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Menschenhandel

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In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Geschichte fehlt (bis auf das Bild) komplett. --Flominator 07:34, 14. Jun. 2011 (CEST)
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Früher war Deutschland ein Herkunftsort der Opfer. Heute ist es vorwiegend ein Zielort.

Menschenhandel beschreibt unterschiedliche Ausprägung einer planmäßigen Art der Ausbeutung von Menschen. Menschenhandel umfasst die Ausbeutung der Arbeitskraft, sexuelle Ausbeutungen, Ausnutzungen von Zwangslagen, einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit oder von Personen unter 21 Jahren, den Einsatz von Gewalt, Drohungen oder einer List durch Einzeltäter, Organisationen oder Staaten. Daher ist auch die Zwangsprostitution eine Fallgruppe des Menschenhandels.

Der Begriff Menschenhandel benennt - anders als der Kinderhandel - vor allem eine Vielzahl unterschiedlicher Ausbeutungserscheinungen, seltener den eigentlichen Handel.

Nicht als Menschenhandel gilt der Menschenschmuggel, bei dem es lediglich um den Transport bzw. das Über-die-Grenze-Bringen von Menschen geht.

In Deutschland ist der Menschenhandel nach § 232 und § 233 des StGB strafbar. In Österreich wird die Straftat Grenzüberschreitender Prostitutionshandel genannt.

Das Außenministerium der Vereinigten Staaten schätzte 2005, dass jährlich 600.000 bis 800.000 Männer, Frauen und Kinder über internationale Grenzen gehandelt werden, etwa 80 % davon Frauen und Mädchen[1].

Arten des Menschenhandels

Arten des Menschenhandels kann man unterscheiden: nach den Zielen, die er verfolgt und nach den dazu eingesetzten Mitteln.

Ziel(e) des Menschenhandels ist/sind vor allem die Erzielung von Geldeinnahmen, der die Ausbeutung der Arbeitskraft zumeist vorgelagert ist und/oder die sexuelle Ausbeutung.

Mittel des Menschenhandels sind:

Tatmittel

Die Tatmittel unterscheiden sich dadurch wesensmäßig,

  • ob das Opfer ohne Willensbeugung und im Bilde aller Umstände sich wegen seiner misslichen Lage (Zwangslage, auslandsspezifische Hilflosigkeit) oder Unerfahrenheit (unter 21 Jahren) auf die Ausbeutung einlässt
  • oder ob das Opfer entweder körperlich (Gewalt) oder psychisch (Drohung) gezwungen wird
  • oder sich im Irrtum über die Umstände (List) befindet.

Während die Ausnutzung einer misslichen Lage des Opfers mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, ist die Anwendung von Nötigungsmitteln oder List ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird.

Tatziele

Ziel(e) des Täters ist/sind vor allem die Erzielung von Geldeinnahmen, der die Ausbeutung der Arbeitskraft vorgelagert sein kann und/oder die sexuelle Ausbeutung (bzw. das Geld, das ihm dadurch zukommt); daneben kann er noch weitere Ziele verfolgen (siehe z.B. Sadismus).

Erzielung von Geldeinnahmen

Jüngstes europäisches Beispiel für staatlich redigierten, massiv betriebenen Menschenhandel war die DDR im Umgang mit politischen Häftlingen in den Jahren 1964-1989. So "verkaufte" sie in diesem Zeitraum insgesamt 33.753 politische Häftlinge an die Bundesrepublik Deutschland, die dafür der DDR insgesamt 3,4 Milliarden Deutsche Mark zahlte.[3] Das erwies sich in zweifacher Hinsicht für die DDR als vorteilhaft: Einerseits erzielte sie damit volkswirtschaftlich bedeutsame Deviseneinnahmen, andererseits ließ sich damit der seit der vertraglichen Bindung durch die Verpflichtungen zur KSZE erhebliche innenpolitische Reformdruck mindern. Historiker halten das mit dem Soldatenhandel unter Landgraf Friedrich II. von Hessen-Kassel während des Absolutismus vergleichbar.[4]

