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Gesetzliche Feiertage in Deutschland

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Die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen in Deutschland fallen grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt.[1] Alle anderen Tage werden von den Ländern bestimmt, wobei es acht weitere Feiertage gibt, die in allen 16 Ländern gelten. Neben diesen neun bundeseinheitlichen Feiertagen haben elf Länder weitere Feiertage festgelegt.

Zusammen mit allen Sonntagen sind die Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsmäßig (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG) garantiert. Dieser Grundsatz ist außerdem auch in einigen Landesverfassungen festgeschrieben.[2]

Grafische Übersicht

Übersicht aller gesetzlichen Feiertage

Hier werden gesetzliche Feiertage in Deutschland aufgelistet. Die Liste gilt, wenn in den Erläuterungen nicht anders angegeben, seit 1995. Von 1990 bis 1994 war der Buß- und Bettag in allen Ländern ein Feiertag. Vor dem 3. Oktober 1990 galten für den Ostteil Berlins und West-Staaken, die heutigen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Amt Neuhaus die Feiertage in der DDR.[3][4]

Gesetzliche Feiertage nach Bundesländern
Datum Gesetzliche Bezeichnungen Baden-WürttembergBaden-Württemberg BW BayernBayern BY BerlinBerlin BE BrandenburgBrandenburg BB BremenBremen HB HamburgHamburg HH HessenHessen HE Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern MV NiedersachsenNiedersachsen NI Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen NW Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz RP SaarlandSaarland SL SachsenSachsen SN Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt ST Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein SH ThüringenThüringen TH
1. Januar Neujahr(stag)
6. Januar Heilige Drei Könige (Epiphanias), Erscheinungsfest
Donnerstag vor Ostersonntag Gründonnerstag [A 1]
Freitag vor Ostersonntag Karfreitag
siehe Osterdatum Ostersonntag *
Montag nach Ostersonntag Ostermontag
1. Mai Erster Mai, Tag der Arbeit
Ostersonntag + 39 Tage [A 2] (Christi-)Himmelfahrt(stag)
Ostersonntag + 49 Tage [A 2] Pfingstsonntag *
Montag nach Pfingstsonntag Pfingstmontag
Ostersonntag + 60 Tage [A 2] Fronleichnam(stag) [A 3] [A 4]
8. August Augsburger Hohes Friedensfest [A 5]
15. August Mariä Himmelfahrt(stag) [A 6]
3. Oktober Tag der Deutschen Einheit [A 7] [A 8]
31. Oktober [A 9] Reformationstag/-fest [A 1]
1. November Allerheiligen(tag)
Mittwoch vor dem 23. November Buß- und Bettag [A 10] [A 11]
25. Dezember 1./Erster Weihnachts(feier)tag
26. Dezember 2./Zweiter Weihnachts(feier)tag
gesamte Summe 12 14 9 12 9 9 * 10 9 11 11 12 12 11 9 11
Summe im überwiegenden Teil eines Landes geltender
und nicht stets auf einen Sonntag fallender Feiertage[A 12]
12 13 9 10 9 9 10 10 9 11 11 12 11 11 9 10
davon[A 12] an einem festen Datum 7 8 5 6 5 5 5 6 5 6 6 7 6 7 5 6
davon[A 12] an einem festen Wochentag 5 5 4 4 4 4 5 4 4 5 5 5 5 4 4 4
Legende und Anmerkungen
gesetzlicher Feiertag in diesem Bundesland, bundeseinheitliche Feiertage sind hervorgehoben
* für Hessen kann keine sinnvolle Angabe gemacht werden, da alle Sonntage als gesetzliche Feiertage gelten
  1. 1,0 1,1 Gemäß § 4 Abs. 3 des Feiertagsgesetzes von Baden-Württemberg (siehe [Baden-Württembergisches] Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)) haben Schüler am Gründonnerstag und am Reformationstag schulfrei. In der Regel legt das Kultusministerium die Ferientermine so fest, dass diese beiden Tage in die Osterferien bzw. in die Herbstferien fallen.
  2. 2,0 2,1 2,2 In der Zählweise nach jüdisch-christlicher Tradition wird meist vom 40., 50. bzw. 61. Tag des Osterfestkreises gesprochen, dessen erster Tag der Ostersonntag ist.
  3. Fronleichnam ist gesetzlicher Feiertag in folgenden katholisch geprägten Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Landkreis Bautzen:
    Bautzen (nur in den Ortsteilen Bolbritz und Salzenforst), Crostwitz, Göda (nur im Ortsteil Prischwitz), Großdubrau (nur im Ortsteil Sdier), Hoyerswerda (nur im Ortsteil Dörgenhausen), Königswartha (nicht im Ortsteil Wartha), Nebelschütz, Neschwitz (nur in den Ortsteilen Neschwitz und Saritsch), Panschwitz-Kuckau, Puschwitz, Räckelwitz, Radibor, Ralbitz-Rosenthal und Wittichenau. Entscheidend ist dabei der Arbeitsort, nicht der Wohnort eines Arbeitnehmers.
    Die gesetzliche Grundlage für diese durch die Fronleichnamsverordnung festgelegte Regelung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Sächsischen Feiertagsgesetzes, siehe Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (PDF; 12 kB) auf datumsrechner.de.
