Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

§ 175

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Paragraph 175 ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Für den gleichnamigen Film siehe Paragraph 175 (Film).
Der linke Publizist Kurt Hiller veröffentlichte 1922 eine Aufsatzsammlung gegen den § 175.

Der § 175 des deutschen Strafgesetzbuches (§ 175 dStGB) existierte vom 1. Januar 1872 (Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches) bis zum 11. Juni 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach § 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des § 175 verurteilt. Am 1. September 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für „erschwerte Fälle“ zwischen einem Jahr und zehn Jahren Zuchthaus.[1]

Die DDR kehrte 1950 zur alten Fassung § 175 zurück; der § 175a wurde weiterhin angewendet. Ab Ende der 1950er Jahre wurden homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in § 151 gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph ersatzlos gestrichen. Die Bundesrepublik Deutschland hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der §§ 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar, wogegen das Schutzalter bei lesbischen und heterosexuellen Handlungen bei 14 Jahren lag. Erst nach der Wiedervereinigung wurde 1994 § 175 auch für das Gebiet der alten Bundesrepublik ersatzlos aufgehoben.

Im Volksmund wurden Homosexuelle gelegentlich als „175er“ bezeichnet. Gleichzeitig nannte man den 17. Mai (17.5.) zahlenspielerisch den „Feiertag der Schwulen“. Heute finden am selben Tag Aktionen zum International Day Against Homophobia statt.

Vorgeschichte

Verbrennung des Ritters von Hohenberg mit seinem Knecht vor den Mauern von Zürich (1482)

In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der Analverkehr zwischen Männern von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Handlung zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe belegt wurde (siehe hierzu: Sodomiterverfolgung). 1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina für diese Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage, die im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. So hieß es dort in § 116:

„Straff der vnkeusch, so wider die Natur beschicht. cxvj. ITem so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, vnd man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.“[2]
(„Strafe für Unzucht, so sie wider die Natur geschieht. 116. Ferner, wenn ein Mensch mit einem Vieh, Mann mit Mann, Frau mit Frau, Unzucht treiben, haben sie auch das Leben verwirkt, und man soll sie nach allgemeiner Gewohnheit mit dem Feuer vom Leben zum Tode richten.“)

Nachdem in Frankreich der Code pénal von 1791 die Strafbarkeit der Homosexualität bereits vollständig beseitigt hatte,[3] setzte Preußen mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts 1794 nach Pennsylvania (1786) und Österreich (1787) die Todesstrafe auf eine Gefängnisstrafe und Verbannung herab. Die §§ 1069 und 1070 des zwanzigsten Titels bestimmten:

„Sodomiterey und andre dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung des Andenkens.“
„Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied ausgestanden hat, aus dem Orte seines Aufenthalts, wo sein Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt, und das etwa gemißbrauchte Thier getödtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden.“

„Willkommen und Abschied“ bedeutet körperliche Züchtigung bei Antritt und Ende der Haftstrafe. Unter Sodomie verstand man damals alles, was nicht den Koitus zwischen Mann und Frau darstellte. Damit war Preußen zu diesem Zeitpunkt noch Vorreiter und galt als aufklärerisch – wurde indes schon bald von anderen Ländern in der Entwicklung überholt. So stellte der französische Code Pénal von 1810 nur noch solche Handlungen unter Strafe, die in die Rechte eines Dritten eingriffen, was zur vollständigen Legalisierung einvernehmlicher Sexualhandlungen zwischen Männern führte. Im Rahmen seiner Eroberungen exportierte Napoleon den Code Pénal und Code Civil in die annektierten linksrheinischen Gebiete, wo der Code Pénal noch bis zur Einführung des Reichsstrafgesetzbuches am 1. Januar 1872 beibehalten wurde,[4] sowie in eine Reihe anderer Staaten, zum Beispiel die Niederlande. Auch Bayern orientierte sich am französischen Vorbild und ließ in seinem Gesetzbuch von 1813 alle opferlosen Straftaten ersatzlos fallen. In Preußen wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1851 der strafrechtliche Teil des Allgemeinen Landrechts durch das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten ersetzt. Dort war der Tatbestand wieder genauer definiert und statt Verbannung die vorübergehende Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte vorgesehen. Der § 143 besagte:

„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.“

Am 1. Juli 1853 bestätigte das Preußische Obertribunal die bisherige Rechtsauffassung, dass „gegenseitige Onanie“ zwischen Mann und Mann straflos sei.[5] Schon 1865 reichte Karl Heinrich Ulrichs beim Deutschen Juristentag eine Petition zur Abschaffung der Strafbestimmungen ein, welche aber unterdrückt wurde. Beim Treffen des Juristentages am 29. August 1867 in München forderte Ulrichs vor 500 Zuhörern öffentlich die Abschaffung aller gegen „Urninge“ gerichteten Paragrafen, wurde jedoch durch den lauten Protest der Juristen daran gehindert, seine Rede zu beenden. Ab 1868 begannen die Beratungen zu einem Strafgesetz für den Norddeutschen Bund, und Ulrichs richtete ab Herbst 1868 zahlreiche Petitionen an die zuständigen Politiker, welche aber letztendlich unbeachtet blieben.

Angesichts der Entwicklungen in Frankreich, den besetzten Gebieten, Bayern und der Stimmen einzelner Mediziner und Juristen gab das preußische Justizministerium bei der Königlichen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen ein Gutachten in Auftrag, der unter anderem die berühmten Ärzte Rudolf Virchow und Heinrich Adolf von Bardeleben angehörten. Am 24. März 1869 legten die Mitglieder der Deputation ihr Gutachten vor: Sie sahen es als Mediziner nicht in ihrer Kompetenz liegend, darüber zu urteilen, ob einzelne Unzuchtsakte eine besondere Unsittlichkeit oder Herabwürdigung des Menschen im Gegensatz zu anderen darstellen. Sie sahen sich außerstande, „irgend welche Gründe dafür beizubringen, dass, während andere Arten der Unzucht vom Strafgesetze unberücksichtigt gelassen werden, gerade die Unzucht mit Thieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechts mit Strafe bedroht werden sollte“. Der § 143 des preußischen Strafgesetzbuches scheint im Entwurf des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund als § 152 auf. Neben Ulrichs wendet sich auch Karl Maria Kertbeny gegen die Strafbarkeit im Entwurf und prägt dabei die Bezeichnungen „homosexual“ und „heterosexual“. Bismarck legt 1870 dem Reichstag des Norddeutschen Bundes den vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines Strafgesetzbuches vor. Die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Männern wird mit der Rücksicht auf die öffentliche Meinung begründet:

„Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkt der Medizin, wie durch manche der, gewissen Theorieen des Strafrechtes entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen, und der Gesetzgeber wird billig Bedenken tragen müssen, diesen Rechtsanschauungen entgegen Handlungen für straffrei zu erklären, die in der öffentlichen Meinung als strafwürdige gelten.“

Eine Straffreistellung würde also als gesetzlicher Missgriff getadelt werden. Die Formulierung von 1851 wird somit in das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund übernommen.

