-Konvention. Nicht Erwerbsfähige können kein gleichberechtigtes Leben führen, sie werden nicht in die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung aufgenommen und erwerben keine Rentenansprüche. Ihr Entgelt liegt auf Taschengeldniveau, teilweise unter zehn Euro. Um einen solchen beschämenden Status zu vermeiden, haben wir von Beginn an möglichst viele Menschen als erwerbsfähig definiert und sie mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln in den Arbeitsmarkt gebracht.“[34] Vom Rechnungshof des Landes Steiermark wurde Wolfmayr vorgehalten, er maximiere mit seinen Innovationen Kosten.[35]

Schweiz

In der Schweiz betreuen die Mitglieder des Verbandes „INSOS“ („Institutions sociales suisses pour personnes handicapées / Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz“) in 300 Werkstätten ca. 25.000 Menschen mit Behinderung.[36] Die Existenz derartiger „beschützender Werkstätten“ wird damit begründet, dass nicht alle Menschen „- insbesondere auf Grund ihrer beschränkten Einsatzmöglichkeiten -“[37] im offenen Arbeitsmarkt der Schweiz Aufnahme finden (können). Ähnlich wie in Deutschland gibt es auch in der Schweiz Tagesstätten, in denen besonders schwer behinderten Menschen tagesstrukturierende Maßnahmen angeboten werden.[38]

Frankreich

In Frankreich gibt es im Wesentlichen zwei unterschiedliche Formen von Behindertenwerkstätten:[39]

Leistungsstärkere Personen werden in «Entreprises Adaptées(EA)» beschäftigt, in denen der Gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird und die Personen als Arbeitnehmer eingestuft sind. Diese Betriebe werden von Verbänden verwaltet und fallen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsministeriums unter Beachtung des allgemeingültigen französischen Arbeitsgesetzbuches («Code du Travail»).

Für leistungsschwächere Personen mit einem Leistungsvermögen unter 30 Prozent gibt es die «Etablissements et services d’aide par le travail (ESAT)», früher «Centres d’aide par le travail (CAT)» genannt. In ihnen genießen Arbeitnehmer sozialen Schutz. Für sie ist nicht das Arbeitsministerium zuständig, und daher fallen sie auch nicht unter das Arbeitsrecht.[40]

Es gibt in Frankreich weitaus mehr «ESATs» als «EAs». Beide Einrichtungen beschäftigen den Personenkreis, der in deutschen WfbM beschäftigt wird. Sie erhalten, wie in Deutschland, pro behindertem Beschäftigten eine staatliche Vergütung. Art. L 344 des «Code de l’action sociale et des familles» schreibt dazu Folgendes: „Zentren für Hilfe durch Arbeit – mit oder ohne Wohnheim – nehmen Jugendliche und Erwachsene auf, die momentan oder dauerhaft weder in gewöhnlichen Unternehmen oder an einem für Behinderte geschützten Arbeitsplatz oder im Auftrag eines Verteilungszentrums für Heimarbeit arbeiten können, noch eine unabhängige berufliche Tätigkeit ausüben können. Sie bieten ihnen verschiedene Möglichkeiten beruflicher Tätigkeiten, Unterstützung in medizinisch-sozialer Hinsicht und bei der Bildung sowie ein Lebensumfeld, das ihre persönliche Entwicklung und ihre soziale Integration fördert.“

Polen

Werkstätten für Menschen mit Behinderung gibt es in Polen seit den frühen 1980er Jahren. Sie unterscheiden sich von deutschen Einrichtungen in erster Linie in ihrer Größe. Traditionell finden nur um die 20 bis 30 Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt Beschäftigung. Im polnischen Werkstättengesetz, das im August 2012 in Kraft trat, ist keine Mindestgröße für Werkstätten festgelegt.

2012 gab es in Polen 67 WfbM. Am 14. und 15. November 2012 wurde der nationale Verband der polnischen Werkstätten („ZPZAZ“, auf Deutsch: „Nationale Vereinigung der Arbeitgeber für Beschäftigung und weitere soziale Dienste“) gegründet.[41]

Großbritannien

Die letzte Werkstatt für Menschen mit Behinderung in Großbritannien wurde 2013 geschlossen. Menschen mit Behinderung sollen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ihren Platz finden.[42] Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. weist allerdings darauf hin, dass die geschlossenen Einrichtungen eher mit Integrationsfirmen in Deutschland vergleichbar gewesen seien. Das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben sei in Großbritannien für Personen mit einem hohen Unterstützungsbedarf zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in die Praxis umgesetzt worden.[43]

Literatur

  • Horst H. Cramer: Werkstätten für behinderte Menschen. Beck C. H., ISBN 3-406-52559-8.
  • Florian Demke: Werkstätten für behinderte Menschen bei der Eingliederung ins Arbeitsleben. Das Spannungsfeld zwischen Exklusion und Inklusion. GRIN Verlag, 2010, ISBN 9783640721771.
  • Martin Rossol: Qualitätsmanagement in Werkstätten für behinderte Menschen: Die Implementierung von WfbM Qualität Plus. VDM Verlag, Saarbrücken 2010, ISBN 978-3639259841
  • Wolfgang Trunk: Qualität der Pädagogischen Arbeit in Werkstätten für behinderte Menschen: DGQ-Band 31-21; Berlin, Wien, Zürich 2006.
  • Martin Rossol: Muster-Handbuch AZAV – Trägerzulassung nach AZAV im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen. 2. Auflage, epubli Verlag, Berlin, 2012, ISBN 978-3844233209
  • RAL Gütegemeinschaft Barrierefreiheit (Hrsg.): Managementanforderungen WfbM Qualität Plus 2013 – Begriffe und Kriterien. epubli Verlag, Berlin, 2013, ISBN 978-3844230703
  • Antje Kronberg: Zwischen Pädagogik und Produktion – Qualitätsmanagementsysteme in Werkstätten für behinderte Menschen. Verlag Martin Rossol, Pretzfeld, 2013, ISBN 978-3944736419
  • Marco Kreienbrink: Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen im Kontext der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am Beispiel von Werkstätten für behinderte Menschen. GRIN Verlag, 2013, ISBN 978-3656483960.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Werkstatt für behinderte Menschen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Deutschland
Österreich
Frankreich
Ländervergleich