    In den restlichen Gemeinden Sachsens ist Fronleichnam als religiöser Feiertag durch § 3 Abs. 1 des Sächsischen Feiertagsgesetzes geschützt.
  4. Fronleichnam ist gesetzlicher Feiertag im gesamten Landkreis Eichsfeld (79 Gemeinden am 31. Dezember 2013, Auflistung siehe dort) sowie in folgenden Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises:
    Anrode (nur in den Ortsteilen Bickenriede und Zella), Brunnhartshausen (nur in den Ortsteilen Föhlritz und Steinberg), Buttlar, Dünwald (nur in den Ortsteilen Beberstedt und Hüpstedt), Geisa, Rodeberg (nur im Ortsteil Struth), Schleid, Südeichsfeld und Zella/Rhön.
    Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes, siehe Thüringer Feiertagsgesetz auf thueringen.de.
    In den restlichen Gemeinden Thüringens ist Fronleichnam als religiöser Feiertag durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes geschützt.
  5. Das Augsburger Friedensfest ist nur im Stadtgebiet Augsburg (nicht jedoch im angrenzenden Umland) gesetzlicher Feiertag (Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage).
  6. Mariä Himmelfahrt ist in Bayern in den derzeit 1704 (seit 2014; bis 2013: 1700, siehe Nach Zensus – Bayerische Gemeinden verlieren Feiertag) Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag, in den restlichen 352 (seit 2014; bis 2013: 356) Gemeinden nicht. „Überwiegend“ bezieht sich dabei nicht auf die Gesamtbevölkerung, sondern auf den Vergleich zwischen evangelischem und katholischem Bevölkerungsanteil. Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes ist es Aufgabe des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, festzustellen, in welchen Gemeinden Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag ist. Die aktuelle, seit 2014 gültige Festlegung beruht auf dem Ergebnis der letzten in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Volkszählung vom 9. Mai 2011, die bis 2013 gültige Regelung auf dem Ergebnis der Volkszählung vom 25. Mai 1987. Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes entfällt im gesamten Bundesland zu Mariä Himmelfahrt an Schulen aller Gattungen der Unterricht. Diese Festlegung gilt ausdrücklich auch in den Teilen Bayerns, in denen dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist. Üblicherweise liegt der Tag jedoch ohnehin in den Schulferien. Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt eine Übersichtskarte aller Gemeinden, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bereit.
  7. In den alten Ländern wurde bis 1990 der 17. Juni zum Gedenken an den Volksaufstand 1953 in der DDR als Tag der deutschen Einheit begangen, siehe Gesetz über den Tag der deutschen Einheit, BGBl. 1953 I, S. 778 auf 17juni53.de. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 wurde nach dessen Art. 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands das Datum der Wiedervereinigung (3. Oktober) zum gesetzlichen Feiertag. In den westlichen Bundesländern und in Westberlin wurden im Jahr 1990 beide Feiertage begangen.
  8. Festlegung per Bundesgesetz, der Tag ist damit deutschlandweiter Feiertag auch ohne länderspezifische Festlegung. Alle Bundesländer außer Baden-Württemberg haben den Tag dennoch in das jeweilige Landesfeiertagsgesetz übernommen.
  9. Der 31. Oktober 2017 wurde im Gedenken an das 500. Jubiläum des Beginns der Reformation einmalig als gesamtdeutscher Feiertag begangen. Entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen wurden von allen Bundesländern erlassen, in denen der Reformationstag nicht ohnehin Feiertag ist.
  10. Der ehemals bundeseinheitlich begangene Buß- und Bettag ist seit 1995 nur noch in Sachsen ein arbeitsfreier Feiertag (dessen Kosten die Arbeitnehmer alleine tragen durch einen – im Vergleich zu anderen Ländern – höheren Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung). Da er aber auch in allen anderen Ländern als wichtiger Feiertag der evangelischen Kirche gilt, steht er unter besonderem gesetzlichen Schutz und ein Arbeitgeber darf Arbeitnehmern für diesen Tag beantragte unbezahlte Freistellung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern.
  11. Gemäß Art. 4 Nr. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes entfällt im gesamten Bundesland am Buß- und Bettag an allen Schulen der Unterricht.
  12. 12,0 12,1 12,2 * Bayern: mit Mariä Himmelfahrt, ohne Friedensfest,
    • Baden-Württemberg und Bayern: ohne Sonderbestimmungen für Schüler,
    • Brandenburg: ohne Oster- und Pfingstsonntag,
    • Hessen: ohne alle Sonntage,
    • Sachsen und Thüringen: ohne Fronleichnam.

