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Kindstötung

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Eine Mutter tötet ihr Kind, Le Petit Journal 1908

Unter Kindstötung (auch Infantizid, von lat. infanticidium) versteht man die Tötung eines Kindes meist durch einen Elternteil. Die Tötung eines Neugeborenen wird als Neonatizid bezeichnet.

Definition

Resnick (1970) definiert Neonatizid als die Tötung eines Kindes innerhalb von 24 Stunden nach seiner Geburt, Infantizid als die Tötung eines Kindes im Alter von einem Tag bis zu einem Jahr und Filizid als die Tötung von Kindern über dem Alter von einem Jahr.[1]

Statistik und Motive

DACHlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Erhoben wurden 0,6 pro 100.000 Kinder unter 15 Jahren in Schweden (Somander & Rammer, 1991), bis zu 2,5 pro 100.000 Kinder unter 18 Jahren in den USA (Jason, Gilliland & Tyler, 1983) und 5 pro 100.000 Kinder in Finnland und Österreich.[2][3] Es wird angenommen, dass 2 bis 10 % der Fälle, die als plötzlicher Kindstod registriert werden, einem gewalttätigen Motiv unterliegen und in Wirklichkeit Kindstötungen sind (Emery, 1985).[4]

Zwischen zwei Drittel und drei Viertel der Kindstötungen werden durch die leiblichen Mütter verübt.[2][3][5][6][7] Laut einer Studie von Raič war in 18 % der Fälle der Vater der Täter.[8]

Resnick untersuchte 1969 131 gerichtliche Fälle, in denen Mütter ihre Kinder getötet hatten, anhand von Befragungen und teilte diese Fälle nach Motiven in fünf Kategorien ein (ausgenommen Neonatizid):

  • Altruistischer Filizid: Tötung in Kombination mit Suizid des Täters oder um das Kind vor realem oder imaginärem Leid zu bewahren (56 % der Fälle).
  • Akut psychotischer Filizid: Tötung unter dem Einfluss von psychotischen Symptomen, Epilepsie oder Delir (24 %).
  • Tötung eines ungewollten Kindes (11 %).
  • Unbeabsichtigter Filizid oder „fatal battered child syndrome“: unbeabsichtigte Tötung eines Kindes aufgrund körperlicher Misshandlung (7 %).
  • Rache am Ehepartner: Tötung des gemeinsamen Kindes, um dem Ehepartner Leid zuzufügen (2 %)

Später definierte Wilczynski (1997) folgende Motive unabhängig vom Geschlecht der Täter:

  • „retaliating killings“: Tötung des gemeinsamen Kindes, um sich am (Ex-) Partner zu rächen,
  • Eifersucht auf oder Ablehnung durch das Opfer, wobei meist der Vater der Täter ist,
  • ungewolltes Kind als häufigster Grund für Neonatizid,
  • übermäßige körperliche Bestrafung des Kindes bei Weinen oder Ungehorsam,
  • Altruismus: „mercy killing“ eines kranken oder geistig retardierten Kindes oder aufgrund einer Wochenbettdepression,
  • psychotischer Elternteil,
  • Munchausen Syndrome by Proxy,
  • sexueller Missbrauch,
  • Vernachlässigung ohne Absicht, das Kind zu verletzen oder zu töten, sowie unbekannte Gründe.

Ältere Untersuchungen fokussierten hauptsächlich die Motive der Mütter, später, dass nach D’Orbans (1979) eine prozentuale Mehrzahl bei Männern zu der Gruppe „Eltern, die ihre Kinder misshandeln“ anteilig sind. Meist ging in diesen Fällen hierbei ein Stimulus des Kindes voraus (Weinen, Erbrechen, Weigerung zu essen etc.). Die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik geht von einem Hellfeld-Anteil von 43,5 % Täterinnen bei Kindesmisshandlung aus. Neonatizide werden dagegen von Vätern statistisch weniger begangen (Stanton & Simpson, 2002) und es ist nur ein Fall einer Verurteilung bekannt.[9]

