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Ordnungswidrigkeit

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Das Überqueren einer Straße mit einem Rot zeigenden Wechsellichtzeichen (hier in Mainz-Neustadt) ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 37 i. V. m. dem § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie wird mit einem Regelsatz von 5 € geahndet.

Eine Ordnungswidrigkeit in Deutschland ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.

Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.

Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. die Verletzung einer Meldepflicht).

Verhältnis zum Strafrecht

Allgemeines

Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Verwaltungsrecht, auch wenn seine kräftigen strafrechtlichen Wurzeln deutlich zu erkennen sind. Die rechtshistorische Unterscheidung zwischen Kriminalstrafrecht, Polizeistrafrecht und Disziplinarstrafrecht legt den gemeinsamen Grundgedanken der Sanktionierung rechtlichen Fehlverhaltens offen, verwischt aber die grundlegenden rechtssystematischen Unterschiede, die in der modernen Rechtswissenschaft deutlicher herausgearbeitet wurden. Wenn heute von Strafrecht (im engeren Sinn) gesprochen wird, ist nur das Kriminalstrafrecht gemeint, das sich in das im Strafgesetzbuch enthaltene Kernstrafrecht und die in Fachgesetzen verstreuten Strafbestimmungen des sog. Nebenstrafrechts aufteilt. Beim modernen Disziplinarrecht handelt es sich um das Berufsordnungsrecht der Staatsdiener. Anders als im historischen Disziplinarstrafrecht werden ahndungswürdige Disziplinarvergehen und strafbare Amtsdelikte (z. B. §§ 331 ff. StGB) deutlich unterschieden. Das früher sog. Polizeistrafrecht wird heute als Verwaltungsunrecht verstanden und findet sich im Ordnungswidrigkeitenrecht wieder. Gleichwohl hat sich der Bund bei der Schaffung des Ordnungwidrigkeitengesetzes mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts[1] auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) berufen.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird auch oftmals als der kleine Bruder des Strafrechts bezeichnet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Strafrecht weitgehend nachgebildet, unterscheidet sich aber auch in maßgeblichen Punkten davon. Insbesondere ist die Geldbuße keine "Strafe", denn die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Verwaltungsbehörden (§ 35 OWiG) dürfen keine Strafen verhängen; die Verhängung von Kriminalstrafen wird zum Kern der Rechtsprechungstätigkeit gerechnet, die dem Richter vorbehalten ist (Art. 92 GG). Ferner gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht anders als im Strafrecht keine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe), vielmehr werden gemäß § 14 Abs. 1 OWiG alle Tatbeteiligten als „Täter“ behandelt (sog. Einheitstäter). Auch die Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unterscheiden sich deutlich von den Rechtsfolgen einer Verkehrsstraftat. Gegen denjenigen, der eine Verkehrsstraftat begeht, wird eine Strafe verhängt. Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten aber der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld oder etwa Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen. Wenn das Bußgeld nicht beigetrieben werden kann, ist es grundsätzlich möglich, Erzwingungshaft anzuordnen. Für eine einzelne Geldbuße sind höchstens sechs Wochen Erzwingungshaft zulässig, für mehrere in einem Bescheid zusammengefasste Geldbußen höchstens drei Monate. Die Erzwingungshaft ist Beugemittel zur Überwindung des fehlenden Zahlungswillens. Sie gleicht darin der Ersatzzwangshaft im Verwaltungsvollstreckungsrecht, die das Zwangsgeld als Beugemittel bei dessen Uneinbringlichkeit ersetzt, und unterscheidet sich wesentlich von der Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht (§ 43 StGB); sie mindert die Höhe der zu zahlenden Geldbuße nicht. Gegenüber nicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Betroffenen, die auch nicht mehr kreditwürdig sind, darf die Erzwingungshaft nicht angeordnet werden. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten findet das Opportunitätsprinzip Anwendung. Das bedeutet, dass die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht. Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann lediglich verwarnt und ein Betrag in Höhe von 5 € bis 35 € erhoben werden. Wenn eine Verwarnung wegen der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht in Betracht kommt, sondern ein Bußgeld verhängt wird, kann daneben auch ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten angeordnet werden. Dies aber nur dann, wenn die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob bzw. beharrlich verletzt worden sind oder eine Alkohol- bzw. Drogenfahrt gegeben ist. Zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Ahndung ist für Verkehrsordnungswidrigkeiten ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog errichtet worden. Der Bußgeldkatalog orientiert sich nicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und stellt daher nur eine Orientierungshilfe für die Gerichte dar. Diese haben stets den konkreten Einzelfall zu bewerten.