Bewegliche Feiertage

Ein Feiertag wird als beweglich bezeichnet, wenn er nicht in jedem Jahr zum gleichen Datum stattfindet. Bewegliche Feiertage haben fast immer einen Bezug zum Kirchenjahr. In der ersten Jahreshälfte hängt ihr Datum vom Osterdatum ab und hat dann einen fixen Tagesabstand zu diesem.

Das Datum des Buß- und Bettages hingegen ist definiert als der Mittwoch vor dem Ewigkeitssonntag. Dieser ist der letzte Sonntag vor dem ersten Adventssonntag, mit dem das Kirchenjahr beginnt. Wegen des festen Weihnachtstermins am 25. Dezember kann der Buß- und Bettag rechnerisch bestimmt werden als „der letzte Mittwoch vor dem 23. November“ und ist somit unabhängig vom Ostersonntag. Während der Buß- und Bettag also nur auf sieben verschiedene Daten fallen kann, bewegen sich die Daten die Feiertage des Osterfestkreises in einem Zeitraum von je etwas mehr als einem Monat.

Daten beweglicher gesetzlich anerkannter Feiertage in Deutschland
Bezeichnung 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 von bis Abstand
(Tage)
Tag
Aschermittwoch(1) 22.02. 14.02. 05.03. 18.02. 10.02. 01.03. 14.02. 06.03. 26.02. 11.02. 02.03. 04.02. 10.03. −46 Mi
Gründonnerstag(2) 06.04. 28.03. 17.04. 02.04. 25.03. 13.04. 29.03. 18.04. 10.04. 25.03. 14.04. 19.03. 22.04. −3 Do
Karfreitag 07.04. 29.03. 18.04. 03.04. 26.03. 14.04. 30.03. 19.04. 11.04. 26.03. 15.04. 20.03. 23.04. −2 Fr
Karsamstag(1) 08.04. 30.03. 19.04. 04.04. 27.03. 15.04. 31.03. 20.04. 12.04. 27.03. 16.04. 21.03. 24.04. −1 Sa
Ostersonntag 09.04. 31.03. 20.04. 05.04. 28.03. 16.04. 01.04. 21.04. 13.04. 28.03. 17.04. 22.03. 25.04. ±0 So
Ostermontag 10.04. 01.04. 21.04. 06.04. 29.03. 17.04. 02.04. 22.04. 14.04. 29.03. 18.04. 23.03. 26.04. +1 Mo
Christi Himmelfahrt 18.05. 09.05. 29.05. 14.05. 06.05. 25.05. 10.05. 30.05. 22.05. 06.05. 26.05. 30.04. 03.06. +39 Do
Pfingstsonntag 28.05. 19.05. 08.06. 24.05. 16.05. 04.06. 20.05. 09.06. 01.06. 16.05. 05.06. 10.05. 13.06. +49 So
Pfingstmontag 29.05. 20.05. 09.06. 25.05. 17.05. 05.06. 21.05. 10.06. 02.06. 17.05. 06.06. 11.05. 14.06. +50 Mo
Fronleichnam 08.06. 30.05. 19.06. 04.06. 27.05. 15.06. 31.05. 20.06. 12.06. 27.05. 16.06. 21.05. 24.06. +60 Do
Volkstrauertag(1) Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe 13.11. 19.11. So
Buß- und Bettag(3) Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe 16.11. 22.11. Mi
Totensonntag(1) Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe Fehler: Ungültige Zeitangabe 20.11. 26.11. So