Die offizielle Polizeiliche Kriminalstatistik in Deutschland weist eine Abnahme der registrierten Fälle von Kindstötungen auf. Im Jahr 2006 wurden 202 Kinder Opfer von Tötungsdelikten, 2000 waren es noch 293. In 37 Fällen handelte es sich dabei um Mord, in 55 Fällen um Totschlag und in zwölf Fällen um Körperverletzung mit Todesfolge.[10] Eine laufende Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen unter Christian Pfeiffer weist nach Auswertungen zu rund 900 bis 1.000 gerichtlich abgeschlossenen Fällen von Kindstötungen eine erhöhte Rate im Osten Deutschlands auf. Gründe liegen nach Pfeiffer in sozialer Isolation und Armut sowie Überforderung junger Mütter in ihrer Mutterrolle.[11] Die Langzeit-Untersuchung von Werner Johann Kleemann, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig, kommt unterdessen zu dem Ergebnis, dass es keine Belege dafür gibt, dass Kinder im Osten Deutschlands häufiger an Misshandlung oder Vernachlässigung sterben als im Westen.[12]

Kindstötungen in sogenannten Entwicklungsländern

Insbesondere in Ländern, in denen außerehelicher Geschlechtsverkehr gesellschaftlich sanktioniert wird und/oder in denen keine medizinischen Verhütungsmethoden zur Verfügung stehen bzw. das Wissen darum gering ist, kommt es regelmäßig zu Kindestötungen. In Pakistan, einem Land, das von einer konservativ-islamischen Männergesellschaft dominiert wird, in dem Abtreibung und Ehebruch illegal und zum Teil mit der Todesstrafe bedroht sind, kommt es nichtsdestoweniger vielfach zu unerwünschten außerehelichen Schwangerschaften und Geburten. Nach Schätzungen der pakistanischen Edhi Foundation ereignen sich deswegen jedes Jahr etwa 1.100 Tötungen von Neugeborenen. Die zum Teil grausam getöteten Säuglinge werden häufig einfach im Müll entsorgt.[13]

Geschichte

Seit der Antike kennt die Gesellschaft die Tötung des Nachwuchses in Zeiten der Not, des Hungers oder aus anderen Beweggründen. Große Philosophen wie Platon und Seneca befürworteten die verbreitete Sitte der Aussetzung bzw. aktiven Tötung „missgestalteter“ Neugeborener.

Im römischen Reich erstreckte sich die Patria Potestas des Familienoberhauptes auch auf Leben und Tod aller Familienangehörigen. Neugeborene mussten ihm zu Füßen gelegt werden und er entschied, ob das Kind aufgezogen wurde. Abgewiesene Kinder wurden allerdings oft nicht getötet, sondern ausgesetzt und konnten von jedermann als Sklaven aufgezogen werden. Dieses Recht wurde erst im Jahr 374 n. Chr. nach der zunehmenden Dominanz des Christentums im Römischen Reich abgeschafft, das Verbot musste mit drakonischen Strafen durchgesetzt werden.[14]

In der Kanalisation eines Badehauses im spätantiken Askalon wurden hunderte von Kinderskeletten gefunden. Die Knochen männlicher Neugeborener überwiegen deutlich, wie eine DNA-Analyse ergab. Man vermutet, dass das Badehaus auch als Bordell genutzt wurde und die Knochen den systematischen Infantizid männlicher Kinder anzeigen. Männliche Nachkommen konnten im Allgemeinen nicht in die beruflichen Fußstapfen der Mütter treten und diese somit entlasten. In der Umgebung der Ruinen von römischen Bordellen wurden wiederholt zahlreiche Baby-Skelette gefunden.[15][16][17]