Kaiserreich

Tabelle 1: Vergehen nach § 175 dStGB (1902–1918)
Jahr Abgeurteilte Verurteilte
1902 364  / 393 613
1903 332  / 389 600
1904 348  / 376 570
1905 379  / 381 605
1906 351  / 382 623
1907 404  / 367 612
1908 282  / 399 658
1909 510  / 331 677
1910 560  / 331 732
1911 526  / 342 708
1912 603  / 322 761
1913 512  / 341 698
1914 490  / 263 631
1915 233  / 120 294
1916 278  / 120 318
1917 131  / 70 166
1918 157  / 3 118
Mittlere Spalte: Homosexualität / Sodomie

Am 1. Januar 1872 wurde aus dem exakt ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs. Damit war der Beischlaf zwischen Männern auch in Bayern wieder strafbar. Nahezu wortgleich mit seinem preußischen Vorbild aus dem Jahr 1851 bestimmte der neue § 175 des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB):

„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“

Die Mindeststrafe wurde gegenüber § 143 des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten von sechs Monaten auf einen Tag reduziert. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte konnte u. a. in der Aberkennung des Doktorgrades oder im Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bestehen.

Petition des Wissenschaftlich-humanitären Komitees

Schon in den 1860er Jahren hatten Einzelpersonen wie Karl Heinrich Ulrichs und Karl Maria Kertbeny erfolglos ihre Stimme gegen den preußischen § 143 erhoben. Im Kaiserreich bildete sich mit dem 1897 gegründeten Wissenschaftlich-humanitären Komitee (WhK) nun eine Honoratioren-Bewegung, die mit der These von der angeborenen Natur der Homosexuellen gegen den § 175 vorzugehen versuchte.

Eine auf dieser Argumentation aufbauende Petition des Arztes und Wissenschaftlich-humanitäres Komitee-Vorsitzenden Magnus Hirschfeld zur Streichung des § 175 schaffte es 1897, 6.000 Unterschriften hinter sich zu versammeln. Ein Jahr später brachte sie der SPD-Vorsitzende August Bebel in den Reichstag ein. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch aus. In den Jahren 1907 bis 1909 fanden die aufsehenerregenden Prozesse im Zusammenhang mit der Harden-Eulenburg-Affäre statt. Dies bewirkte ab 1909 bis zum Ersten Weltkrieg einen merklichen Anstieg der Verurteilungen wegen Homosexualität. Gut zehn Jahre nach der Petition von Hirschfeld plante die Regierung, den § 175 auch auf Frauen auszuweiten. In ihrem „Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch“ (E 1909) hieß es:

„Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist die gleiche. Daß solche Fälle in der Neuzeit sich mehren, ist glaubwürdig bezeugt. Es liegt daher im Interesse der Sittlichkeit wie der allgemeinen Wohlfahrt, daß die Strafbestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt werden.“[6]

Der Entwurf sollte nach den Berechnungen von Experten frühestens 1917 zur Abstimmung in den Reichstag gelangen. Der Erste Weltkrieg und der Untergang des deutschen Kaiserreichs machten ihn aber zur Makulatur.

Weimarer Republik

Tabelle 2: Vergehen nach § 175 dStGB (1919–1933)
Jahr Abgeurteilte Verurteilte
1919 110  / 10 89
1920 237  / 39 197
1921 485  / 86 425
1922 588  / 7 499
1923 503  / 31 445
1924 850  / 12 696
1925 1225  / 111 1107
1926 1126  / 135 1040
1927 911  / 118 848
1928 731  / 202 804
1929 786  / 223 837
1930 723  / 221 804
1931 618  / 139 665
1932 721  / 204 801
Mittlere Spalte: Homosexualität / Sodomie

Ähnlich wie im Kaiserreich scheiterte in der Weimarer Republik die von den linken Parteien angestrebte Abschaffung des § 175 an den fehlenden Mehrheitsverhältnissen. Durch den aufsehenerregenden Prozess um den Serienmörder Fritz Haarmann im Jahre 1924 stiegen die Fallzahlen und Verurteilungen sprunghaft an und hielten sich dann auf einem höheren Niveau als vor 1914. 1927 verteilte Friedrich Radszuweit einen Aufruf zur Reform des § 175 an die Reichstagsmitglieder.[7] Aussichtsreicher waren dagegen die Pläne einer Mitte-rechts-Regierung im Jahr 1925 zur Verschärfung des § 175. Im vorgelegten Reformentwurf sollte zusätzlich zum § 296, der sich mit dem alten § 175 deckte, der § 297 geschaffen werden. Er sah vor, sogenannte qualifizierte Fälle wie homosexuelle Prostitution, Sex mit männlichen Jugendlichen unter 21 Jahren sowie Missbrauch von Männern in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis als „schwere Unzucht“ und damit als Verbrechen statt als Vergehen einzustufen. Für diesen neuen Tatbestand sollten nicht mehr nur beischlafähnliche Handlungen relevant sein, sondern auch andere Formen der homosexuellen Betätigung wie beispielsweise gegenseitige Masturbation.

Zur Begründung der beiden neuen Paragraphen beriefen sich die Verfasser auf den Schutz der Volksgesundheit:

„Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft.“[8]

Als dieser Entwurf im Jahr 1929 vom Strafrechtsausschuss des deutschen Reichstags diskutiert wurde, gelang es KPD, SPD und DDP zunächst, eine Mehrheit von 15:13 Stimmen gegen den § 296 zu mobilisieren. Dies wäre einer Legalisierung der „einfachen Homosexualität“ unter erwachsenen Männern gleichgekommen. Gleichzeitig wurde aber mit übergroßer Mehrheit – gegen nur drei Stimmen der KPD – die Einführung des neuen § 297 (sogenannte qualifizierte Fälle) beschlossen. Doch auch dieser Teilerfolg, den das sexualreformerische Wissenschaftlich-humanitäre Komitee als „einen Schritt vorwärts und zwei Schritte zurück“ charakterisierte, wurde im März 1930 zunichtegemacht, als der Interparlamentarische Ausschuß für die Rechtsangleichung des Strafrechts zwischen Deutschland und Österreich mit 23:21 Stimmen den § 296 wieder in das Reformpaket aufnahm. Zu dessen Verabschiedung kam es allerdings nicht mehr, da die Präsidialkabinette der frühen 30er Jahre das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren weitgehend zum Erliegen brachten.

