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Beendigung

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Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium genannt, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung. Die Bestimmung des Beendigungszeitpunktes hat insoweit praktische Bedeutung, als dadurch die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt (§ 78a StGB).

Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) Vollendung, d. h. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind.

Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Mittäterschaft oder Beihilfe möglich ist, ist umstritten (siehe sukzessive Mittäterschaft).

Der Zeitpunkt der Beendigung ist wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt.

Beendigungsphasen

Es wird zwischen der tatbestandslosen Beendigungsphase und der tatbestandsbezogenen Beendigungsphase unterschieden.

Tatbestandsbezogenen Beendigungsphase

Bsp.: Bei einer Freiheitsberaubung tritt Vollendung schon mit dem Einsperren ein. Das weitere eingesperrt lassen stellt sich dabei als tatbestandsbezogene Beendigungsphase dar. In dieser Phase soll für einen weiter hinzutretenden Täter, der die Freiheitsberaubung billigt und nunmehr einen gemeinsamen Tatentschluss hat, Mittäterschaft möglich sein.

Tatbestandslose Beendigungsphase

Die tatbestandslose Beendigungsphase beginnt beispielsweise bei einem Diebstahl, wenn die Sache weggenommen worden ist und nunmehr weggeschaft werden soll, also eine Beutesicherung stattfindet. Nach der Rechtsprechung soll hier nun auch sukzessive Mittäterschaft möglich sein. Dabei wird in dieser Beutesicherungsphase eigentlich kein objektiver Tatbestand des Diebstahls mehr verwirklicht.

Siehe auch

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