Rechtsanwendung

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang (§ 21 OWiG). Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 84 Abs. 1 OWiG). Das rechtskräftige gerichtliche Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit (nicht der Bußgeldbescheid; s. a. § 86 OWiG) steht ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (Strafklageverbrauch; § 84 Abs. 2 OWiG), jedoch kommt hier gegebenenfalls eine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen in Betracht (§ 85 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 362 StPO).

Verhältnis zur Verwaltungsvollstreckung

Rechtssetzung: Nach einem Beschluss des Rechtsausschusses des Bundesrats[2] sollen die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts nur bei solchen Rechtspflichten als Sanktion eingesetzt werden, aus deren nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sich erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben. Nur in diesen Fällen sollen Bußgeldnormen geschaffen werden. Im Übrigen genüge die Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungszwangs.

Rechtsanwendung: Verwaltungszwang kann neben einer Geldbuße (oder Strafe) angewendet werden (vgl. § 13 Abs. 6 VwVG).

Aufbau der gesetzlichen Regelung

Welche Handlungen ordnungswidrig sind, ergibt sich nur teilweise aus dem „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG). Die allermeisten Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen zu bestimmten Lebensbereichen (dem sogenannten Nebenstrafrecht) geregelt.

Die weitaus bedeutendste Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aber auch zahlreiche andere Gesetze sehen die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor. So ist z. B. bei bestimmten Waren die Einfuhr ohne Überwachungsdokument eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Außenwirtschaftsgesetz. Eine zunehmende Bedeutung gewinnen in der Praxis die zahlreichen Bußgeldtatbestände, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag enthalten sind[3].

Aus dem OWiG ergeben sich die Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, also die Regelungen, die für alle Ordnungswidrigkeiten gelten. Neben Verfahrensvorschriften sind dies vor allem Regelungen

Verfahren

Auch das Verfahren − vom ersten Verdacht über die gerichtliche oder behördliche Entscheidung bis zur Vollstreckung − ist im OWiG geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil deutlich vom Strafprozessrecht, insbesondere von der Strafprozessordnung:

So gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden); im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt hingegen das Opportunitätsprinzip: die Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde. Anlass kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige sein, die jedermann bei der zuständigen Behörde oder der Polizei erstatten kann.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Verdächtige verwarnt werden; dabei kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden (geringfügig sind Ordnungswidrigkeiten, für die das Bußgeld bis 35 € betragen würde). Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es akzeptiert wird, und zwar durch Zahlung innerhalb der dafür bestimmten Frist von regelmäßig einer Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG).

Nur wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammenfällt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 40 OWiG). Ansonsten ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sondern die „Verwaltungsbehörde“ (§ 35 OWiG), an manchen Stellen im Gesetz auch „Verfolgungsbehörde“ genannt. Welche Behörde das konkret ist, ergibt sich entweder aus einer besonderen gesetzlichen Regelung oder aus § 36 OWiG. Meist ist es die für das betroffene Sachgebiet zuständige Ordnungsbehörde. Wenn die sachlich zuständige Behörde nicht handeln kann (beispielsweise am Wochenende), oder wenn es keine Spezialbehörde gibt (beispielsweise für den Straßenverkehr), dann ist die Polizei zuständig. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde endet, und das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft fortgeführt, wenn der Verdächtige gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt (siehe unten), wenn also über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens entschieden werden muss.