In China wurden seit dem Altertum vor allem weibliche und missgestaltete Nachkommen getötet oder dem Tod überlassen, indem sie nach der Geburt ausgesetzt oder „nicht hochgehoben“ (buju 不舉) wurden. Zu solcher Geschlechtsselektion vermerkt die legistische Quelle Han Feizi (3. Jh. v.u.Z.): 父母之於子也,產男則相賀,產女則殺之。⋯慮其後便, 計之長利也。 „(Mit dem Verhalten von) Eltern gegenüber (ihren) Kindern (ist es so): Wird ihnen ein Junge geboren, dann gratulieren sie sich gegenseitig; wird ihnen ein Mädchen geboren, dann töten sie es. [... Dass es so ist, ist weil die Eltern] ihre spätere Bequemlichkeit im Sinn haben und für einen langfristigen Vorteil planen.“[18]

Im mittelalterlichen jüdisch-christlichen Europa waren die Gründe für eine Kindstötung vorwiegend Unehelichkeit des Kindes und die Armut der Eltern (Moseley, 1986), aber auch Fehlbildungen des Kindes.

Vor dem Mittelalter bis in die Neuzeit kam es nicht selten vor, dass ein Elternteil sein Kind umbrachte, da er es nicht ernähren konnte. Zu dieser Zeit wurden Kindstötungen wie der Mord an Erwachsenen bestraft.

1516 erließen die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung und die Gerichtsordnung Kaiser Karls V. neue Vorschriften, die als übliche Strafe für Kindsmörder Pfählen, lebendiges Begraben oder Auseinanderreißen des Körpers mit glühenden Zangen vorsahen. Sie sollten als Abschreckung dienen. Das Motiv bzw. die Umstände wurden bei diesem Tatstrafrecht (nur die Tat zählt, nicht die Ursachen oder das Motiv) nicht beachtet, weshalb die Strafen auch keine abschreckende Wirkung hatten.

Im 17. und 18. Jahrhundert stieg die Zahl der Morde vor allem an außerehelich geborenen Kindern an, da die Frauen den Pranger und die öffentliche Züchtigung fürchteten. Hinzu kamen Heiratsbeschränkungen,[19] durch die eine eheliche Geburt in vielen Fällen von vornherein unmöglich war. Angesichts des Anstiegs der Tötungen begann Mitte des 18. Jahrhunderts ein Umdenkprozess. Der Wandel in der medizinischen Ausbildung an den Universitäten und die schrittweise Einführung gerichtsmedizinischer Begutachtung in den verschiedenen Reichsterritorien führten zum Beginn einer „Psychiatrisierung“ der Tat. Allerdings wurde hier juristisch – bis noch vor wenigen Jahren – genau zwischen verheirateten und ledigen Täterinnen (§ 217) unterschieden. Letzteren wurde nach oft verheimlichter Schwangerschaft weiterhin rationales und somit egoistisches Handeln unterstellt, während Ehefrauen per se als geistig verwirrt galten. Ihnen drohte ja keine entehrende Strafe nach einer Entbindung. Aufgrund der Verbreitung von Kindsmord-Geschichten durch medizinische Fallsammlungen entstanden in der Folge auch literarische Texte zu diesem Thema. (zum Beispiel WagnersDie Kindermörderin“ (Drama) oder die Gretchentragödie aus GoethesFaust I“.)[20]

Ende des 18. Jahrhunderts wurden Todesstrafen für Kindsmorde seltener und 1813 wurde im Bayerischen Strafgesetzbuch eine Gefängnisstrafe dafür festgelegt.

Geschlecht der getöteten Kinder

In fast allen Gesellschaften, in denen Kindstötung praktiziert wird, sind insbesondere weibliche Kinder betroffen (Femizid). Die Tötung weiblicher Kinder tritt üblicherweise in patriarchalischen Kulturen auf, in denen es eine starke Präferenz für Männer und eine Entwertung von Frauen gibt.[21] Frauenfeindlichkeit sowie bestimmte ökonomische Aspekte werden als die zwei wichtigsten Gründe dafür angegeben, dass die Tötung weiblicher Kinder häufiger ist als die Tötung männlicher Kinder. Die meisten Religionen verurteilen Kindstötung, unabhängig vom Geschlecht, seit jeher.[22]

