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Augenschein

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Augenschein, allgemeinsprachlich die Besichtigung bzw. sinnliche Wahrnehmung eines Gegenstandes oder Vorgangs, bezeichnet im Recht die „sinnliche Wahrnehmung beweiskräftiger Tatsachen“ durch den Richter. Der richterliche Augenschein ist ein Beweismittel (vgl. § 144, § 371 f. ZPO, § 86 StPO, § 96 Abs. 1 VwGO, § 81 Abs. 1 FGO, § 118 Abs. 1 SGG) im deutschen Gerichtsverfahren. Augenschein bedeutet dabei nicht nur betrachten, sondern jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Gegenstands, sei es durch Sehen, Hören, Fühlen oder gar Schmecken und Riechen.

Der Augenschein unterfällt in Abgrenzung zum grundsätzlich unzulässigen Freibeweis dem sogenannten Strengbeweis gem. § 355 ZPO. Der Beweis durch Augenschein wird mittels unmittelbarer sinnlicher Wahrnehmung des Richters zu Beweiszwecken durch die Angabe der zu beweisenden Tatsache und durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins angetreten.

Die Beweisaufnahme erfolgt durch das Gericht oder einen beauftragten oder ersuchten Richter. Dabei kann angeordnet werden, dass ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist.

Weblinks

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