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Landgericht

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Landgericht (Begriffsklärung) aufgeführt.
Das Landgericht Berlin ist das größte deutsche Landgericht

Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. Ausnahmen bestehen nur in den Stadtstaaten sowie dem Saarland. So kommt es vor, dass einem Oberlandesgericht nur ein Landgericht zugeordnet ist. In Deutschland existieren derzeit 115 Landgerichte.

Besetzung und Spruchkörper

Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet. Die Kammern sind die sog. Spruchkörper des Landgerichts. So sind im zivilrechtlichen Zweig Zivilkammern und Kammern für Handelssachen, im Bereich des Strafrechts kleine und große Strafkammern sowie Strafvollstreckungskammern gebildet. Die Landgerichte sind mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt (§ 59 Abs. 1 GVG).

Besetzung der Zivilkammern

Die Zivilkammern sind gem. § 75 GVG grundsätzlich mit drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz hat. Nach den Vorschriften der Prozessgesetze kann die Zivilkammer des Landgerichts ausnahmsweise auch durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheiden (z. B. § 348 ZPO und § 348a ZPO).

Besetzung der Handelskammern

Die Handelskammern sind gem. § 105 Abs. 1 GVG grundsätzlich mit einem Berufsrichter des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichter) besetzt. An der Ernennung zum ehrenamtlichen Richter einer Handelskammer am Landgericht werden über die allgemeinen Anforderungen an Schöffen hinaus gem. § 109 Abs. 1 und Abs. 2 GVG besondere Anforderungen gestellt.

Besetzung der Strafkammern

Die Strafkammern sind gem. § 76 Abs. 1 GVG grundsätzlich mit drei Richtern, von denen einer den Vorsitz hat, und zwei Schöffen besetzt (sog. große Strafkammer). In Berufungsverfahren des Amtsgerichts ist die Strafkammer des Landgerichts mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Schöffen besetzt (sog. kleine Strafkammer). Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts ist ein zweiter Berufsrichter heranzuziehen (§ 76 Abs. 3 GVG).

Wenn die Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig ist und die Mitwirkung eines dritten Richters nicht nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint, kann die Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung beschließen, dass sie nur mit zwei statt drei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen ist (§ 76 Abs. 2 GVG).

Besetzung der Strafvollstreckungskammern

Die Strafvollstreckungskammern entscheiden gem. § 78b Abs. 1 GVG entweder mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Sicherungsverwahrung) oder mit einem Richter.

Zuständigkeit

Erste Instanz

Im Strafprozess ist das Landgericht grundsätzlich bei Verbrechen und schweren Vergehen, ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe, erstinstanzlich zuständig (§ 74 Abs. 1 GVG). In Ausnahmefällen kann es auch bei weniger schwerwiegenden Fällen angerufen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wie es beim Fall Hoyzer oder dem Fall Ackermann gegeben war. Außerdem muss es angerufen werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll. Für Mord, Totschlag und andere Taten mit Todesfolge ist es als Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2, S. 1 GVG).

Im Zivilprozess ist das Landgericht grundsätzlich für alle Verfahren mit einem Streitwert von über 5.000 Euro zuständig, soweit sie nicht den Amtsgerichten übertragen wurden. Außerdem ist es unabhängig vom Streitwert für alle Klagen zuständig, die Staatshaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen betreffen.

Zweite Instanz

Im Strafprozess ist das Landgericht gem. § 312 StPO als zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts) zuständig. Diese Berufungen werden von den kleinen Strafkammern behandelt. Außerdem ist das Landgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Beschwerdegericht zuständig.

Im Zivilprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig (§ 72 GVG), sofern nicht – wie etwa in Familiensachen – die Oberlandesgerichte zuständig sind.

Staatsanwaltschaften

Bei den Landgerichten sind die Staatsanwaltschaften eingerichtet.

Siehe auch

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