Nationalsozialismus

Tabelle 3: Verurteilungen nach §§ 175, 175a und b (1933–1943)
Jahr    Erwachsene    Jugendliche
1933  853 104
1934  948 121
1935 2106 257
1936 5320 481
1937 8271 973
1938 8562 974
1939 8274 689
1940 3773 427
1941 3739 687
1942 3963 nv
1943* 2218 nv
Jugendliche: bis zum 18. Lebensjahr
* 1943: 1. Halbjahr verdoppelt
Quellen: „Statistisches Reichsamt“
und Baumann 1968, S. 61
[9]

Im Jahr 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175 (Gesetz vom 28. Juni 1935, in Kraft getreten am 1. September 1935), indem sie die Höchststrafe im Zuge einer Umdefinition vom Vergehen zum Verbrechen von vier Jahren auf fünf Jahre Gefängnis heraufsetzten. Durch Streichung des Adjektivs „widernatürlich“ wurde die traditionsreiche Beschränkung auf beischlafähnliche Handlungen aufgehoben. Der Straftatbestand galt nun als erfüllt, wenn „objektiv das allgemeine Schamgefühl verletzt und subjektiv die wollüstige Absicht vorhanden war, die Sinneslust eines der beiden Männer oder eines Dritten [zu] erregen“.[10] Eine gegenseitige Berührung war nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus wurde – ähnlich wie bereits 1925 geplant – ein neuer § 175a geschaffen, der sogenannte qualifizierte Fälle als „schwere Unzucht“ mit Zuchthaus zwischen einem und zehn Jahren bestrafte. Hierzu zählten:

  • die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses,
  • homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und
  • die männliche Prostitution.

Die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ wurde nach § 175b ausgelagert.

In der amtlichen Begründung wurde die Novellierung des § 175 mit dem Interesse an „der sittlichen Gesunderhaltung des Volkes“ gerechtfertigt, denn „erfahrungsgemäß“ habe Homosexualität die „Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung“ und übe „einen verderblichen Einfluß“ auf die „betroffenen Kreise“ aus.

Tatsächlich war die Novellierung eine Folge des sogenannten Röhm-Putsches, der von den Nationalsozialisten auch dazu genutzt wurde, ihr Ansehen in der wertkonservativen und vor allem katholischen Bevölkerung reinzuwaschen. Die Homosexualität von Ernst Röhm war in der Bevölkerung ein offenes Geheimnis, und es gab auch ein Gerücht über ein Verhältnis des Reichsjugendführers Baldur von Schirach zu dem Hitlerjungen Jürgen Ohlsen, der in dem Film Hitlerjunge Quex die Hauptrolle gespielt hatte; quexen war als umgangssprachlicher Begriff für Sexualität zwischen Männern und Jungen sogar weit verbreitet. Mancher, der in den antichristlichen Zielen der Nationalsozialisten gar einen beginnenden Wertewandel zu mehr sexueller Freiheit gesehen hatte, wurde durch den Röhm-Putsch und die Verschärfung des § 175 eines Besseren belehrt.

Diese Verschärfung zog eine Verzehnfachung der Zahl der Verurteilungen auf jährlich 8.000 nach sich. Allein zwischen 1937 und 1939 wurden fast 100.000 Männer in der geheimen „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung“ erfasst. Etwa die Hälfte der tatsächlich ausgelösten Verfahren resultierte dabei aus privaten Anzeigen Nichtbeteiligter (ca. 40 %) sowie aus Anzeigen von Betrieben und Behörden (ca. 10 %). So bekam zum Beispiel die Gestapo 1938 folgenden anonymen Brief:

Fernschreiben der Gestapo mit Anordnung der Schutzhaft gegen einen „unverbesserlichen Homosexuellen“
„Wir – ein großer Teil des Künstlerblockes am Barnayweg – bitten dringend, den als Untermieter bei Frau F… wohnenden Herrn B. zu beobachten, der in auffallender Weise täglich jugendliche Burschen bei sich hat. So geht das nicht weiter… Wir bitten herzlichst, die Sache weiter zur Beobachtung zu geben.“[11]

Im Unterschied zur Kriminalpolizei konnte die Gestapo jederzeit Schutzhaft gegen schwule Männer anordnen. Diese Willkürmaßnahme wurde z. B. nach einem Freispruch angewandt oder wenn die bereits verbüßte Haftstrafe als zu milde bewertet wurde. Die Kriminalpolizei verfügte stattdessen über das Mittel der Vorbeugehaft. Hiervon betroffen waren sogenannte gefährliche Sittlichkeits- sowie Berufsverbrecher. Ein Runderlass des Reichssicherheitshauptamtes vom 12. Juli 1940 bestimmte pauschal, „alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner verführt haben, nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in polizeiliche Vorbeugungshaft zu nehmen“. Nur ca. 40 Prozent jener etwa 10.000 Männer, die aufgrund eines Vorbeugungs- oder Schutzhaftbefehls in ein Konzentrationslager eingewiesen und mit dem grünen oder dem rosa Winkel gekennzeichnet wurden, gelang es, das Lagersystem zu überleben. Einige von ihnen wurden nach ihrer Befreiung durch die Alliierten zurück an ein Gefängnis überstellt, weil sie ihre Freiheitsstrafe nach dem weiterhin gültigen § 175 noch nicht vollständig verbüßt hatten.[12]

Nachkriegszeit

Entwicklung in der SBZ und der DDR

Für ungültig erklärter OdF-Ausweis; der Magistrat von Ost-Berlin verweigerte Rosa-Winkel-Häftlingen die Anerkennung als „Opfer des Faschismus“

In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) war die Rechtsentwicklung uneinheitlich. Während die Regierung von Thüringen 1945 eine Abmilderung der §§ 175 und 175a beschloss, die in etwa dem Strafrechtsentwurf von 1925 entsprach, galt in den anderen Ländern die Fassung von 1935 unverändert fort. 1946 riet der Juristische Prüfungsausschuss des Magistrats von Groß-Berlin zwar, den „§ 175 StGB in ein neues Strafrecht nicht zu übernehmen“, diese Empfehlung blieb jedoch folgenlos. Für Sachsen-Anhalt entschied das Oberlandesgericht (OLG) Halle im Jahr 1948, dass die §§ 175 bis 175b typisch nationalsozialistisches Unrecht seien, weil sie eine fortschrittliche Rechtsentwicklung abgebrochen und in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Homosexuelle Handlungen seien daher ausschließlich nach dem Strafrecht der Weimarer Republik zu verurteilen.