(1) Stiller Tag in Bayern

(2) Gesetzlich schulfreier Tag in Baden-Württemberg, stiller Tag in Bayern

(3) Gesetzlicher Feiertag im Freistaat Sachsen, gesetzlich schulfreier stiller Tag in Bayern

Nicht-bewegliche Feiertage

Mariä Himmelfahrt am 15. August und das Dreikönigsfest am 6. Januar sowie der Reformationstag und Allerheiligen am 31. Oktober und 1. November sind Feiertage mit einem festen Datum, die nicht bundesweit gelten. Der 1. Januar, die Tage der Arbeit und Deutschen Einheit am 1. Mai bzw. 3. Oktober und die Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember gelten bundesweit.

Nicht-bewegliche Feiertage fallen jedes Jahr auf einen anderen Wochentag als in den wenigstens vier Jahren davor und danach. In einem Jahr, das kein Schaltjahr ist, fallen Neujahr, Heiligabend und Silvester auf denselben Wochentag, also auch der erste und der letzte Tag des Jahres. Der erste Weihnachtsfeiertag fällt immer auf denselben Wochentag wie der Tag der Arbeit. Der zweite Weihnachtsfeiertag fällt immer auf denselben Wochentag wie Mariä Himmelfahrt, der Tag der Deutschen Einheit und der Reformationstag.

Traditionell kann jedem Jahr ein Buchstabe anhand des Neujahrswochentages zugewiesen werden und zwar absteigend, siehe Sonntagsbuchstabe: A für Sonntag bis G für Montag. Schaltjahren wird der vorhergehende Buchstabe hintenangestellt, der dem Silvesterwochentag entspricht: AG, BA usw. In jedem Schaltjahr gibt es je nach Bundesland mindestens einen, in jedem Normaljahr mindestens zwei Wochentage, auf die kein fester Feiertag fällt.

Wochentage der festen Feiertage
Typ Anteil (%) 01.01. 24.12., 31.12. 01.05., 25.12. 15.08., 03.10., 31.10., 26.12. 01.11. 06.01. kein Beispiele
A 10¾ So So Mo Di Mi Fr Do, Sa 2017, 2023, 2034
BA 0 Sa Do Fr 2028
B 10¾ Sa So Mo Di Mi, Fr 2022, 2033, 2039
CB 0 Fr Mi Do 2016
C 10¾ Fr Sa So Mo Di, Do 2021, 2027, 2038
DC 0 Do Di Mi 2032
D 11 Do Fr Sa So Mo, Mi 2026, 2037, 2043
ED 0 Mi Mo Di 2020
E 10¾ Mi Do Fr Sa So, Di 2025, 2031, 2042
FE 0 Di So Mo 2036
F 11 Di Mi Do Fr Sa, Mo 2019, 2030, 2041
GF 0 Mo Sa So 2024
G 10¾ Mo Di Mi Do Fr, So 2018, 2029, 2035
AG 0 So Fr Sa 2040

Im 400-Jahreszyklus des Gregorianischen Kalenders kommen die 14 möglichen Jahreskalender nicht gleich häufig vor, aber jeder Feiertag mit festem Tag des Monats fällt 56‑, 57‑ oder 58‑mal auf jeden Wochentag. Das entspricht einer Häufigkeit von 14, 14¼ bzw. 14½ Prozent bei einem Durchschnitt von etwa 14,286 Prozent.

Kalenderwoche

In Deutschland wird zur Bestimmung der Kalenderwoche üblicherweise die Norm DIN ISO 8601 verwendet. Der erste Wochentag ist danach der Montag, während es nach christlicher Tradition der Sonntag ist, und die erste Woche des Jahres enthält den 4. Januar oder – gleichbedeutend – den ersten Donnerstag im Januar. Daraus ergibt sich ein scheinbar unregelmäßiges Schema, nach dem manche Jahre 53 statt der üblichen 52 Kalenderwochen besitzen. Die datumsfesten Feiertage sowie Buß-/Bettag fallen je in eine von zwei Kalenderwochen, nur dass die letzte Woche des Jahres, in der Silvester oder Neujahr liegen können, manchmal KW52 und manchmal KW53 ist.