Soweit das OWiG keine besondere Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend (sog. Transformationsvorschrift, § 46 OWiG); dabei hat die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Auch im Bußgeldverfahren sind also Durchsuchungen oder Sicherstellungen möglich. Ausgeschlossen sind hingegen Festnahmen, Verhaftungen und Zwangseinweisungen.

Auch die Polizei hat bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG keine besondere Regel enthält (§ 53 OWiG). Weitreichende Grundrechtseingriffe können jedoch nur von Polizeibeamten angeordnet werden, die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sind (§ 53 Abs. 2 OWiG).

Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, heißt „Betroffener“.

Bußgeldbescheid

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt (z. B. weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde), dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte (z. B. der Geschädigte) ein Anrecht auf Akteneinsicht.

Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.

Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstreicht, ohne dass ein wirksamer Rechtsbehelf erhoben wird. Der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid heißt Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 67 Abs. 1 OWiG), d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt wird.

Verfahren nach einem Einspruch

Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung, in der der Sachverhalt durch Beweisaufnahme geklärt und rechtlich bewertet wird. Anders als im Strafprozess muss die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teilnehmen.

Wenn der Betroffene zu dem Gerichtstermin nicht erscheint, wird sein Einspruch verworfen und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig (also unanfechtbar), außer der Betroffene war von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden oder ausnahmsweise ohne Verschulden an der Terminswahrnehmung gehindert.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden. Wenn das Oberlandesgericht dies zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für geboten hält, kann sogar der Bundesgerichtshof angerufen werden.

Wiederholte Ordnungswidrigkeiten

Einige Sanktionsnormen im deutschen Strafrecht qualifizieren die beharrliche oder wiederholte Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat. Beispiele hierfür sind:

Ferner gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten das Prinzip, dass ein Wiederholungsfall strenger sanktioniert wird. Beispielsweise unterscheidet der Bußgeldkatalog, der Richtlinien für die Ahndung von Verkehrsverstößen enthält, ausdrücklich zwischen Erst- und Wiederholungstätern.

Vergleich zu anderen Ländern

Österreich

In Österreich existiert analog dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verwaltungsstrafrecht, das durch das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG; allgemeines Verwaltungsstrafrecht, Verfahrensrecht), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG; Verfahrensrecht; s. § 24 Abs. 2 VStG) und zahlreiche Straftatbestände in verschiedenen Einzelgesetzen geregelt ist.

Demnach entspricht in Österreich der Begriff Verwaltungsübertretung der deutschen Ordnungswidrigkeit, und ein Straferkenntnis (Verwaltungsstrafbescheid) entspricht dem deutschen Bußgeldbescheid. Gegen ein Straferkenntnis ist die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zulässig.

Schweiz

In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über das VerwaltungsstrafrechtVorlage:§§/Wartung/ch vom 22. März 1974.

Im Militärstrafrecht ist der Begriff der Ordnungswidrigkeit nicht gebräuchlich. Inhaltlich weitgehend entspricht ihm aber derjenige des sogenannten leichten Falls, welcher eine Disziplinarstrafe nach sich zieht.

Siehe auch

Literatur

  • Kommentierung zum OWiG.
  • Torsten Noak, Einführung ins Ordnungswidrigkeitenrecht – Teil 1: Ahndungsvoraussetzungen, Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 02/2012, 175 (PDF).
  • Torsten Noak, Einführung ins Ordnungswidrigkeitenrecht – Teil 2: Rechtsfolgen, Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 03/2012, 329 (PDF).
  • Torsten Noak, Einführung ins Ordnungswidrigkeitenrecht – Teil 3: Bußgeldverfahren, Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 04/2012, 591 (PDF).

Weblinks

Wiktionary: Ordnungswidrigkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 27, 18.
  2. Leitsätze zur Erforderlichkeit bußgeldrechtlicher Sanktionen, insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs vom 2. März 1983 = Handbuch der Rechtsförmlichkeit Anhang 2
  3. Dazu näher Roland Bornemann, Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien, 4. Aufl., Bremen 2013
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