Ein Jahr nach der Republikgründung von 1949 entschied das Kammergericht Berlin für die gesamte DDR, dass der § 175 in der alten, bis 1935 gültigen Fassung anzuwenden sei. Jedoch hielt es im Unterschied zum OLG Halle unverändert am neuen § 175a fest, weil er dem Schutz der Gesellschaft gegen „sozialschädliche homosexuelle Handlungen qualifizierter Art“ diene. 1954 entschied dasselbe Gericht, dass § 175a im Unterschied zu § 175 keine beischlafähnlichen Handlungen voraussetzt. Unzucht sei jede zur Erregung der Geschlechtslust vorgenommene Handlung, „die das Sittlichkeitsgefühl unserer Werktätigen verletzt“.

Durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 wurde die Möglichkeit geschaffen, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt. Dies setzte den § 175 faktisch außer Kraft, da das Kammergericht Berlin gleichzeitig urteilte, „daß bei allen unter § 175 alter Fassung fallenden Straftaten weitherzig von der Einstellung wegen Geringfügigkeit Gebrauch gemacht werden soll“. Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen blieben daher ab Ende der 50er Jahre straffrei.

1968 gab sich die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch. In ihm bestimmte der neue § 151 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung für einen Erwachsenen, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts „sexuelle Handlungen vornimmt“. Aufgrund der nicht länger geschlechtsbezogenen Formulierung erfasste das Strafgesetz nun auch Sex zwischen Frauen und Mädchen unter 18 Jahren.

Am 11. August 1987 hob das Oberste Gericht der DDR ein Urteil wegen § 151 mit der Begründung auf, dass „Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet.“ Ein Jahr später strich die Volkskammer der DDR in ihrem 5. Strafrechtsänderungsgesetz vom 14. Dezember 1988 den § 151 ersatzlos. Das Gesetz trat am 1. Juli 1989 in Kraft.[13]

Von diesem Zeitpunkt an galt allein § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch), der ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen von 16 Jahren vorsah.

Entwicklung in der alten Bundesrepublik

Tab. 4: Verurteilungen nach §§ 175, 175a (1946–1994)
Jahr  Anzahl      Jahr  Anzahl
1946: ~1152 1970: 340
1947: ~1344 1971: 372
1948: ~1536 1972: 362
1949: ~1728 1973: 373
1950: 2158 1974: 235
1951: 2359 1975: 160
1952: 2656 1976: 200
1953: 2592 1977: 191
1954: 2801 1978: 177
1955: 2904 1979: 148
1956: 2993 1980: 164
1957: 3403 1981: 147
1958: ~3486 1982: 163
1959: ~3804 1983: 178
1960: ~3406 1984: 153
1961: 3196 1985: 123
1962: 3098 1986: 118
1963: 2803 1987: 117
1964: 2907 1988: 95
1965: 2538 1989: 95
1966: 2261 1990: 96
1967: 1783 1991: 86
1968: 1727 1992: 77
1969: 894 1993: 76
1994: 44
Quelle: Hoffschildt 2002[14]
* 1946–1949 Komplettschätzung,
angelehnt an den Verlauf um den 1. WK
* Vor 1962 bzw. 1961 sind
West-Berlin und Saarland dabei.
(In früheren Quellen nie berücksichtigt!)
* 1958–1960 Teilschätzung Saarland (~59)

Schon vor der Gründung der Bundesrepublik hatte in den westlichen Besatzungszonen kaum ein Zweifel an der Fortgeltung der §§ 175 und 175a in ihrer Fassung von 1935 bestanden. 1949 wurde nun auch offiziell alles bis dahin geltende Recht übernommen, „soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht“ (Art. 123 Abs. 1 GG). In einer Reihe von Entscheidungen schloss sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Auslegung des § 175 der Rechtsprechung des Dritten Reichs an, wonach der Tatbestand der Unzucht keine gegenseitige Berührung voraussetzt. Bestraft werden könne auch gleichzeitige Masturbation oder der Zuschauer beim Triolenverkehr. Allerdings wurde aus dem Merkmal „Treiben“ abgeleitet, dass das Handeln „stets eine gewisse Stärke und Dauer haben“ müsse. Auf dieser Grundlage kam es zwischen 1950 und 1969 zu mehr als 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 50.000 rechtskräftigen Verurteilungen.

Während einige Richter große Bedenken hatten, den ihrem Rechtsempfinden widersprechenden § 175 anzuwenden – so verurteilte 1951 das Landgericht Hamburg zwei homosexuelle Männer lediglich zu einer Ersatzgeldstrafe von 3 DM –, legten andere besonderen Ehrgeiz bei der Strafverfolgung an den Tag. Eine Verhaftungs- und Prozesswelle in Frankfurt am Main zeigte 1950/51 erschütternde Folgen:

„Ein Neunzehnjähriger springt vom Goetheturm, nachdem er eine gerichtliche Vorladung erhalten hat, ein anderer flieht nach Südamerika, ein weiterer in die Schweiz, ein Zahntechniker und sein Freund vergiften sich mit Leuchtgas. Insgesamt werden sechs Selbstmorde bekannt. Viele der Beschuldigten verlieren ihre Stellung.“[15]

Im September 1951 brachte der Bonner Amtsgerichtsrat Richard Gatzweiler im römisch-katholischen Volkswartbund sein erstes Pamphlet zum Thema Homosexualität heraus, in dem er quasi eine Verschärfung der Vorgehensweise und die Strafbarkeit weiblicher Homosexualität forderte. Mit der biblischen Metapher „Was soll man aber mit einem Baum tun, dem die Fruchtbarkeit versagt ist?“ und anderen Aussagen näherte er sich dem nationalsozialistischem Sprach- und Argumentationsgebrauch. Auch hielt er die Selbstmorde im Zuge der Frankfurter Ermittlungen letzten Endes für durchaus gerechtfertigt und wünschenswert.[16] Viele kirchliche Gemeindeblätter verbreiteten seine Ideen.[17] Im selben Monat sprach sich beim 39. Deutschen Juristentag in Stuttgart eine knappe Mehrheit (14:11 Stimmberechtigte bei 300 Teilnehmern) für Straflosigkeit nach § 175 und für eine Neufassung des § 175a aus.[17]

1952 bzw. 1954 reichten zwei Männer Verfassungsbeschwerde ein mit der Begründung, die §§ 175 und 175a seien schon allein deshalb nichtig, weil sie auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erlassen worden seien. Außerdem verstießen sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Am 10. Mai 1957 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zurück.[18] Die beiden Strafbestimmungen seien „formell ordnungsgemäß erlassen“ worden und „nicht in dem Maße ‚nationalsozialistisch geprägtes Recht‘“, dass ihnen „in einem freiheitlich-demokratischen Staate die Geltung versagt werden müsse“. Die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität wurde auf biologische Gegebenheiten und das „hemmungslose Sexualbedürfnis“ des homosexuellen Mannes zurückgeführt. Als zu schützendes Rechtsgut wurden „die sittlichen Anschauungen des Volkes“ genannt, die sich maßgeblich aus den Lehren der „beiden großen christlichen Konfessionen“ speisten.