Ausbeutung der Arbeitskraft

Eine Ausbeutung liegt vor, wenn der Täter das Opfer in Leibeigenschaft, Sklaverei oder Schuldknechtschaft hält oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bringt, deren Bedingungen im Vergleich zu anderen, eine vergleichbare Tätigkeit ausübende Arbeitnehmer in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Die Ausbeutung der Arbeitskraft darf nicht verwechselt werden mit normaler Arbeitsmigration und Schwarzarbeit. Menschenhandel liegt meist dann vor, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer unter Umgehung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gezielt ausgebeutet wird. Hierzu zählen zum Beispiel die Vermittlung von Hausangestellten an Privathaushalte, die nicht arbeitsrechtlich überprüft werden und wo teilweise an Sklaverei grenzende Arbeitsbedingungen herrschen. Hierbei werden gerade weibliche Angestellte häufig auch sexuell ausgebeutet.

Weiterhin werden die Arbeitskräfte oftmals auf Plantagen und in Fabriken eingesetzt. Diese Form des Menschenhandels ist besonders in Latein- und Südamerika sowie in Süd-Ost-Asien verbreitet.

In diesem Bereich bekannt gewordene Fälle sprechen von Freiheitsentzug, keiner Bezahlung, Essensentzug zur Bestrafung, psychischer Misshandlung, fehlender Freizeit, Isolation, Körperverletzung, sexueller Gewalt.

Sexuelle Ausbeutung

Als sexuelle Ausbeutung gelten die Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder die Vornahme ausbeuterischer sexueller Handlungen, gleichgültig, ob das Opfer die sexuelle Handlung an einem anderen oder an sich vor einem anderen vornimmt. Die Prostitution muss keinen ausbeuterischen Charakter aufweisen. Sexuelle Handlungen sind Handlungen außerhalb der Prostitution, wie z.B. in Peepshows, Stripshows oder die Mitwirkung als Darsteller in pornographischen Filmwerken oder im Heiratshandel. Voraussetzung ist, anders als bei der Prostitution, dass diese Handlungen nach den besonderen Umständen wirtschaftlich ausbeuterisch sind. Opfer sexueller Ausbeutung sind hauptsächlich Frauen und Kinder.

Beutet der Täter das Opfer sexuell unter Anwendung von Gewalt, Drohung oder einer List aus, liegt ein Fall der Zwangsprostitution vor.

Schwerer Menschenhandel

Nutzt der Täter die Zwangslage, die auslandsspezifische Hilfslosigkeit des Opfers oder sein Alter unter 21 Jahren aus, wird diese Begehungsweise des Menschenhandels der durch Zwang oder List erwirkten Ausbeutung als gleich schwer erachtet, wenn das Opfer ein Kind unter 14 Jahren, das Opfer in Lebensgefahr schwebte oder schwere körperliche Misshandlung erlitt oder der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelte.

Begriff

Der Begriff des Menschenhandels unterliegt Einwendungen, da er anders als der Kinderhandel nicht den Handel mit Menschen umfasst, sondern organisierte Formen der Ausbeutung bestraft.

In den letzten Jahren wurde der Begriff mehr und mehr ausgeweitet und umfasst heute alle Handlungen, durch die Menschen jeglichen Geschlechts oder Alters in ein Ausbeutungsverhältnis oder zur Prostitution gebracht werden, wobei ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt oder ihre missliche Lage ausgenutzt wird. Insbesondere der Menschenhandel mit dem Ziel der Prostitution wird häufig auch Frauenhandel genannt.

Begleitstraftaten

Gegen die Opfer werden in diesem Kontext schwerste Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit und gegen die körperliche Unversehrtheit begangen. Als Nebenstraftaten sind meist Steuerhinterziehungen und Verstöße gegen das Arbeits-, Ausländer-, und Sozialversicherungsrecht vorhanden.

