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Schwurgericht

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Dieser Artikel befasst sich mit einer besonderen Großen Strafkammer eines deutschen Landgerichts; die allgemeine Bedeutung siehe Geschworenengericht; weitere Bedeutungen siehe Schwurgericht (Begriffsklärung).
Schwurgericht

Ein Schwurgericht ist in Deutschland ein erstinstanzlicher Spruchkörper des Landgerichts, dessen Zuständigkeit für die Delikte des Mordes, des Totschlags und die sonst mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte gegeben ist (Tötungsdelikte), jeweils auch für versuchte. Die Zuständigkeit besteht nicht, wenn nach § 120 GVG das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Es ist nur in Strafsachen gegen Erwachsene zuständig; für Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer zuständig.

Die gesetzliche Zuständigkeit ist in § 74 Absatz 2 und § 74e GVG normiert.

Das Schwurgericht ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 GVG). Es handelt sich um eine große Strafkammer mit Sonderzuständigkeit. Eine Besetzungsreduktion ist ausgeschlossen. Bei jedem Landgericht muss mindestens ein Schwurgericht eingerichtet werden, es sei denn, die Länder machen von einer Konzentration gemäß § 74d GVG Gebrauch. Für auf Revision hin zurückverwiesene Verfahren muss zudem eine Auffangstrafkammer bestimmt werden, die diese Verfahren neu verhandelt. Bei besonders großem Geschäftsanfall kann diese Auffangstrafkammer auch erstinstanzlich tätig werden.

Gegen Urteile des Schwurgerichts ist die Revision (§ 333 StPO) zum Bundesgerichtshof (§ 135 Absatz 1 GVG) gegeben. Für Beschwerden (§ 304 StPO) gegen andere Entscheidungen im Verfahren ist das Oberlandesgericht (§ 120 Absatz 4 GVG) zuständig.

Geschichte

Der Begriff Schwurgericht stammt aus der Zeit von 1878 bis 1924, als es sich beim Schwurgericht tatsächlich noch um ein Geschworenengericht handelte (damalige Besetzung: drei Richter und zwölf Geschworene). Die bis 1924 übliche Gerichtsordnung (Trennung von Richter- und Geschworenenbank mit Trennung von Straf- und Schuldfrage) wurde unter Reichsjustizminister Erich Emminger im Rahmen seiner umstrittenen Justizreform, der sogenannten „Emminger-Novelle“, zugunsten einer einheitlichen Richterbank aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen (in Schöffenfunktion) durch Verordnung vom 4. Januar 1924 abgeschafft.[1] Letztere wurden in der Folgezeit weiter reduziert.

Das Schwurgericht entscheidet heute nicht mehr durch Geschworene. Dem Namen kommt insofern nur noch eine historische Bedeutung zu. Sachliche Unterschiede zur sonst zuständigen (unbenannten) Großen Strafkammer sind damit nach Aufhebung der §§ 79 bis 92 GVG nicht mehr verbunden, mit Ausnahme der zwingenden Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Eine Besonderheit besteht noch hinsichtlich der Geschäftsverteilung, da es an den meisten Landgerichten nur ein Schwurgericht gibt und diese Strafkammer daher sämtliche Schwurgerichtssachen zugewiesen bekommt.

Früher lagen auch Pressesachen im Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts.

Einzelnachweise

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