Fünf Jahre später rechtfertigte 1962 der unter Konrad Adenauer vorgelegte Regierungsentwurf eines Strafgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland[19] – entgegen dem Vorschlag der Großen Strafrechtskommission von 1959 (wo Vertreter von CDU/CSU selten anwesend waren)[20] – die Aufrechterhaltung des § 175 wie folgt:

„Vor allem stände auch für die Homosexuellen nichts im Wege, ihre nähere Umgebung durch Zusammenleben in eheähnlichen Verhältnissen zu belästigen.[21] […] Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde.“[22]

und meinte weiterhin:

„Die von interessierten Kreisen in den letzten Jahrzehnten wiederholt aufgestellte Behauptung, dass es sich bei dem gleichgeschlechtlichen Verkehr um einen natürlichen und deshalb nicht anstößigen Trieb handele, kann nur als Zweckbehauptung zurückgewiesen werden. […] Wo die gleichgeschlechtliche Unzucht um sich gegriffen und großen Umfang angenommen hat, war die Entartung des Volkes und der Verfall seiner sittlichen Kraft die Folge.“[23]

Aber schon ab 1965 zeichnete sich der allgemeine Wertewandel in der Gesellschaft auch immer mehr in der Statistik der Verurteilungen durch sinkende Zahlen ab. Auch die Verhaftung (1966) von und der Prozess (1967) gegen Jürgen Bartsch hinterließen keine sichtbaren Spuren in der Statistik, im Gegensatz zu Haarmann, dessen Opfer auch älter waren. Durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 wurde kurz vor Ende der Großen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der § 175 reformiert, indem das Totalverbot aufgehoben wurde und nur noch die qualifizierten Fälle (Sex mit einem Unter-21-Jährigen, homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnisses) erhalten blieben, die vorher durch § 175a geregelt worden waren. Wie dieser entfiel nun auch § 175b (Sodomie). Die Änderungen traten am 1. September 1969 in Kraft, weshalb die Zeit bis zum Aufkommen der heutigen Schwulenbewegung 1971 auch „Nachseptember“ genannt wird.[24][25] Die Änderung führte jedoch zu merkwürdigen Fallgruppen: Waren beide über 21 (damals Alter der Volljährigkeit) oder unter 18 Jahre alt, so war es straffrei. War einer über 21, der andere unter 21 Jahre, so wurde nur der Ältere bestraft. Waren beide zwischen 18 und 21 Jahre alt, so machten sie sich jedoch beide strafbar. Das Gericht konnte für unter 21-Jährige von einer Strafe absehen, was die Lage entschärfte.

„Man male sich die Folgen aus: Zwei gleichaltrige Freunde dürfen gleichgeschlechtliche Beziehungen miteinander pflegen, bis sie achtzehn Jahre alt werden, dann müssen sie drei Jahre pausieren, und nach Vollendung des 21. Lebensjahres dürfen sie ihre Beziehungen wieder aufnehmen. […] Man darf vermuten, dass der Gesetzgeber auf kaltem Wege das heiß umstrittene Sonderrecht für die Bundeswehr einschmuggeln wollte. So aber geht es nicht.“

Helmut Ostermeyer: Bielefelder Richter, 1969[26]

Am 23. November 1973 führte die sozialliberale Koalition schließlich eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der „sexuellen Handlungen“ ersetzt. Im § 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man das sogenannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte. Sexuelle Kontakte zwischen Frauen fanden im Strafgesetz keine Erwähnung. Für Mädchen galt ein Schutzalter von 14 Jahren. Mit dem damaligen § 182 konnte auf Antrag eines Erziehungsberechtigten der sexuelle Kontakt eines erwachsenen Mannes mit einem Mädchen zwischen 14 und 16 geahndet werden. Am 2. Oktober 1973 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss diese Fassung als verfassungskonform.[27] Ab 1975 kam es jährlich nur mehr zu maximal 200 Verurteilungen.

In der Kommentierung zu § 175 wurde ab 1973 bis in die 80er Jahre als zu schützendes Rechtsgut die ungestörte sexuelle Entwicklung des männlichen Jugendlichen angegeben.[28] Dies entsprach auch der Begründung der Bundesregierung im Entwurf des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG).[29] Seitens des Gesetzgebers ging man folglich davon aus, dass der männliche Jugendliche einen bleibenden Schaden erleiden könne, wenn er sexuellen Kontakt zu einem Mann hat, selbst dann, wenn dies in beiderseitigem, vollen Einvernehmen geschieht. Dieser Denkansatz entsprach der sogenannten Prägungs- bzw. Verführungstheorie, wonach sich Homosexualität auch dadurch spontan verbreite, dass Jugendliche von Erwachsenen verführt werden.[30]

Das Wahlprogramm der FDP zur Bundestagswahl 1980 forderte, „um Homosexuelle rechtlich und gesellschaftlich gleichzustellen“, „§ 175 zu streichen. Für den Schutz von Kindern und Abhängigen reichen die übrigen Strafbestimmungen aus.“[31] Damit konnte sich die FDP in den Verhandlungen zur Regierungsbildung (Kabinett Schmidt III) aber nicht durchsetzen.[32][33][34]

1986 brachte der erste offen schwule Bundestagsabgeordnete Herbert Rusche mit seiner Fraktion, den Grünen, einen Gesetzentwurf zur ersatzlosen Streichung der §§ 175 und 182 StGB im Deutschen Bundestag ein, der jedoch sowohl von der Regierungskoalition aus CDU und FDP als auch von der SPD abgelehnt wurde.

Entwicklungen nach 1990

Streichung des § 175

Die deutsche Wiedervereinigung änderte zunächst nichts an der unterschiedlichen Behandlung der Homosexualität in Ost und West. Der Einigungsvertrag setzte zwar das Bundes-StGB im Beitrittsgebiet in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass u. a. §§ 175, 182 und 236 (Entführung mit Willen der Entführten) nicht anzuwenden seien (Anlage I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1)[35] und u. a. §§ 149, 153-155 StGB-DDR in Kraft bleibe (Anlage II Kap. III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1).[36] Im Jahr 1994 beschloss der Bundestag – auch angesichts der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen – mit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 § 175 StGB aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen wie beispielsweise Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen wurde einheitlich auf 14 Jahre festgelegt (Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB); zusätzlich wurde für besondere Fälle der Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) mit einem relativen Schutzalter von 16 Jahren ausgeweitet und geschlechtsneutral formuliert. Ein Verstoß gegen § 182 Abs. 2 StGB wird gemäß § 182 Abs. 3 StGB im Gegensatz zu einem Verstoß gegen § 176 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (relatives Antragsdelikt). Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse als gegeben ansieht.