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Ursachen

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Bei den Ursachen des kriminellen Menschenhandels wird zwischen Pull- und Push-Faktoren unterschieden. Zu den Push-Faktoren werden insbesondere Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte oder nicht vorhandene Schulbildung und geschlechtsspezifische Diskriminierung der Opfer in den Herkunftsländern gezählt. Als Pull-Faktoren in den Zielländern gelten eine hohe Nachfrage nach billigen „Sexarbeiterinnen“ und „exotischen“ Frauen sowie nach ungelernten Arbeitskräften.

Hauptartikel: Push-Pull-Modell der Migration

Ausmaß und Entwicklung

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Krimineller Menschenhandel wird weltweit betrieben. Die „Beschaffungsmärkte“ liegen in der Dritten Welt, in Entwicklungsländern und seit dem Fall der Mauer im ehemaligen Ostblock. Zielländer sind alle Länder der so genannten Ersten Welt. Mit der zunehmenden Globalisierung steigt auch das Geschäft mit Menschen.

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzt, dass jährlich gegen 500.000 Frauen und Kinder aus Mittel- und Osteuropa nach Westeuropa gehandelt werden. Andere Schätzungen sprechen von 120.000 bis 200.000. Bei diesen Zahlen ist aber ungesichert, ob und inwieweit zwischen freiwilliger Sexarbeitsmigration und Zwang unterschieden wird.

Kritik an der Darstellung des Menschenhandels

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass Menschenhandel nur ein unzutreffender Begriff sei, der eigentlich Migrationskontrolle meine.[5] Diese Ansicht wird damit begründet, dass es eine Debatte um sogenannte Zwangsprostitution vor dem Fall des Eisernen Vorhangs nicht in größerem Umfang gegeben habe. In der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts sei unter dem Stichwort Mädchenhandel nur der angebliche Verkauf europäischer Frauen in arabische Harems thematisiert worden. Dies sei aber im Bereich von Gerüchten geblieben.[6] Ein Teil der Kampagnen um 1900 habe auch antisemitische Züge gehabt, was sich z. B. in Darstellungen des Menschenhändlers als Krake mit Hakennase gezeigt habe.

Teilweise wird bestritten, dass es überhaupt Zwangsprostitution im nennenswerten Umfang gebe. Diese Kritiker führen an, dass seit Beginn der 1990er Jahre die Migration von Prostituierten aus Schwellen- in Industrieländer fälschlich als von Kriminellen erzwungener Menschenhandel dargestellt werde. Auf diese Weise erhalte rigide Migrationspolitik einen moralischen Anstrich.[7]

Es wird ferner vorgebracht, heute werde Menschenhandel in Verbindung mit so genannter Zwangsprostitution vor allem von staatlich finanzierten, privaten „Opferschutzverbänden“, die häufig Gegner der Prostitution insgesamt sind, als dringliches Thema dargestellt. Diese Kritik leitet sich aus einer neueren Entwicklung innerhalb der Justiz ab. Viele der "Opferschutzorganisationen" - wie zum Beispiel Solwodi oder Frauenrecht ist Menschenrecht - übernehmen inzwischen die Zeugenbetreuung von Prostituierten für die Polizei. Da diese weitgehend undokumentiert bleibe, ergäben sich daraus schwerwiegende rechtsstaatliche Bedenken im Strafprozess. Sich illegal in der EU befindende Prostituierte ständen dabei häufig zwischen der Wahl, ausgewiesen zu werden und sich selbst nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar gemacht zu haben, oder sich als sogenannte Opferzeugen der Polizei zur Verfügung zu stellen. Dies sei eine Motivation für Falschaussagen.[8]