Rechtslage

Deutschland (bis 1998)

Bis zum 1. April 1998 gab es im deutschen Strafgesetzbuch mit § 217 alter Fassung[23] eine spezielle Norm im Rahmen der Tötungsdelikte, die zuletzt mit Kindstötung benannt war. Aufgehoben wurde sie mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998. Diese Kindstötung legte einen milderen Strafrahmen fest und stellte gegenüber anderen Tötungsdelikten eine Privilegierung dar. Wegen seines eigenständigen Charakters verdrängte der damalige § 217 a. F. StGB auch die Tötung unter qualifizierenden Umständen (Mord) oder den Totschlag.

Der Tatbestand der Kindestötung umfasste die Tötung des nichtehelichen Kindes durch die Mutter während oder unmittelbar nach der Geburt. Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe waren 3 Jahre, daher hatte das Delikt Verbrechenscharakter im Sinne von § 12 StGB. Minder schwere Fälle hatten einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren.

Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nichtehelichkeit (früher: Unehelichkeit) von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Die psychische Zwangslage der Mutter aufgrund einer nichtehelichen Geburt kann heute aber zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags führen.

Die Privilegierung konnte nur der Mutter zugutekommen. Teilnehmer an ihrer Tat, also Gehilfen oder Anstifter, wurden nach § 211 StGB (Mord) oder § 212 StGB (Totschlag) je nach den Merkmalen des Teilnehmers und der Tat bestraft (§ 28 und § 29 StGB). Vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 19. Februar 1940 RGSt 74, 84 – Badewannenfall.[24]

Die Nichtehelichkeit eines Kindes ergab und ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Familienrechts. Die Mutter durfte mit dem Vater weder während der gesetzlichen Empfängniszeit noch zu Zeiten der Geburt in formell gültiger Ehe zusammengelebt haben.

Die Tötung musste mit Vorsatz während oder gleich nach der Geburt, also in der Zeit der andauernden Gemütserregung geschehen. Der Tatbestand konnte nicht durch Unterlassen verwirklicht werden.

Deutschland (seit 1998)

Seit 1998 ist Kindstötung nicht mehr gegenüber anderen Tötungsdelikten privilegiert. Der Strafrahmen hat sich daher nach oben erweitert. Entsprechende Taten werden meist als Totschlag mit mehreren Jahren Haft, teilweise als Mord mit lebenslanger Haft bestraft.[25]

Eine Mutter wurde am 12. Oktober 2010 in letzter Instanz wegen Mordes an ihrem Neugeborenen zu lebenslanger Haft verurteilt.[26] Im Dezember 2010 wurde eine andere Mutter in erster Instanz wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen an ihrem Säugling zu lebenslanger Haft verurteilt.[27] Der Tod eines Neugeborenen im August 2007 wurde für die 18-jährige Mutter als Totschlag nach Jugendstrafrecht mit 3 Jahren Haft bestraft.[28]

Österreich

Das Delikt der Tötung des Kindes bei der Geburt stellt nach § 79 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) gegenüber dem Grunddelikt der vorsätzlichen Tötungsdelikte, dem Mord (§ 75 StGB), eine Privilegierung dar. Der Tatbestand liegt dann vor, wenn die Mutter das Kind während des Geburtsvorganges oder unmittelbar danach (sofern sie noch unter Einwirkung des Geburtsvorganges steht) tötet. Die Privilegierung kann nur der Mutter des Kindes zugutekommen (vgl. § 14 Abs. 2 StGB).