Gemäß § 182 Abs. 4 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat als gering eingeschätzt wird. Als problematisch gilt die Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe im § 182 StGB, die der Rechtssicherheit abträglich sein könnte. Ähnlich wie beim § 207b des österreichischen Strafgesetzbuches wird von vielen die Gefahr gesehen, dass vom sozialen Umfeld unerwünschte Beziehungen hiermit kriminalisiert werden könnten. In Österreich wurde mit der Streichung des dortigen § 209 StGB und der Einführung des § 207b öStGB eine analoge Entwicklung vollzogen.

Teilweise Rehabilitierung der Opfer

Symbolisch auf den 17. Mai (Zahlenspiel: 17.5.) gelegt, beschloss der Bundestag im Jahr 2002 gegen Stimmen von CDU/CSU und FDP eine Ergänzung zum Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege.[37][38] Damit wurden Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen und wegen Fahnenflucht in der Zeit des Nationalsozialismus für nichtig erklärt. Die Lesben- und Schwulenbewegung kritisierte, dass der Bundestag die Urteile nach 1945 unangetastet ließ, obwohl die Rechtsgrundlage bis 1969 die gleiche war.

Anträge, der Bundestag möge hinsichtlich dieser Urteile die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs für ihre Aufhebung und die Entschädigung der Verurteilten auffordern, welche die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen und die Linksfraktion 2008/09 im Bundestag einbrachten, wurden von diesem am 6. Mai 2009 mit den Stimmen der Regierungsparteien und der FDP abgelehnt.[39] Am 12. Oktober 2012 beschloss nunmehr jedoch der Bundesrat auf Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen eine Aufforderung an die Bundesregierung, „Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung für die nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen.“[40]

Grafische Darstellung der Statistik

Verurteilungen nach § 175, 1902–1987
Zeitraum Homosexualität
Sodomie
Epoche Besonderes Ereignis
1902–1918 H & S 1907–1909 Harden-Eulenburg-Affäre
1914–1918 Erster Weltkrieg
1919–1933 H & S Weimarer Republik 1924 Fritz Haarmann
1933–1941 H & S Drittes Reich 1935 Verschärfung
1950–1969 H Nur Bundesrepublik 1957 Abweisung Verfassungsbeschwerde
1965 Gesellschaftlicher Wertewandel (z. B. Zweites Vatikanisches Konzil, Pillenknick, 68er-Bewegung)
1970–1987 H Nur Bundesrepublik Nur mehr männliche Erwachsene mit männlichen Jugendlichen
Aburteilungen und Verurteilungen nach § 175, 1902–1932
  • Verurteilte wegen Homosexualität und Sodomie
  • Abgeurteilte (Verurteilung, Einstellung, Freispruch, etc.) wegen Homosexualität
  • Abgeurteilte (Verurteilung, Einstellung, Freispruch, etc.) wegen Sodomie
  • Summe der Abgeurteilten wegen Homosexualität und Sodomie

  • Wortlaut der Fassungen des § 175 und der Vorbestimmungen

    Constitutio Criminalis Carolina von 1532

    Straff der vnkeusch, so wider die natur beschicht[41]
    116.
    Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, vnd man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.

    Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794

    Zweyter Theil[42]
    Zwanzigster Titel. Von den Verbrechen und deren Strafen. (§§ 1–1577)
    Zwölfter Abschnitt: Von fleischlichen Verbrechen (§§ 992 ff.). Unnatürliche Sünden.
    § 1069. Sodomiterey und andre dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung des Andenkens.
    § 1070. Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied ausgestanden hat, aus dem Orte seines Aufenthalts, wo sein Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt, und das etwa gemißbrauchte Thier getödtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden.
    § 1071. Wer jemanden zu dergleichen unnatürlichen Lastern verführt und mißbraucht, der ist doppelter Strafe schuldig.
    § 1072. Machen sich Aeltern, Vormünder, Lehrer oder Erzieher dieses Verbrechens schuldig: so soll gegen dieselben vier- bis achtjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied statt finden.

    Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851

    Zweiter Theil.
    Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung
    Zwölfter Titel. Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit (§§. 139 bis 151)
    § 143 [43]
    Die widernatürliche Unzucht59), welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.

    Inkrafttreten: 1. Juli 1851; Stand: 30. April 1856

    Erläuterungen dazu (1864)

    59) Darunter ist die Sodomie gemeint. Dies ist jede Wollustbefriedigung, außer dem natürlichen Beischlafe zwischen Mann und Frau hervorgebracht. Der Begriff ist von Juristen gebildet; der Name ist genommen von Sodom und Gomorra, welche dieser Laster wegen zerstört wurden. Bei den Römern findet sich ein lex Catinia, von der nur das bekannt, daß sie gegen unnatürliche Fleischesverbrechen gerichtet war; alles nähere ist unbekannt, selbst der Name ist ungewiß. Die lex Jul. de adult. hat dieses Verbrechen nur höchste beschränkt aufgefaßt, nämlich nur von dem, was an einem Knaben von guter Familie verübt war. Wurde Gewalt an einem Manne in dieser Absicht gebraucht, so war die That unerlaubte Gewalt (vis). L. 5 D. de vi publ. Eine rechte Strafsanktion gegen dieses Verbrechen finden wir also im R. R. nicht, vielmehr finden wir dasselbe ungerügt. Erst seit konstantin ist gegen unnatürliche Wollustbefriedigung das Schwert verordnet. L. 31 C. ad I. Jul. de adult. Justitians Novelle 77 droht ebenfalls ultima supplicia. – Das kan. R. bestimmt Kirchenstrafen. Die P. G.O. Art. 116 hebt nur drei Arten der unnatürlichen Wollustbefriedigung hervor: mit einem thiere; mit einem Manne; Weib mit Weibe; und droht Feuerstrafe. Die deutsche Praxis dehnt aber diese Bestimmung auch auf andere Fälle aus und unterscheidet so sodomia propria und impropria; strafte aber die Fälle der letzteren nur willkürlich. Der §. 143 hat den dritten Fall der P. G.O. nicht aufgenommen und die Praxis nimmt an, daß auch die s. impropia nicht unter die Strafbestimmung falle. „Unter widernatürlicher Unzucht im Sinne des §. 143 ist die eigentliche Sodomie (sodomia propria) in ihren beiden Formen zu verstehen, nicht andere derartige Handlungen, namentlich nicht gegenseitige Onanie zwischen Personen männlichen Geschlechts.“ Br. des Obertr., S. f. Str.G., Nr. 48, vom 1. Juli 1853. (Entsch. Bd. XXVI, S. 403.)[43]

    Fassung vom 15. Mai 1871 (Verkündung)

    § 175
    Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.[44]

    (Digitalisat und Volltext im Deutschen Textarchiv)

    Juristische Erläuterungen dazu (1913)