Es wird weiter eingewandt, dass dadurch die Debatte um Menschenhandel mehr mediale Effekthascherei sei, als die Realität abbilde. Als Beispiel wird die Kampagne anlässlich der Fußball-WM 2006 in Deutschland genannt. Trotz flächendeckender Razzien, umfangreicher Werbebemühungen und der Behauptung der Vorsitzenden des Ausschusses für Frauen und Gleichstellung des Deutschen Städtetages, Ulrike Hauffe, es kämen bis zu 40.000 zusätzliche Zwangsprostituierte nach Deutschland, sei es am Ende lediglich zu fünf Ermittlungsverfahren gekommen. Dies zeige zumindest eine gehörige Diskrepanz zwischen medialer Wahrnehmung und Realität.[9]

Polizeilich registrierte Zahlen in Deutschland

Über das in Deutschland von der Polizei registrierte Ausmaß des Menschenhandels geben die Polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) des Bundeskriminalamtes (BKA) und die Lagebilder Menschenhandel des BKA Auskunft.

In Deutschland wurden bis 1992 um die 200 Menschenhandelsfälle pro Jahr in der PKS registriert. Danach stiegen die Zahlen stark an: Von 171 Fällen (1992) über 517 (1993), 767 (1994), 919 (1995) auf den Höchststand von 1094 Fällen im Jahr 1996. Seit 1994 erfasst die Polizei jährlich zwischen 678 (1999) und 1094 Fälle (1996).

Für den starken Anstieg der Zahlen nach 1992 kommen verschiedene Gründe in Betracht:

  • Der Straftatbestand Menschenhandel wurde 1992 durch das 26. Strafrechtsänderungsgesetz erweitert.
  • Das Ausmaß der Taten könnte durch die Öffnung der Grenzen zwischen West- und Osteuropa gestiegen sein.
  • In der Folge könnte die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auf diesem Gebiet intensiviert worden sein.
  • Einen wenn auch geringen Einfluss auf die Statistik dürfte zudem die Tatsache gehabt haben, dass ab 1993 erstmals auch Straftaten aus den neuen Ländern (ehemals DDR) registriert wurden. Die dortigen Fallzahlen sind bis heute gering.

Ein Faktor war der Kosovokrieg 1989 und 99. Auch schon in den Jahren davor gab es Spannungen auf dem Balkan, was viele Menschen dazu veranlasste, ihr Heil in Westeuropa zu suchen. Während des Krieges ließen einige westeuropäische Staaten, allen voran die Bundesrepublik, Kriegsflüchtlinge legal ihr Land - sie brauchten also keine Schlepper mehr, um nach Deutschland zu gelangen.

Seit 1997 sinkt die Anzahl der Menschenhandelsfälle in der Bundesrepublik leicht. Während 1996, 1997, 1998 und 2000 dennoch jeweils über 1000 Menschenhandels-Fälle gezählt wurden, waren es sowohl 1994 als auch 1999, 2001, 2002, 2003 und 2004 „nur“ rund 800. 2005 sank die Zahl der in der PKS registrierten Straftaten (Fälle) im Zusammenhang mit dem Delikt Menschenhandel nochmals leicht ab, auf 700 Fälle. Zu starken Rückgängen der Fallzahlen kam es bundesweit in den Jahren 1999, 2001 und 2005.

Die Zahl der im Lagebild Menschenhandel des BKA registrierten Opfer war zwischen 1995 (1521) und 1999 (801) rückläufig, stieg in den Jahren 2001 (1000) und 2003 auf bis zu 1200 Opfer an und geht seitdem stark zurück (2005: 642). Der Anstieg 2003 dürfte u.a. darauf zurückgehen, dass ab diesem Jahr auch Verfahren zum Nachteil deutscher Opfer erfasst wurden.