Literatur

  • Behnke Kinney, Anne, „Infant Abandonment in Early China“, Early China 18.1993:107–38.
  • Bejarano-Alomia, Pedro-Paul, Kindstötung, Kriminologische, rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Überlegungen nach Abschaffung des § 217 StGB a.F. Dissertation FU Berlin, 2008.
  • Carl Burak, Michele Remington: Tod in der Wiege. Warum hat Michele Remington ihr Baby umgebracht? (= Heyne-Bücher 1, Heyne allgemeine Reihe. Nr. 9792). Heyne, München 1996, ISBN 3-453-09318-6 (Erlebnisbericht zur Kindstötung bei Wochenbettdepression).
  • Andrea Czelk: „Privilegierung“ und Vorurteil. Positionen der Bürgerlichen Frauenbewegung zum Unehelichenrecht und zur Kindstötung im Kaiserreich (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung. Bd. 3). Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-17605-2 (Zugleich: Hannover, Universität, Dissertation, 2004).
  • Peter Dreier: Kindsmord im Deutschen Reich. Unter besonderer Berücksichtigung Bayerns im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert. Tectum, Marburg 2006, ISBN 3-8288-9111-X.
  • Hermann Kleist: Das Verbrechen der Kindestödtung. Karow, Dorpat 1862 (Dorpat, Universität, Dissertation, 1862), Digitalisat.
  • Frank Häßler, Renate Schepker, Detlef Schläfke (Hrsg.): Kindstod und Kindstötung. MWV Medizinisch-Wissenschaftliche Verlags-Gesellschaft, Berlin 2008, ISBN 978-3-939069-23-2.
  • Frank Häßler, Günther Häßler: Eine greuliche That. Zehn Kapitel über Kindstötungen in Mecklenburg-Vorpommern aus vier Jahrhunderten. MWV Medizinisch-Wissenschaftliche Verlags-Gesellschaft, Berlin 2009, ISBN 978-3-941468-00-9.
  • Marijke Lichte: Deutschlands tote Kinder. Kindstötung als Folge von Gewalthandlung, sexuellem Missbrauch und Verwahrlosung. Eine historisch-soziologische Untersuchung zum Thema Infantizid. Schardt, Oldenburg 2007, ISBN 978-3-89841-315-2.
  • Maren Lorenz: Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung. Hamburger Edition, Hamburg 1999, ISBN 3-930908-44-1, inbes. S. 134–188, (Zugleich: Saarbrücken, Universität, Dissertation, 1998).
  • Gerlinde Mauerer: Medeas Erbe. Kindsmord und Mutterideal (= Feministische Theorie. Bd. 43). Milena, Wien 2002, ISBN 3-85286-096-2.
  • Kerstin Michalik: Kindsmord. Sozial- und Rechtsgeschichte der Kindstötung im 18. und beginnenden 19. Jahrhundert am Beispiel Preußen (= Reihe Geschichtswissenschaft. (Bd. 42). Centaurus, Pfaffenweiler 1997, ISBN 3-8255-0117-5 (zugleich: Hamburg, Universität, Dissertation, 1995)).
  • Kirsten Peters: Der Kindsmord als schöne Kunst betrachtet. Eine motivgeschichtliche Untersuchung der Literatur des 18. Jahrhunderts = Epistemata. Reihe: Literaturwissenschaft. (Bd. 350). Königshausen & Neumann, Würzburg 2001, ISBN 3-8260-1998-9 (Zugleich: Bochum, Universität, Dissertation, 2000).
  • Christiane Schlang: Tödlich verlaufende elterliche Gewalt. Psychiatrische Auswertung von Daten einer bundesweiten multizentrischen Studie (Berichtszeitraum 1985 bis 1989). Psychiatrie-Verlag, Bonn 2006, ISBN 3-88414-407-3 (Zugleich: Frankfurt am Main, Universität, Dissertation, 2005).
  • Katharina Schrader: Vorehelich, außerehelich, unehelich ... wegen der großen Schande. Kindstötung im 17. und 18. Jahrhundert in den Hildesheimer Ämtern Marienburg, Ruthe, Steinbrück und Steuerwald. Gerstenberg, Hildesheim 2006, ISBN 3-8067-8528-7.
  • Judith Schuler: Infantizid. Biologische und soziale Aspekte. Eine Untersuchung anhand von Fallbeispielen aus Neuguinea (= Bremer Asien-Pazifik-Studien. Bd. 12 (recte: 11)). Lit, Münster u. a. 1993, ISBN 3-89473-522-8 (Zugleich: Göttingen Universität, Dissertation, 1992).
  • Miriam Weinschenk: § 217 StGB – Folgen des Wegfalls einer Norm (= Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft. Bd. 207). Hartung-Gorre, Konstanz 2004, ISBN 3-89649-902-5 (Zugleich: Heidelberg, Universität, Dissertation, 2003).
  • Annegret Wiese: Mütter, die töten. Psychoanalytische Erkenntnis und forensische Wahrheit (= Neue kriminologische Studien. Bd. 11). Fink, München 1996, ISBN 3-7705-2849-2 (Zugleich: München, Universität, Dissertation, 1992).