    1. Sog. Päderastie, Bestialität, Sodomie; nicht die Tribadie (Unzucht zwischen Frauen)
    2. Die widernatürliche Unzucht erfordert einen dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Vorgang; immer muß das entblößte Glied des einen Täters den Körper des anderen berührt haben; dies braucht nicht entblößt gewesen zu sein.
    3. Unter § 175 fällt auch, wer den Geschlechtsteil eines anderen in den Mund nimmt, nicht wechselseitige Onanie.
    4. Es genügt, wenn einer der beiden die Befriedigung des Geschlechtstriebes anstrebt; doch ist auch der andere als Täter, nicht nur als Gehilfe strafbar. Die Befriedigung braucht nicht eingetreten zu sein, daß beide vorsätzlich gehandelt haben, ist nicht erfordert.
    5. Auch bei der sodomia tarione generis ist ein beischlafähnlicher Akt erforderlich, daher nicht genügend, daß sich eine Frau den Geschlechtsteil von einem Hunde belecken laßt.
    6. Idealkonkurrenz mit §§ 173, 174, 176, 178 möglich
    7. Zuständig: Strafkammer"[45]

    Fassung vom 1. September 1935

    § 175[46]
    (1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
    (2) Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
    § 175a
    Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
    1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
    2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
    3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
    4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
    § 175b
    Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

    Fassung ab 1949 (DDR)

    § 175 – Widernatürliche Unzucht[47]
    Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
    § 175 a – Schwere Unzucht zwischen Männern
    Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft,
    1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich mit ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
    2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
    3. ein Mann über einundzwanzig Jahren, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
    4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht missbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

    Fassung ab 1968 (DDR, § 151)

    § 151[48]
    Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

    Fassung vom 25. Juni 1969 (Bundesrepublik)

    § 175 Unzucht zwischen Männern
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft:
    1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt,
    2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
    3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.
    (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
    § 175b
    (aufgehoben)

    Fassung vom 23. November 1973 (Bundesrepublik)

    § 175 Homosexuelle Handlungen
    (1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
    1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder
    2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

    Fassung vom 10. März 1994

    § 175
    (aufgehoben)

    Neubekanntmachung des StGB vom 13. November 1998

    § 175
    (weggefallen)

    Chronologischer Überblick

             Datum         Ereignis
    1532 Constitutio Criminalis Carolina (§ 116; Beginn der zivilen Strafbarkeit)
    05. Feb. 1794 Verkündung des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (§§ 1069–1072)
    01. Juni 1794 Inkrafttreten des Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (§§ 1069–1072, subsidiär)
    1791, 1810 Homosexualität wird durch den Code Pénal in Frankreich und danach in einigen beeinflussten Gebieten straffrei
    1813 Homosexualität wird in Bayern straffrei
    14. Apr. 1851 Verkündung des Preußischen Strafgesetzbuchs (PStGB, § 143)
    01. Juli 1851 Inkrafttreten des Preußischen Strafgesetzbuchs (PStGB, § 143)
    31. Mai 1870 Verkündung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund (§ 152)
    01. Jan. 1871 Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund (§ 152)
    15. Mai 1871 Verkündung des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB, § 175)
    01. Jan. 1872 Inkrafttreten des Reichststrafgesetzbuches (RStGB, § 175) in allen Reichsteilen
    28. Juni 1935 Beschluss der Verschärfung des § 175 sowie der neuen § 175a und § 175b durch die Nationalsozialisten
    01. Sep. 1935 Inkrafttreten der Verschärfung durch die Nationalsozialisten
    DDR
    bis 1949 uneinheitliche Entwicklung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
    1945 SBZ Thüringen: Abmilderung etwa auf den Entwurf von 1925
    1948 SBZ Sachsen-Anhalt: Abmilderung auf die Version der Weimarer Republik
    1949 Fassung für die gesamte DDR, § 175 enthält wieder Sodomie, § 175b ist aufgehoben
    1950 Kammergericht Berlin für die ganze DDR: Fassung von 1872 ist gültig, aber mit § 175a von 1935
    1954 Kammergericht Berlin für die ganze DDR: Für § 175a sind keine beischlafähnlichen Handlungen notwendig
    1957 Strafrechtsänderungsgesetz erlaubt Nachsicht, wenn es keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt
    1957 Kammergericht Berlin für die ganze DDR: Bei gewöhnlichem § 175 Einstellung wegen Geringfügigkeit
    12. Jan. 1968 Beschluss des Strafgesetzbuchs der DDR (StGB-DDR, § 151): Nur mehr Erwachsene mit Jugendlichen (jetzt bis 18) strafbar, sowohl bei Schwulen und Lesben
    1968 Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs der DDR (StGB-DDR, § 151)
    11. Aug. 1987 Oberstes Gericht der DDR hebt § 151 auf
    1988 Beschluss des Strafrechtsänderungsgesetzes: § 151 wird ersatzlos gestrichen, Einheitliches Schutzalter bei 16 Jahren
    30. Mai 1989 Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes
    Bundesrepublik Deutschland
    1949 § 175 und § 175a in der Fassung von 1935 offiziell übernommen
    1955 Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen § 175 und § 175a
    10. Mai 1957 Bundesverfassungsgericht weist die Beschwerde zurück, Fassung von 1935 ist kein nationalsozialistisch geprägtes Recht
    25. Juni 1969 Verkündung des 1. StrRG: Nur mehr strafbar bei Erwachsenen mit unter 21-Jährigen, Prostitution und verschiedenen Autoritätsverhältnissen
    01. Sep. 1969 Inkrafttreten des 1. StrRG
    23. Nov. 1973 Reform des Sexualstrafrechts: Unzucht → Sexuelle Handlungen, nur mehr Erwachsene mit Jugendlichen (jetzt bis 18) strafbar
    10. Mär. 1994 Verabschiedung des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes (29. StrÄndG) im Deutschen Bundestag:[49] Aufhebung des § 175, Rechtsangleich Bundesrepublik/DDR
    31. Mai 1994 Ausfertigung des 29. StrÄndG
    10. Juni 1994 Verkündung des 29. StrÄndG;[50] Inkrafttreten am folgenden Tag
    17. Mai 2002 Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhGÄndG) im Deutschen Bundestag:[38]

    Symbolische Rehabilitierung der Verurteilten zwischen 1935 und 1945

    23. Juli 2002 Ausfertigung des NS-AufhGÄndG
    26. Juli 2002 Verkündung des NS-AufhGÄndG;[51] Inkrafttreten am folgenden Tag