Die Zahl der registrierten Menschenhandelsfälle und -opfer wie auch der durchgeführten Verfahren der Polizei in den einzelnen Bundesländern fällt sehr unterschiedlich aus. Auch innerhalb eines Bundeslandes schwanken die Zahlen von Jahr zu Jahr. Als Grund hierfür nennt eine Studie des BKA (BKA (Hrsg.) (2006, Straftatbestand Menschenhandel, München) die wechselnde Kontroll- und Ermittlungsintensität der Polizei, die von den vorhandenen Ressourcen und der kriminalpolitischen Schwerpunktsetzung abhänge.

Täter

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Menschenhändler oder Schlepper sind Personen, die dem organisierten Menschenhandel nachgehen und – oft in Schlepperbanden vereinigt – Menschen aus Osteuropa oder den Entwicklungsländern illegal in westliche Länder schleusen. In Osteuropa und Zentralasien sind die Täter überwiegend Frauen[10]. Je restriktiver die Einreisebestimmungen in den westlichen Ländern sind, umso leichter fällt es den Schleppern, Ausreisewillige mit den vermeintlich „paradiesischen“ Zuständen in den Industrienationen zu ködern. Das Schleppen von Menschen (im internationalen Jargon auch Trafficking genannt) erfordert ein weitreichendes, komplexes Netzwerk, angefangen von der Fälschung von Dokumenten und dem Verkauf gefälschter Papiere über die Organisation des Transports bis hin zum Abarbeiten des Schlepperlohnes im Zielland.

Rechtliche Grundlagen auf internationaler Ebene

Menschenrechte

Der Menschenhandel stellt grundsätzlich keine Menschenrechtsverletzung dar, soweit nicht der Menschenhandel von staatlicher Seite betrieben wird. In der Regel sind am Menschenhandel nur nichtstaatliche Akteure beteiligt. In den internationalen Regelwerken über die Menschenrechte sind eine ganze Reihe von Vorschriften enthalten, die das Thema Menschenhandel berühren. Darin enthalten ist auch eine Schutzpflicht der Staaten, den Menschenhandel zu bekämpfen und die Opfer zu schützen.

UNO: Zusatzprotokoll Menschenhandel

Im Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ("ZP Menschenhandel") wird die Vorbeugung, Unterdrückung und Bestrafung des Handels mit Menschen behandelt. Als krimineller Menschenhandel werden der Handel mit Menschen zum Zweck der Prostitution sowie andere Formen sexueller Ausbeutung wie Herstellung pornographischen Materials genannt. Dazu kommen die Ausbeutung der Arbeitskraft (definiert als: Verletzung arbeitsrechtlicher Normen betreffend die Arbeitsbedingungen, die Entlohnung und die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) und die Entnahme menschlicher Organe. Bedingung, damit krimineller Menschenhandel vorliegt, ist eine repetitive und kontinuierliche Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person(en). Aus diesem Grund fallen die internationale Heiratsvermittlung und die Adoptionsvermittlung nicht unter diese Gesetzgebung.

Das ZP Menschenhandel umfasst den Menschen als Ware und umfasst insbesondere die Tätigkeit als Vermittler (Handel). Die illegale Migration hingegen wird unter Menschenschmuggel geahndet und stellt in diesem Sinne keinen Menschenhandel dar. Die vom ZP Menschenhandel explizit genannten Tathandlungen sind die Anwerbung, Beförderung, Beherbegung und Empfang von Personen. Tatmittel sind Androhung oder Anwendung von Gewalt, diverse Formen der Nötigung (z. B. Entführung), arglistige Täuschung, Betrug, Missbrauch von Macht, Einfluss oder Druckmitteln, Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und/oder Bestechung des Gewaltinhabers.

Die Schweizerische Evangelische Allianz und die Christliche Ostmission fordern in einem Bericht an die UNO, dass mehr gegen den Menschenhandel in der Schweiz getan werden müsse.[11]

Europarat

  • Europäische Menschenrechtskonvention
  • Konvention des Europarates gegen Menschenhandel vom 16. Mai 2005, SEV Nr. 197, in Kraft getreten am 1. Februar 2008, vgl. [1].
  • Empfehlung R (2000) 11 des Ministerkomitees des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung.