Einzelnachweise

  1. easpd.eu
  2. Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM)
  3. Hans-Günther Ritz: Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen am Arbeitsmarkt. Friedrich-Ebert-Stiftung. September 2015, S. 17
  4. 50 Jahre Heidelberger Werkstätten 1962–2012. Lebenshilfe Heidelberg. 2012, S. 39
  5. 5,0 5,1 „Stellungnahme des BeB zum Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006. S.17“ (PDF; 97 kB)
  6. „ISB-Studie“, abgerufen am 10. August 2009, S. 233
  7. Familienbund der Katholiken in der Diözese Würzburg e. V.: Tagesförderstätte
  8. Hessisches Ministerium für Soziales und Integration: Tagesförderstätten für Menschen mit geistiger Behinderung
  9. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 26. Januar 2009 · Az. 9 Sa 60/08
  10. taz.de: Geldgierige Wohlfahrt. Taz, 15. Juli 2011
  11. Urteil: Kein Mindestlohn für behinderte Menschen in Behindertenwerkstatt. Arbeitsgericht Kiel: Anspruch setzt Arbeitnehmereigenschaft voraus, VDK, 4. November 2015
  12. 12,0 12,1 Bisher gibt’s nur Einzelprojekte, Badische Zeitung, 21. November 2014
  13. Erwerbsminderungsrente, betanet.de, 11. Oktober 2016
  14. Bundesvereinigung der Werkstatträte in Berlin gegründet auf der Website der BAG WfbM, abgerufen am 6. Januar 2012
  15. Nach Angaben des Statistischen Bundesamt, zitiert von der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen BAGWfbM [1], abgerufen 7. Juni 2010
  16. 16,0 16,1 Dorothea Brummerloh: Die heile Welt der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Deutschlandfunk.de, Dossier, 15. April 2016
  17. Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 24 (Punkt II.5.34)
  18. Wolfgang van de Rydt: Etikettenschwindel Behindertenwerkstätten – von wegen Mindestlohn…, opposition24.com
  19. 19,0 19,1 BAG WfbM zu WISO-Bericht, Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM), 7. April 2015
  20. Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 23 (Punkt II.5.16) online
  21. Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 23 (Punkt II.5.19)
  22. Sabine Wendt: Behinderte Menschen in europäischen Behindertenwerkstätten sind unionsrechtlich Arbeitnehmer. Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 26.03.2015, C-316/13 (Rs. Fenoll). Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement – Diskussionsbeitrag Nr. 14/2015 – (Hrsg.: Deutsche Vereinigung für Rehabilitation). 2. Dezember 2015
  23. Vera Neugebauer: WfbM als Teil der Rehabilitationskette. Netzwerk AUTISMUS Niedersachsen - Projektgruppe „Integration ins Arbeitsleben“. 17. September 2010
  24. Verständnis für Entgelte entwickeln: BAG WfbM im Austausch mit Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V., bagwfbm.de, 5. Juni 2014
  25. Was sind eigentlich "Werkstätten für behinderte Menschen"?. bagwfbm.de, 14. Mai 2013
  26. Heiko Kunert: Werkstätten und Inklusion: Ein Widerspruch?. aktion-mensch.de, 23. November 2011
  27. 53° Nord: Interview mit Friedhelm Pfeiffer. Klarer Kurs. Ausgabe Februar 2010
  28. Vorrang für den Arbeitsmarkt, Werkstätten sind die Ausnahme, Chance B, 23. August 2011
  29. „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“. Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 18. April 2016. S. 37
  30. Warum hat die WfbM einen schlechten Ruf?, 53° Nord, Klarer Kurs, Ausgabe August 2012
  31. UN-BRK und die Werkstätten für behinderte Menschen, EASPD, 2012
  32. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. 15. November 2010. S. 21
  33. Über uns, Chance B
  34. Vorrang für den Arbeitsmarkt, Werkstätten sind die Ausnahme, Chance B, 23. August 2011
  35. Behinderte: Wolfmayr gibt die Führung ab, Kleine Zeitung, 10. Oktober 2012
  36. INSOS: Werkstätten
  37. Vorwort, INSOS, 2008
  38. Tagesstätten, INSOS
  39. Sabine Wendt: Behinderte Menschen in europäischen Behindertenwerkstätten sind unionsrechtlich Arbeitnehmer. Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 26.03.2015, C-316/13 (Rs. Fenoll). Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement – Diskussionsbeitrag Nr. 14/2015 – (Hrsg.: Deutsche Vereinigung für Rehabilitation). 2. Dezember 2015, S. 2 (Anmerkung 1)
  40. Philippe Miet und Bruno Gaurier: Frankreich – Größtenteils vom medizinischen Modell geprägt. (Hrsg.: Konrad-Adenauer-Stiftung), S. 6
  41. BAG WfbM gratuliert: Polen gründen Verband der Werkstätten, Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, 19. November 2012
  42. Eva Keller: Goodbye, Werkstatt. Menschen. Das Magazin (Hrsg.: Aktion Mensch). 2014
  43. Deutsch-britischer Austausch zu Werkstätten, Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V (BAG WfbM), 18. November 2015


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