mögliche Kalenderwochen deutscher Feiertage und überregionaler Brauchtumstage[5]
Feiertage Mo Di Mi Do Fr Sa So
Neujahr KW01 KW01 KW01 KW01 KW53 KW52, KW53 KW52
Heilige Drei Könige KW02 KW02 KW01 KW01 KW01 KW01 KW01
Tag der Arbeit KW18 KW18 KW18 KW18 KW18 KW17, KW18 KW17
Augsburger Hohes Friedensfest KW32 KW32 KW32 KW32 KW32 KW32 KW31, KW32
Mariä Himmelfahrt KW33 KW33 KW33 KW33 KW33 KW33 KW32, KW33
Tag der Deutschen Einheit KW40 KW40 KW40 KW40 KW40 KW40 KW39, KW40
Reformationstag KW44 KW44 KW44 KW44 KW44 KW44 KW43, KW44
Allerheiligen KW44, KW45 KW44 KW44 KW44 KW44 KW44 KW44
Buß- und Bettag KW46, KW47
Heiligabend KW52 KW52 KW52 KW52 KW51, KW52 KW51 KW51
1. Weihnachtstag KW52 KW52 KW52 KW52 KW52 KW51, KW52 KW51
2. Weihnachtstag KW52 KW52 KW52 KW52 KW52 KW52 KW51, KW52
Silvester KW01 KW01 KW01 KW53 KW52, KW53 KW52 KW52

Die beweglichen, vom Osterdatum abhängigen kirchlichen Feiertage variieren über einen Zeitraum von 5 Kalenderwochen. Sehr selten fallen sie auch in eine anschließende 6. Woche.

Häufigkeitsverteilung der Kalenderwochen der vom Osterdatum abhängigen Feier- und Brauchtumstage[6]
Datum früh mittelfrüh mittel mittelspät spät sehr spät
Karneval KW05 KW06 KW07 KW08 KW09 KW10
Karwoche KW12 KW13 KW14 KW15 KW16 KW17
Ostersonntag
(Gemeinjahre)
22. März bis
28. März
29. März bis
04. April
05. April bis
11. April
12. April bis
18. April
19. April bis
25. April
nie
Ostersonntag
(Schaltjahre)
22. März bis
27. März
28. März bis
03. April
04. April bis
10. April
11. April bis
17. April
18. April bis
24. April
25. April
Osterwoche KW13 KW14 KW15 KW16 KW17 KW18
Himmelfahrt KW18 KW19 KW20 KW21 KW22 KW23
Pfingstsonntag KW19 KW20 KW21 KW22 KW23 KW24
Pfingstmontag KW20 KW21 KW22 KW23 KW24 KW25
Fronleichnam KW21 KW22 KW23 KW24 KW25 KW26
Häufigkeit 12,1 % 23,5 % 23,2 % 23,3 % 17,6 % 0,3 %

Nur in den Kalenderwochen KW03–04, KW11 und KW27–31 liegen nie überregionale Brauchtums- oder Feiertage. Allerdings hat es die „sehr späten“ Termine seit der Gregorianischen Kalenderreform 1583 noch nicht gegeben und sie werden nach derzeitigem Stand auch im 3. Jahrtausend nicht auftreten,[7] also sind auch KW10 und KW26 defacto frei von Festtagen. Am Sonntag der 31. Woche kann das Augsburger Friedensfest liegen. In den Zeitraum KW48–50 fallen lediglich die Adventssonntage.

Rechtliche Bedeutung

Beschäftigte

Feiertage sind für Beschäftigte grundsätzlich arbeitsfrei. Für Arbeitnehmer ergibt sich das aus § 9 des Arbeitszeitgesetzes. Ihnen ist nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes eine Feiertagsvergütung zu zahlen. Es kann bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit vor- oder nachzuholen ist, jedoch darf dies nicht unentgeltlich gefordert werden.[8] Für Beamte folgt die Arbeitsbefreiung aus § 3 Abs. 3 Arbeitszeitverordnung des Bundes und vergleichbaren Landesregelungen. Etwaige Feiertagszuschläge sind im Rahmen von § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei.

Bei Beschäftigten, die in einem anderen Bundesland arbeiten als dem, in dem ihr Wohnsitz liegt, gilt das Feiertagsrecht des Landes, in dem an dem konkreten Tag gearbeitet werden soll. Auf den Sitz des Arbeitgebers kommt es nicht an. Die Geltung des Feiertagsrechts kann nicht durch Vereinbarungen abbedungen werden.

Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen mangels einer Regelung im Tarifvertrag an Feiertagen, an denen sie frei haben wollen, für diese Tage Urlaubstage in Anspruch nehmen.[9]

Verkaufsstellen

Verkaufsstellen müssen an Feiertagen nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder grundsätzlich geschlossen sein; es gibt Ausnahmeregelungen z. B. für Apotheken, Tankstellen u. a.

Straßenverkehr

Grundsätzlich dürfen Lastkraftwagen an Feiertagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO) und in bestimmten Bereichen geschlossener Ortschaften nicht parken (§ 12 Abs. 3a StVO).

Gaststätten und Veranstaltungsbetriebe

An Feiertagen, die gleichzeitig als „stiller Tag“ gelten, z. B. Karfreitag, können musikalische Darbietungen, Sportveranstaltungen und andere über einen regulären Schankbetrieb hinausgehende Programme untersagt sein. Die betreffenden Tage, der Umfang des Verbotes und mögliche Ordnungsstrafen werden dabei von den Ländern festgelegt.

Regionale Besonderheiten

Abgesehen von den bereits genannten regionalen Unterschieden bei der Feiertagsregelung gibt es folgende regionale Besonderheiten:

Stille Tage

Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder sogenannte „stille Tage“ vor (in einigen Ländern auch als „stille Feiertage“ bezeichnet), an denen besondere Einschränkungen zu beachten sind, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag. Auch erhalten Filmproduktionen nach der offiziellen Erklärung der FSK bezüglich des § 29 keine Feiertagsfreigaben, deren „Charakter diese[n] [stillen] Feiertage[n] so sehr widerspricht, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist“. In Sachsen und Bayern fallen auch einige kirchliche Hochfeste, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind (z. B. Mariä Empfängnis), unter den Schutz der stillen Tage. Der außer in Sachsen 1995 überall als Feiertag abgeschaffte Buß- und Bettag ist derart geschützt, auch dem Volkstrauertag als staatlich angeordnetem Gedenktag kommt in allen Ländern eine über den regulären Sonntagsschutz hinausgehende Bedeutung zu. Manchmal ist nur die Zeit des Hauptgottesdienstes geschützt, manchmal der ganze Tag und manchmal nur der Nachmittag und der Abend. Genaueres muss im Einzelfall den Feiertagsgesetzen der Länder entnommen werden. Die grundsätzlich einem Schutz unterliegenden stillen Tage sind nach Ländern verschieden und können umfassen:

Das Verbot kann auch „alle nicht-öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen“ umfassen. So wurde einem Wirt in Köln untersagt, seine Räumlichkeiten für eine muslimische Beschneidungsfeier zu vermieten. Die Richter wiesen darauf hin, dass Beschneidungsfeiern im islamischen Kulturkreis nicht an einen Kalendertag gebunden seien und deshalb nicht gerade am Karfreitag stattfinden müssten.[10]

Am 27. November 2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht eine Regelung des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) für verfassungswidrig, nach der eine Befreiung von den für den Karfreitag geltenden Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausgeschlossen war. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) falle, müsse der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.[11] Die Klage hatte der Bund für Geistesfreiheit angestrengt.[12]

Andere regional begrenzte Festtage

An einer Reihe von Tagen finden in bestimmten Regionen festliche Ereignisse statt, zu denen eventuell die Arbeit ruht oder eingeschränkt ist. In vielen Fällen sind Geschäfte allenfalls halbtags geöffnet. Da es sich dabei aber nicht um vom Gesetzgeber festgelegte Feiertage handelt, spricht man in diesem Fall auch von „unechten Feiertagen“ oder „Brauchtumstagen“. Beispiele für solche Tage sind:

Karneval, Fasching
Weiberfastnacht, Schmotziger Donnerstag, Fettdonnerstag (52 Tage vor Ostersonntag)
Rosenmontag (48 Tage vor Ostersonntag)
Veilchendienstag, Fastnacht (47 Tage vor Ostersonntag)
Elfter im Elften“ (11. November)
Volksfeste
Frankfurter Wäldchestag (51 Tage nach dem Ostersonntag, also am Dienstag nach Pfingsten)
Dieser Tag wurde unabhängig von der Region in vielen Industriebetrieben (z. B. bei Siemens) bis in die 1970er-Jahre als Firmenfeiertag begangen.
Maimarktdienstag in Mannheim (10 Tage nach dem letzten Samstag im April)
Ulmer Schwörmontag (vorletzter Montag im Juli)
Volksfestmontag in Crailsheim (vorletzter Montag im September)
Neusser Schützenfestmontag (Montag nach dem letzten Augustwochenende)
„Halbe Feiertage“ (praktisch bundesweit)
Heiliger Abend (24. Dezember), oft auch Stiller Tag
Silvester (31. Dezember)

