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Entkriminalisierung

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Entkriminalisierung ist ein in der rechtspolitischen Diskussion und der Strafrechtsreform gebrauchter Begriff.

Entkriminalisierung setzt logischerweise Kriminalisierung voraus, die zugleich das Gegenstück zur Entkriminalisierung darstellt.[1] Die Forderung nach Entkriminalisierung geht dahin, bestimmte Verhaltensweisen nicht mehr mit Strafe (und der damit verbundenen besonderen Missbilligung durch die Rechtsgemeinschaft) zu belegen. Ein Beispiel für Entkriminalisierung ist die Herausnahme der Übertretungen aus dem Strafgesetzbuch 1974 und die damit verbundene Schaffung des Begriffs der Ordnungswidrigkeiten.

Ein weiteres Anliegen der Strafrechtsreformer war die Entkriminalisierung der Prostitution, die gegenwärtig nur noch insoweit strafrechtlich verfolgt werden soll, als sie mit Zwang oder anderweitiger Ausnutzung der Prostituierten, in jugendgefährdender Weise (zum Beispiel in der Nähe von Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen) oder in Sperrbezirken erfolgt.

Diskutiert wird die Entkriminalisierung schließlich im Bereich der Drogenpolitik. Hier geht es überwiegend um die Frage, ob das Strafrecht das geeignete Mittel ist, um die Gefahren des Drogenkonsums zu bekämpfen und den Jugendschutz zu gewährleisten (siehe Legalisierung von Drogen).

Beispiele

Beispiele für gesellschaftliche Bereiche, die z.B. in Deutschland entkriminalisiert wurden:

  • Ehebruch: Abschaffung der Strafbarkeit 1969
  • Homosexualität; Rücknahme des Straftatbestandes des § 175 StGB (männliche Homosexualität) in den Reformen von 1969 und 1973.
  • Prostitution: Änderung der §§ 180a I, 181a II StGB schafft die Möglichkeit, sichere, hygienische und komfortable Arbeitsbedingungen sowie den Abschluss von Arbeitsverträgen straffrei anzubieten.[2]
  • Konsum psychoaktiver Substanzen

Siehe auch

Quellen

  1. Entkriminalisierung und alternative Sanktionen, Rainer Prätorius
  2. Untersuchung Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes: Abschlussbericht, Sozialwissenschaftliches Frauenforschungsinstitut, Freiburg.
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