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Hauptverhandlung

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Die Hauptverhandlung ist nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil eines jeden Strafverfahrens und geregelt in den §§ 226–275Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Strafprozessordnung (StPO). Sie endet in der Regel mit einem Urteil oder einer Einstellung des Verfahrens, wenn nicht die Hauptverhandlung ausgesetzt wird. Die Entscheidung trifft der Strafrichter bzw. der Spruchkörper.

Als eine der wichtigsten Prozessmaximen gilt in der Hauptverhandlung der sog. Mündlichkeitsgrundsatz.

Über die Hauptverhandlung muss ein Protokoll erstellt werden.

Ablauf

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist wie folgt gegliedert.

  1. Aufruf der Sache: Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers des Gerichts eröffnet die Sitzung und stellt die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten fest. Bei unentschuldigtem Ausbleiben kann der Angeklagte vorgeführt oder ein Haftbefehl zu sog. Verhandlungshaft erlassen werden, § 230 StPO. Zeugen dürfen nicht bei der Vernehmung des Angeklagten und der anderen Zeugen anwesend sein.
  2. Vernehmung zur Person des Angeklagten: Die Identität und die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wird festgestellt. Seine persönlichen Verhältnisse (Ausbildung, Einkommen, familiäre Situation, Vorstrafen) werden erst bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erörtert.
  3. Anklagesatz: Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz (nicht zwingend die Anklageschrift). Die Anklage muss zuvor vom Gericht in einem Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassen worden sein. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses wäre ein Verfahrenshindernis.
  4. Vernehmung des Angeklagten zur Sache: Der Angeklagte wird nach der Belehrung über sein Schweigerecht im Folgenden zur Sache vernommen.
  5. Beweisaufnahme: Den größten Zeitraum nimmt die Beweisaufnahme ein. Das Gericht muss den Sachverhalt umfassend erforschen (Inquisitionsmaxime). Alle Fragen, die Schuld und Strafe betreffen, werden im Strengbeweisverfahren geklärt. In diesem sind nur fünf Beweismittel zulässig: Augenschein, Sachverständige, Urkunden, Zeugen sowie die Einlassungen des Angeklagten. Der vorsitzende Richter führt die Beweisaufnahme durch. Er legt zunächst das Beweisprogramm fest und befragt die Zeugen und Sachverständigen. Nach seinen Fragen gibt er das Fragerecht an die anderen Verfahrensbeteiligten (die beisitzenden Richter - Berufsrichter oder Schöffen-, Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter, gegebenenfalls auch Nebenklagevertreter und Gutachter) weiter. Der Vorsitzende Richter darf ungeeignete Fragen zurückweisen. Das Gericht insgesamt entscheidet über die Beweisanträge.
  6. Schlussvorträge: Die Schlussvorträge beginnen mit dem Plädoyer und dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es folgt das Plädoyer und der Antrag des Verteidigers. Der Angeklagte hat das letzte Wort.
  7. Verkündung des Urteils und Verlesung der Urteilsgründe: Nach geheimer Beratung des Gerichts wird durch den Vorsitzenden Richter der Urteilsspruch (Tenor) verlesen und das Urteil mündlich begründet.

Abschließend ist bei einer Verurteilung eine Rechtsmittelbelehrung über Berufung und Revision zu erteilen. Die Sitzung wird dann geschlossen.

In umfangreicheren Verfahren mit aufwendiger Beweisaufnahme, beispielsweise durch die Einvernahme zahlreicher Zeugen oder die Erstattung verschiedener Gutachten erstreckt sich die Hauptverhandlung mitunter über viele einzelne Termine (Verhandlungstage). Die Hauptverhandlung darf jedoch für längstens drei Wochen unterbrochen werden, für einen Monat nur dann, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde (§ 229 StPO). Um diese Frist zu wahren, kann ein sog. Schiebetermin erforderlich sein.

Literatur

  • Detlef Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung. ZAP-Verlag Recklinghausen 2002, ISBN 3896551167
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