Weblinks

 Commons: Kindstötung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Kindstötung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Kindsmord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Infantizid – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kerstin Eichenmüller, Bruno Heindl, Veronika Steinkohl: Tötungshandlungen im familiären Umfeld. (PDF) , archiviert vom Original am 27. September 2007; abgerufen am 22. Februar 2013 (Wiss. Untersuchung am Lehrstuhl für Psychologie der Universität Regensburg).
  2. 2,0 2,1 Hanna Putkonen et al: Filicide in Austria and Finland - A register-based study on all filicide cases in Austria and Finland 1995–2005. In: BMC Psychiatry. Vol. 9, 21. November 2009, S. 74, doi:10.1186/1471-244X-9-74, PMID 19930581.
  3. 3,0 3,1 APA: Meiste Kindesmorde der westlichen Welt in Finnland. Kleine Zeitung, 11. Dezember 2011, abgerufen am 11. Dezember 2011: „In Schweden beträgt der Anteil gerade etwas mehr als ein Zehntel davon. Aus der Untersuchung geht weiters hervor, dass am häufigsten Mütter mit psychischen Problemen zu Täterinnen werden. In 75 von 200 Fällen begingen die Verantwortlichen Selbstmord.“
  4. Plötzlicher Kindstod kann Tarnung für Gewalt sein. Ärzte Zeitung, 9. Februar 2007, abgerufen am 17. Dezember 2011: „In Deutschland sterben pro Jahr 400 bis 600 Säuglinge durch plötzlichen Kindstod SIDS (sudden infant death syndrome). Schätzungsweise ein Zehntel dieser Kinder sind jedoch tatsächlich Opfer von Misshandlungen oder Tötungen. Vor allem, wenn Kinder zuvor mehrfach in Kliniken waren, sollten Ärzte hellhörig werden.“
  5. BMFSFJ: Pressekonferenz: Zwischenbilanz ‚Frühe Hilfen‘. (Video) youtube.de, 27. November 2008, abgerufen am 25. September 2010 (Einstiegpunkt bei 50 Sekunden): „Wer sind die Täterinnen und Täter: Dann sind das in zwei Drittel der Fälle die leiblichen Mütter, in einem Drittel der Fälle entweder der leibliche Vater oder der neue Partner der Mutter.“
  6. Jens Blankennagel: Mütter töten ihre Kinder häufiger als Väter. Berliner Zeitung, 8. Mai 2007, abgerufen am 25. September 2010 (Interview mit Rudolf Egg, Kriminalpsychologe und Direktor der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden): „Das Bundeskriminalamt untersuchte damals (Anm. 1983) 1 650 vollendete Tötungsdelikte an Kindern. Die Ergebnisse überraschten viele: Nur in 80 Fällen war der Täter ein Fremder, 283 Fälle blieben unaufgeklärt. Aber in 1 030 Fällen töteten die Eltern - und noch verblüffender: nur 305 Mal waren es die Väter, aber 725 Mal die Mütter. Es ist anzunehmen, dass dies die Spitze des Eisbergs zeigt: Der Anteil der Frauen, die ihr Kind prügeln, dürfte ebenfalls hoch sein.“
  7. Dörmann, Uwe; Kriminalistik, 37. Jg (Hrsg.): Vollendete Tötungsdelikte an Kindern. Polizeiliche Sonderstatistik für die Zeit von 1968 bis 1982. S. 476-477. Verlag für kriminalistische Fachliteratur, 1983.