    Siehe auch

    Literatur

    Weblinks

    Fußnoten

    1. § 175a Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, Artt. 6 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
    2. Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V (Carolina), hrsg. und komm. von Friedrich-Christian Schroeder (Stuttgart: Reclam, 2000).
    3. Homosexualität in Frankreich#Legalität
    4. GStA Koblenz – Wir über uns / Geschichte
    5. Br. des Obertr., S. f. Str.G., Nr. 48, vom 1. Juli 1853. (Entsch. Bd. XXVI, S. 403.); Siehe auch den obigen Kommentar von 1864
    6. Stümke 1989: 50 f.
    7. Friedrich Radszuweit: Irrlehren über die Homosexualität. § 175 muss abgeschafft werden! Denkschrift an den Deutschen Reichstag zur Beseitigung einer Kulturschande, herausgegeben von Bund für Menschenrechte, Berlin 1927, 14 Seiten
    8. Stümke 1989, 65 f.
    9. „Statistisches Reichsamt“
      Jürgen Baumann: Paragraph 175, Luchterhand, Darmstadt 1968
      Zusammengefasst in: Hans-Georg Stümke, Rudi Finkler: Rosa Winkel, rosa Listen, Rowohlt TB-V., Juli 1985, ISBN 3-499-14827-7, S. 262.
    10. RGSt 73, 78, 80 f
    11. Pretzel 2000, 23
    12. Angelika von Wahl: How Sexuality Changes Agency: Gay Men, Jews, and Transitional Justice. In: Susanne Buckley-Zistel, Ruth Stanley (Ed.): Gender in Transitional Justice (Governance and Limited Statehood). Palgrave Macmillan, 2011, S. 205. Das entsprechende Kapitel mit identischem Absatz findet sich auch auf S. 16 von diesem Aufsatz der Autorin. Er ist als PDF auf der Website des European Consortium for Political Research zum Download erhältlich.
    13. Christian Schäfer: "Widernatürliche Unzucht" (2006), S. 253 books.google.de
    14. Rainer Hoffschildt: 140.000 Verurteilungen nach „§ 175“; in: Fachverband Homosexualität und Geschichte e.V. (Hrsg.): Invertito – 4. Jg. – Denunziert, verfolgt, ermordet: Homosexuelle Männer und Frauen in der NS-Zeit, MännerschwarmSkript Verlag, Hamburg 2002, ISBN 3-935596-14-6, S. 140–149.
    15. Kraushaar 1997, 62
    16. Gottfried Lorenz: Richard Gatzweiler. Anläßlich der Führung durch die Ausstellung „Homosexuellenverfolgung in Hamburg“ (Staatsbibliothek Hamburg) am 25. Februar 2007.
    17. 17,0 17,1 Andreas Pretzel: NS-Opfer unter Vorbehalt: Homosexuelle Männer in Berlin nach 1945, Lit Verlag, Berlin/Hamburg/Münster 2002, ISBN 3-8258-6390-5, S. 306 f.
    18. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1957, Az. 1 BvR 550/52, BVerfGE 6, 389 – Homosexuelle.
    19. E 1962, BT-Drs. IV/650
    20. Uwe Scheffler: Das Reformzeitalter 1953–1975 (PDF; 535 kB), Europa-Universität Viadrina – Rechtswissenschaften, 2008, S. 186.
    21. Bernhard Nolz: „Schwule Säue!“, Informationsdienst Wissenschaft und Frieden, 3/1995
    22. Stümke 1989: 183 f.
    23. Zitiert nach Ron Steinke: „Ein Mann, der mit einem anderen Mann…“ – Eine kurze Geschichte des § 175 in der BRD, Forum Recht, Heft 2/2005, S. 60–63.
    24. Bekennt, daß ihr anders seid. In: Der Spiegel. Nr. 11, 1973, S. 46 (12. März 1973, online).
    25. Michael Glas: 100 Jahre Schwulenbewegung – Teil 3 – Die Formierungsphase ab 1969, 28. September 1997, Version: 20. Februar 1998, nuernberg.gay-web.de.
    26. Helmut Ostermeyer: Ist der neue § 175 StGB verfassungswidrig?, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1969, S. 154
    27. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 1973, Az. 1 BvL 7/72, Leitsatz.
    28. Christian Schäfer: „Widernatürliche Unzucht“ (§§ 175, 175 a, 175 b, 182 a. F. StGB), Berliner Wissenschaftsverlag 2006, ISBN 3-8305-1241-4, S. 216.
    29. Bundestagsdrucksache VI/1552, S. 9 ff.
    30. Thomas Stephan: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen, Tectum Verlag, Marbug 2002, ISBN 3-8288-8433-4, S. 23.
    31. FDP-Bundestagswahlprogramm 1980 (PDF; 4,2 MB)
    32. Schwul mit zwölf. In: Der Spiegel. Nr. 25, 1981, S. 52–53 (15. Juni 1981, online).
    33. Leserbriefe: Helmut Schmidt stellt klar. In: Welt Online. 11. April 2010. Abgerufen am 11. Mai 2011.
    34. Rainer Haubrich: Helmut Schmidt im Interview: „Homosexuelle Kanzler? Kein Problem“. In: Welt Online. 9. Mai 2010. Abgerufen am 11. Mai 2011.
    35. verfassungen.de
    36. Anlage II Kap. III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages.
    37. BGBl. 2002 Teil I Nr. 51 vom 26. Juli 2002 (PDF), BT-Drs. 14/8276 (Gesetzentwurf; PDF; 265 kB), 14/9092 (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses; PDF; 275 kB)
    38. 38,0 38,1 Plenarprotokoll 14/237 (PDF; 1,2 MB) S. 23733 ff., 23741
    39. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/173/17391.html; http://dipbt.bundestag.de/extrakt/bt/drs/WP16/206/20680.html
    40. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/444/44411.html
    41. Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532 (PDF; 695 kB), bei smixx.de
    42. http://opinioiuris.de/quelle/1623
    43. 43,0 43,1 Christian Friedrich Koch: Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, 3. verm. Aufl. Band 2,2,2 = 4,2, Nachtr. u. d. Reg., Berlin 1864, S. 141 (bei dlib-pr.mpier.mpg.de).
    44. RGBl. 1871 S. 127. Siehe auch Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Decker, Berlin 1870, S. 46. In: Deutsches Textarchiv, abgerufen am 8. August 2013.
    45. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetz in kurzen Erläuterungen, bearbeitet von Dr. Hermann Göbel, Direktor am Landgericht I zu Berlin, Verlag C. L. Hirschfeld, Leipzig 1913.
    46. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839.
    47. Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze, hrsg. von dem Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951
    48. Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 8. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984
    49. Plenarprotokoll 12/216 (PDF; 6,1 MB), S. 18698–18706
    50. BGBl. I S. 1168
    51. BGBl. I S. 2714 (PDF; 16 kB)
    Dies ist ein als exzellent ausgezeichneter Artikel.
    Dieser Artikel wurde am 24. September 2004 in dieser Version in die Liste der exzellenten Artikel aufgenommen.
    Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel § 175 aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.