Europäische Union

  • Rat der Europäischen Union, Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels, 19. Juli 2002, (2002/629/JI), veröffentlicht in: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 203/1 vom 1. August 2002
  • Rat der Europäischen Union, EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels, 2005/C311/01), veröffentlicht in: Amtsblatt der EU vom 9. Dezember 2005.
  • Europäisches Parlament, Bekämpfung des Menschenhandels, Empfehlung des EP an den Rat zur Bekämpfung des Menschenhandels – ein integriertes Vorgehen und Vorschläge für einen Aktionsplan (2006/2078 (INI)) vom 16. November 2006.
  • Vorschlag vom 21. Dezember 2000 für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels, KOM(2000) 854 endg./2, ABl. C 62 E vom 27. Februar 2001, 321, ([2]);
  • Verabschiedung des Rahmenbeschlusses durch den Rat der EU Justiz und die Innenminister am 27./28. September 2001, nachdem die Divergenzen über die Fixierung einer einheitlichen Mindesthöchststrafe (8 Jahre bei erschwerten Umständen) ausgeräumt wurden, und soll bis 2003 in Kraft getreten sein.


Index zur Messung von staatlichen Maßnahmen gegen Menschenhandel

Der „3P Index zur Messung staatlicher Maßnahmen gegen den Menschenhandel“ misst die Effektivität von staatlichen Maßnahmen gegen Menschenhandel. Der Index basiert auf der Auswertung von Anforderungen an politische Maßnahmen, die von den Vereinten Nation im Rahmen des Protokolls zum Vorbeugen, Abschaffen und Bestrafen von Menschenhandel beschrieben wurden. Dem Menschenhandel von Frauen und Kindern wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Die staatlichen Maßnahmen werden anhand einer Fünf-Punkte-Skala gemessen, mit fünf Punkten als bester Bewertung und einem Punkt als schlechtester Bewertung. Diese Skala wird auf drei Maßnahmenbereiche angewendet, so dass die Regierung eines Landes mit 15 Punkten am besten bewertet ist und die Regierung eines Landes mit nur drei Punkten am schlechtesten. Die drei Maßnahmenbereiche sind Strafverfolgung, Prävention und Opferschutz. Alle drei Bereiche fließen ungewichtet in den Index ein. Der Index ist für den Zeitraum von 2000 bis 2009 und für bis zu 177 Länder auf einer jährlichen Basis verfügbar. Der Index zeigt, dass sich die staatlichen Maßnahmen gegen den Menschenhandel in den letzten zehn Jahren insgesamt verbessert haben: Bei der Strafverfolgung und der Prävention hat eine Verbesserung stattgefunden, der Opferschutz hat sich in den letzten Jahren leicht verschlechtert.

Im Jahr der letzten Auswertung, 2009, haben sieben Länder die bestmögliche Bewertung von 15 Punkten erhalten und damit die beste Bewertung in allen drei Maßnahmebereichen: Deutschland, Australien, die Niederlande, Italien, Belgien, Schweden und die USA. Die Gruppe der zweitbestplatzierten Länder mit jeweils 14 Punkten umfasst Frankreich, Norwegen, Südkorea, Kroatien, Kanada, Österreich, Slowenien und Nigeria. Die mit jeweils nur drei Punkten am schlechtesten platzierten Länder im Jahr 2009 waren Nordkorea und Somalia.

Auf der Website des Indexes, sind weiterführende Informationen zu finden: Human Trafficking Research and Measurement.