Hohe Feiertage

In einigen Nordseehäfen werden die sogenannten „hohen Feiertage“ begangen, dies sind Neujahr, Ostersonntag, Maifeiertag, Pfingstsonntag sowie Weihnachten. An Tagen vor diesen Feiertagen (Vorfeiertag) wird bereits um 12 Uhr die Arbeit eingestellt (Hafenruhe). An diesen „hohen Feiertagen“ herrscht im Gegensatz zu Sonntagen und einfachen Feiertagen generelles Arbeitsverbot.

Zusammenfallen zweier Feiertage

In Deutschland liegen die Feiertage so, dass normalerweise nicht zwei auf denselben Tag fallen können (Sonntage ausgenommen). Die einzige mögliche Ausnahme geht mit einem ungewöhnlich frühen Osterdatum einher und tritt in Jahren ein, in denen der Ostersonntag auf den 23. März fällt: Christi Himmelfahrt wird dann gleichzeitig mit dem unbeweglichen Tag der Arbeit am 1. Mai begangen. Dieser seltene Fall tritt in unregelmäßigen Abständen etwa einmal pro Jahrhundert ein. Im 21. Jahrhundert fiel Christi Himmelfahrt das einzige Mal im Jahr 2008 auf den 1. Mai. Das nächste Mal wird dies erst wieder im Jahr 2160 vorkommen. Davor fiel Christi Himmelfahrt zuletzt 1913 auf den 1. Mai, der aber in Deutschland erst seit 1933 ein Feiertag ist.

In der Bundesrepublik war der 17. Juni von 1954 bis 1990 als Tag der deutschen Einheit ein bundesweiter Feiertag. Er fiel in diesem Zeitraum dreimal mit dem (auch damals nicht bundeseinheitlichen) Feiertag Fronleichnam zusammen (1954, 1965 und 1976).

Wie im Abschnitt Nicht bewegliche Feiertage beschrieben, fallen in manchen Jahren – das nächste Mal 2021 – bis zu sechs Feiertage auf ein Wochenende, davon vier auf einen Sonntag und zwei auf einen Samstag. Allerdings sind davon (mit Ausnahme Augsburgs) je höchstens fünf Feiertage in einem Bundesland betroffen, da nirgends sowohl Mariä Himmelfahrt als auch der Reformationstag Feiertage sind. Anders als in manchen anderen Ländern wird ein gesetzlicher Feiertag in Deutschland nicht verschoben, wenn er auf einen Sonntag fällt.

Anders als in Ländern, in denen das Zusammenfallen von Feiertagen z. B. aufgrund der Vermischung des islamischen und des Gregorianischen Kalenders nicht ungewöhnlich ist, hat der deutsche Gesetzgeber für diesen Ausnahmefall keine Ersatzregelungen vorgesehen. In den Feiertagsgesetzen einiger deutscher Länder findet sich sinngemäß die Formulierung: „An den gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und 3. Oktober sind verboten: […]“. Dies bereitet insbesondere bei der Beurteilung der Gültigkeit des Tanzverbotes und des Verbotes öffentlich bemerkbarer Aktivitäten und Veranstaltungen Schwierigkeiten, denn am Himmelfahrtstag sind öffentliche Versammlungen und Unterhaltungsveranstaltungen in der Regel nicht oder nur eingeschränkt gestattet, während sie für den Tag der Arbeit charakteristisch und auch ausdrücklich erlaubt sind.

Kritik

Der Großteil der Feiertage in Deutschland ist christlichen Ursprungs, jedoch gehören mittlerweile 40 % der Bevölkerung keiner Konfession mehr an (was allerdings nicht unbedingt mit einer Ablehnung traditioneller Feiertage gleichzusetzen ist). Forderungen nach einer Reform der deutschen Feiertagsgesetze, wie Hans-Christian Ströbeles Vorschlag zur Einrichtung eines muslimischen Feiertages[13] stoßen jedoch kaum auf Interesse. Die Hochschulinitiative „Die Laizisten“ fordert sogar die Abschaffung aller religiösen Feiertage, um die weltanschauliche Neutralität des Staates zu sichern.[14]

Im Zuge des Rückgangs der Bedeutung von Kirche und Religion in Deutschland wird auch immer häufiger die als ungerecht empfundene Verteilung der nicht bundeseinheitlichen Feiertage kritisiert. Zum Beispiel gibt es in Bayern mindestens drei, im Extremfall (Stadt Augsburg) sogar fünf gesetzlich arbeitsfreie Tage mehr als in vielen norddeutschen Ländern, obwohl diese zusätzlichen Feiertage von einem nennenswerten Teil der Bevölkerung nicht mehr in ihrem ursprünglichen Sinn begangen werden, sondern schlicht als zusätzliche freie Tage angesehen werden, die Bürgern anderer Länder nicht zur Verfügung stehen.