  8. Diana Raič: Die Tötung von Kindern durch die eigenen Eltern: Soziobiographische, motivationale und strafrechtliche Aspekte. Shaker Verlag, Aachen 8. August 1997, ISBN 978-3826527074, DNB 950870269 (Zugleich: Bonn, Univ., Diss., 1995).
  9. Dr. Claudia Klier: Verbrechen, die die Welt schockierten - Die Babymörderin. youtube.de, 2011, abgerufen am 16. Dezember 2011: „Es gibt weltweit keinen Fall, bei einem Neonatizid, wo der Mann verurteilt worden ist.“
  10. FAZ: Weniger Kindstötungen in Deutschland
  11. Studie: Mehr Kindstötungen im Osten. Süddeutsche Zeitung, , abgerufen am 16. Dezember 2011: „Einer Analyse der Fälle der vergangenen zehn Jahre zeigt: Im Osten Deutschlands werden drei- bis viermal so oft Kinder von ihren Eltern getötet wie im Westen.“
  12. FAZ: Immer mehr Eltern sind erziehungsunfähig
  13. Imtiaz Ahmad: Illegitimate newborns murdered and discarded. Deutsche Welle, 22. April 2014, abgerufen am 4. Januar 2015.
  14. Hannes Stein: Unser Engel bewahrt uns vor dem Kindermord, Die Welt, 22. Februar 2013
  15. The Mystery of 97 Dead Roman Babies, YouTube Video
  16. Jennifer Viegas: Infanticide Common in Roman Empire. Discovery News, 5. Mai 2011, abgerufen am 22. Dezember 2013 (english).
  17. Killing babies. The Times Literary Supplement, 30. Juli 2010, abgerufen am 22. Dezember 2013 (english).
  18. Vgl. Behnke Kinney 1993:123-4.
  19. Michael Soyka: Wenn Frauen töten: psychiatrische Annäherung an das Phänomen weiblicher Gewalt, Schattauer Verlag, 2005, ISBN 978-3-7945-2346-7 S. 80
  20. Maren Lorenz: „Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung.“ Hamburger Edition, Hamburg, 1999 (zugl. Diss,. Universität Saarbrücken 1998) (Insbes. S. 134–188)
  21. Global Women's Issues and Knowledge 3. In: Routledge International Encyclopedia of Women. Routledge, 2000, S. 1139, abgerufen am 17. Dezember 2011 (eng.).
  22. Female infanticide. BBC ethics, 2006, abgerufen am 17. Dezember 2011 (eng.).
  23. Paragraf 217. In: lexetius.com. Thomas Fuchs, abgerufen am 11. November 2011., Übersicht (Synopse) der 11 Fassungen von § 217 vom Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 mit Geltung ab dem 1. Januar 1872 bis einschließlich der Abschaffung mit dem Art. 1 Nr. 35, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998 mit Geltung ab dem 1. April 1998.
  24. RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40 = RGSt 74, 84; Tenor: „Wer zu einer Tat nach dem § 217 StGB. hilft, kann nur wegen Beihilfe zum Mord oder zum Totschlage verurteilt werden. Bei ihm ist aber zu prüfen, ob der Haupttäter mit Überlegung gehandelt hat oder nicht, obwohl diese Unterscheidung für den Tatbestand des § 217 StGB. selbst rechtlich unerheblich ist.”
  25. Zur Begründung: BGH 4 StR 352/08 - Urteil vom 30. Oktober 2008 (LG Magdeburg)
  26. POL-KS 12. November 2010 Pressemeldung der Polizei
  27. stern.de
  28. rp-online.de, Fall 19
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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