Siehe auch

Literatur

  • Armando García Schmidt: Menschenhandel: Europas neuer Schandfleck (PDF-Datei; 981 kB). In: spotlight europe. April 2008, Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2008, ISSN 1865-7451.
  • Lea Ackermann, Inge Bell, Barbara Koelges: Verkauft, versklaft, zum Sex gezwungen. Das große Geschäft mit der Ware Frau. Kösel, München 2005, ISBN 3-466-30691-4
  • Philipp Thiée (Hrsg.): Menschen Handel - wie der Sexmarkt strafrechtlich reguliert wird. Uwer, Berlin 2008, ISBN 978-3-9812213-0-5.
  • Jochen Thielmann: Die Grenze des Opferschutzes. In: Der Strafverteidiger, 2006, S. 41, ISSN 0720-1605
  • Mary Kreutzer, Corinna Milborn: Ware Frau. Auf den Spuren moderner Sklaverei von Afrika nach Europa. Ecowin Verlag: Salzburg 2008, ISBN 978-3-902404-57-2.
  • Agisra (Hrsg.) Frauenhandel und Prostitutionstourismus. Eine Bestandsaufnahme zu Prostitutionstourismus, Heiratsvermittlung und Menschenhandel mit ausländischen Mädchen und Frauen; Anhang: Rechtsexpertise zur Situation in der BRD. München 1990, ISBN 3-923804-41-5.
  • Inge Bell u. a.: Stopp dem Frauenhandel! Brennpunkt Osteuropa. In: Politische Studien. Zweimonatszeitschrift für Politik und Zeitgeschehen, 55. Jg., Atwerb, München Mai/Juni 2004, ISSN 0032-3462.
  • BKA (Hrsg.): Straftatbestand Menschenhandel. München 2006, PDF.
  • Bundeskriminalamt (BKA) (2000-2006), Lagebild Menschenhandel 1999 - 2005, Wiesbaden. [3] (Berichte und Statistiken/ Kriminalitätslageberichte/ Menschenhandel).
  • Bundesministerium des Inneren, Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) (2006), Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin. (PDF)
  • Bundesministerium des Inneren und Bundesarchiv, (Herausgeber) 2012, Dokumente zur Deutschlandpolitik. "Besondere Bemühungen der Bundesrepublik" Band I 1962 - 1969, Häftlingsfreikauf, Familienzusammenführung, Agentenaustausch. 785 Seiten, Oldenbourg Verlag München, 2012,
  • Wolfgang Heinz (2004): Menschenhandel und Menschenschmuggel. Kriminologische und kriminalpolitische Aspekte, in: Otto Triffterer (Hg.): Gedächtnisschrift für Theo Vogler, Heidelberg, S. 127-150.
  • Eydner, John Richard: Der neue § 233 StGB - Ansätze zum Verständnis der "Ausbeutung der Arbeitskraft", in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2006, S. 10-14.
  • Europäische Kommission (Hrsg.): Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung : Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1996, ISBN 92-78-11758-7.
  • Ilse Lenz, Heidi Thiemann: "Internationaler Frauenhandel : eine Untersuchung über Prostitution und Heiratshandel in Nordrhein-Westfalen und die Interventionsmöglichkeiten von Institutionen und Frauengruppen". Düsseldorf : Ministerium für d. Gleichstellung von Frau u. Mann d. Landes Nordrhein-Westfalen, 1993 135 S.
  • International Organization for Migration (IOM) (2005), Data and research on human trafficking: A global survey, Genf.
  • Helmut Jenkis: Der Freikauf von DDR-Häftlingen. Der deutsch-deutsche Menschenhandel (Zeitgeschichtlichce Forschungen Band 45), Duncker & Humblot, Berlin 2012, ISBN 978-3-428-83866-0.
  • Liz Kelly (2002), Journeys of Jeopardy: A Commentary on Current Research on Trafficking of Women and Children for Sexual Exploitation Within Europe, London.
  • Liz Kelly, Linda Regan (2000): Stopping Traffic: Exploring the extent of, and Responses to, Trafficking in Women for sexual Exploitation in the UK, London, Hrsg: Home Office, Policing and Reducing Crime Unit, Research, Development and Statistics Directorate, Police Research Series Paper 125 (PDF)
  • Angelika Kartusch: "Internationale und europäische Maßnahmen gegen den Frauen- und Menschenhandel - Rückblick und Ausblick". http://web.fu-berlin.de/gpo/angelika_kartusch.htm (12. April 2006)
  • Christiane Lemke: "Gender und Globalisierung" in: gender...politik...online: [4]
  • Niesner, Elvira, Jones-Pauly, Christina (2001), Trafficking in Women in Europe: Prosecution and Victim Protection in a European Context, Bielefeld.
  • Tübinger Projektgruppe Frauenhandel: Frauenhandel in Deutschland. Dietz, Bonn 1989, ISBN 3-8012-3030-9
  • Juanita Henning: Kolumbianische Prostituierte in Frankfurt. Ein Beitrag zur Kritik gängiger Ansichten über Frauenhandel und Prostitution. Lambertus-Verlag, Freiburg/B. 1997, ISBN 3-7841-0990-X
  • Constantin Cantzler: Das Schleusen von Ausländern und seine Strafbarkeit. §§ 92, 92a, 92b AuslG, §§ 84, 84a AsylVfG, Beschäftigung illegaler Ausländer, Kirchenasyl, Scheinehe, EU-Recht. In: Berichte aus der Rechtswissenschaft. Shaker, Aachen 2004, ISBN 978-3-8322-2660-2 (Zugleich Dissertation an der Universität Regensburg 2004).
  • Roza Pati: Der Schutz der EMRK gegen Menschenhandel, NJW 3/2011, 128
  • Markus Pfau (2012): Schleusungskriminalität – Eine Analyse von Phänomen und polizeilichen Interventionsstrategien. Marburg: tectum-Wissenschaftsverlag. ISBN 978-3-8288-3009-7
  • Christian Pfuhl (2012) : Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Grundlagen. Peter Lang Verlag Frankfurt a. M.
  • Peter Krause: Ware Mensch - In den Ketten des Geldes Flensburger Hefte Verlag, Flensburg 2013, ISBN 978-3-935679-81-7