Feiertagsregelungen, die für Schüler, nicht aber gleichermaßen für deren berufstätige Eltern einen freien Tag bedeuten, werden insbesondere in Bayern als erhebliche Belastung beklagt. Dies betrifft dort insbesondere den Buß- und Bettag, der in Bayern für Schüler schulfrei ist, für Berufstätige jedoch ein normaler Arbeitstag. Insbesondere für Alleinerziehende, aber auch wenn beide Eltern berufstätig sind, kann es aufwendig sein, für solche Tage die Kinderbetreuung zu organisieren. Dasselbe Problem kann auftreten, wenn sich Schule und Arbeitsstätte an verschiedenen Orten befinden, die nicht den gleichen Feiertagsregelungen unterliegen.

Ehemalige Feiertage

  • Der Josefitag (am 19. März) war in Bayern ein gesetzlicher Feiertag, der 1969 abgeschafft wurde.
  • Von 1954 bis 1990 wurde der Tag der deutschen Einheit in West-Deutschland am 17. Juni begangen, zum Gedenken an den Aufstand des 17. Juni 1953. Der Tag gilt unverändert als Nationaler Gedenktag.
  • In der DDR wurde von 1950 bis 1989 am 7. Oktober der Tag der Republik begangen. Außerdem wurde das Ende des Zweiten Weltkrieges bis 1967 und einmalig 1985 jeweils am 8. Mai als Tag der Befreiung sowie am 9. Mai 1975 als Tag des Sieges gefeiert.
  • Der Buß- und Bettag wurde in Deutschland mit Ausnahme von Sachsen 1995 zu Gunsten der Pflegeversicherung als gesetzlicher Feiertag abgeschafft.

Siehe auch

Weblinks

Rechtsnormen

Überblick über die Landesgesetze:

Weitere Weblinks

Einzelnachweise

  1. Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland – bund.de
  2. Vgl. z. B. Art. 3 Abs. 1 der Landesverfassung von Baden-Württemberg.
  3. Verordnung über die Erweiterung der gesetzlichen Feiertage, GBl DDR I (Nr. 18) S. 161, vom 8. März 1990
  4. Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage, GBl DDR I (Nr. 27) S. 248, vom 16. Mai 1990
  5. nach The Mathematics of the ISO 8601 Calendar von Robert H. van Gent: The 15 ISO calendars
  6. nach Symmetry454 Calendar Birthdays, Anniversaries, Memorial Days, Holidays and Annual Events von Irv Bromberg (PDF, Seite 4):

    With the ISO leap rule the Gregorian Easter computus yields that following date frequencies:

    Mar 21=12.1%, Mar 28=23.5%, Apr 7=23.2%, Apr 14=23.3%, Apr 21=17.6%, Apr 28=0.3%.

    („Mar 21“ entspricht dabei -W12-7 und „Apr 7“ ist -W14-7, andere Daten entsprechend.)
  7. A Perpetual Easter and Passover Calculator von Robert H. van Gent: Introduction > Easter Sunday Frequencies
  8. BAG, Urteil vom 25. Juni 1985, Az. 3 AZR 347/83, Volltext = BAGE 49, 120 = AP Nr 48 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.
  9. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, FAZ online, 15. Januar 2013
  10. D: Verbot von Beschneidungsfeiern am Karfreitag möglich. In: religion.orf.at. 24. März 2015, abgerufen am 25. März 2015.
  11. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -
  12. Generelles Tanzverbot an Karfreitag in Bayern ist verfassungswidrig. Süddeutsche Zeitung vom 30. November 2016
  13. Vgl. Artikel in der FAZ vom 17. November 2004. Kostenpflichtig auch online verfügbar,
  14. Kritische Auseinandersetzung mit den aktuellen Feiertagsgesetzen – Die Laizisten
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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