Gesetzestexte

EU
Deutschland
Österreich
Schweiz

Weblinks

Wiktionary: Menschenhandel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. U.S. Department of State: Office to Monitor and Combat Trafficking in Persons
  2. Zeit Online: Wirklich freiwillig ist niemand Prostituierte
  3. Heinrich August Winkler, Der lange Weg nach Westen, Deutsche Geschichte vom "Dritten Reich" bis zur Wiedervereinigung, Bd. II, C. H. Beck, München 2010, Paperback, 7. Auflage, S. 364
  4. Heinrich August Winkler, Der lange Weg nach Westen, Deutsche Geschichte vom "Dritten Reich" bis zur Wiedervereinigung, a. a. O.
  5. Regina Römhild, Migranten als Avantgarde?, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 2007, S. 618; Aram Ziai, Das neue Migrationsregime, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 2007, S. 610.
  6. Mädchenhandel, in: Stier-Schlomo/Elster (Hg.), Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, Band IV., S. 1 ff..
  7. Philipp Thiée (Hg.), Menschen Handel - wie der Sexmarkt strafrechtlich reguliert wird, Berlin 2008;Juanita Henning: Kolumbianische Prostituierte in Frankfurt. Ein Beitrag zur Kritik gängiger Ansichten über Frauenhandel und Prostitution. Lambertus-Verlag, Freiburg/B. 1997.
  8. Jochen Thielmann, Die Grenze des Opferschutzes. in: Der Strafverteidiger, 2006 S. 41
  9. Philipp Thiée (Hg.), Menschen Handel - wie der Sexmarkt strafrechtlich reguliert wird, Berlin 2008.
  10. http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,607364,00.html
  11. http://www.livenet.ch/magazin/gesellschaft/ethik/214824-die_schweiz_soll_mehr_gegen_menschenhandel_tun.html (abgerufen am: 4. Mai 2012).
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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