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Stadtrat

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Sitzung des Stadtrats von Isselburg, Nordrhein-Westfalen

Ein Stadtrat ist in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Italien das zur Gemeindevertretung in Städten berufene Kollegialorgan bzw. das Mitglied eines solchen Organs. Wenn es um das Kollegialorgan geht, ist in Österreich mancher Stadtrat als Stadtsenat bezeichnet, in der Schweiz ist gelegentlich zwischen kleinem und großem Stadtrat zu unterscheiden.

In einigen deutschen Ländern ist Stadtrat auch die Bezeichnung eines Dezernenten einer Stadtverwaltung, in Österreich amtsführender Stadtrat genannt.

Je nach Kanton hat der Stadtrat in der Schweiz eine legislative (gesetzgebende) oder exekutive (ausführende) Funktion. In kleineren Gemeinden ist der Stadtrat meistens ein Organ der Exekutive, in größeren wird in manchen Kommunalverfassungen zwischen Kleinem Stadtrat (Exekutive) und Großem Stadtrat (kommunales Parlament als Legislative) unterschieden.

In Deutschland, Österreich und Italien hat das Exekutivorgan Stadtrat nie gesetzgebende Funktion. Für die „Stadtstaaten“ Hamburg (dort: Bürgerschaft), Berlin (dort: Abgeordnetenhaus) und Wien (dort: Gemeinderat und Landtag) besteht diese beim jeweiligen gesamtstaatlichen Parlament und beim Parlament des Stadtstaates, in das der Stadtrat Gesetzentwürfe einbringen kann. In Italien liegt die legislative Funktion beim Parlament, den Regionalräten und den Landtagen von Trentino und Südtirol.

Deutschland

In vielen deutschen Ländern ist Stadtrat die Bezeichnung der Stadtvertretung, also der kommunalen Volksvertretung in den Städten (in anderen Gemeinden: Gemeinderat). Auch die Mitglieder des Gremiums Stadtrat werden zum Teil als Stadträte bezeichnet. Der Stadtrat ist gegenüber den Beschäftigten der Stadtverwaltung die oberste Dienstbehörde und im Rahmen der kommunalen Rechtsetzungshoheit wichtigstes Organ der kommunalen Selbstverwaltung.

In wenigen Ländern in Deutschland (z. B. Hessen) ist Stadtrat die Bezeichnung für den Magistrat (Exekutive) einer Stadt. Hier gibt es die hauptamtlichen Magistratsmitglieder, auch als Dezernenten bezeichnet und die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder. Alle Magistratsmitglieder außer dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister führen den Titel „Stadtrat“. Daher wird in diesen Ländern das Kommunalparlament nicht als Stadtrat bezeichnet, sondern als „Stadtverordnetenversammlung“ oder „Rat der Stadt“. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung heißen demnach „Stadtverordnete“. Dezernenten können auch Bezeichnungen wie Stadtbaurat (Baudezernent) oder Stadtkämmerer (Finanzdezernent) führen. Der Vertreter des Oberbürgermeisters oder des Bürgermeisters führt den Titel „Erster Stadtrat“.

In Bayern wird für Dezernenten die Bezeichnung „berufsmäßiger Stadtrat“ gewählt, um Verwechslungen mit gewählten Stadträten zu vermeiden.

In Baden-Württemberg führen in Städten die Mitglieder des Gemeinderats die Bezeichnung Stadtrat.

Im Ost-Berlin der DDR und nach der deutschen Wiedervereinigung bis zur Wahl eines Gesamt-Berliner Senates nach den Wahlen vom 2. Dezember 1990 hießen die Mitglieder der Ost-Berliner Stadtregierung (Magistrat) Stadtrat („Der Oberbürgermeister und die Stadträte“. Sie wurden durch die neue Ost-Berliner Landesverfassung von 1990 in den Rang von Landesministern gehoben. Für sie galt das Senatorengesetz (in leicht modifizierter Fassung zum West-Berliner Senatorengesetz).

Laut Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR wurde Berlin (Gesamt-Berlin vor der Vereinigung zwischen dem 30. April 1990 bis zum Wiedervereinigungstag, dem 3. Oktober 1990) von Senat und Magistrat gemeinsam regiert. Alle Beschlussvorlagen trugen beispielsweise, egal ob sie für den Ostteil oder den Westteil galten, die Unterschriften vom West-Senator und vom Ost-Senator. Die Besoldungsgruppe betrug für alle Senatoren und Stadträte der Landesregierung B11. Im Gegensatz zur Landesebene heißen die Dezernenten in den Bezirken von Berlin (Kommunalebene) Bezirksstadtrat, sie sind kommunale Wahlbeamte, die nach der Besoldungsgruppe B4 besoldet werden.

Österreich

Als Stadtrat wird das Kollegialorgan (das aus mehreren Personen bestehende Gremium) bezeichnet, das gemäß § 117 Abs. 1 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz 1920 als Gemeindevorstand einer Stadtgemeinde fungiert; ebenso wird das einzelne Mitglied des Gremiums als Stadtrat bezeichnet. Statutarstädte (Städte mit eigenem Statut) fungieren auch als Bezirksverwaltungsbehörde. In ihnen lautet die Bezeichnung des Kollegialorgans gemäß dieser Verfassungsregel Stadtsenat; seine Mitglieder sind ebenfalls Stadträte. Unterschiedliche Kompetenzen der Stadträte bzw. Stadtsenate in der Gemeindeverwaltung ergeben sich aus den Detailregelungen, die in den jeweiligen Landes-Gemeindeordnungen und den Stadtstatuten erfolgt sind.

Der Stadtrat oder Stadtsenat wird vom Gemeinderat aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Stadtrat bzw. der Stadtsenat hat – wie der Gemeinderat – nur exekutive und keine legislativen Befugnisse.

In manchen Statutarstädten gibt es statt oder neben Stadträten (zur Unterscheidung oft als nicht amtsführende oder als Stadträte ohne Ressort bezeichnet) amtsführende Stadträte, die neben ihrer Tätigkeit im Kollegialorgan mit der Leitung bestimmter Ressorts der Stadtverwaltung betraut sind. In Wien sind die Stadträte aufgrund der Doppelfunktion als Stadt und Land gleichzeitig Mitglieder der Wiener Landesregierung.

Von der Mitte des 19. Jh. bis 31. Mai 1920 bestand in Wien als Exekutivausschuss des Wiener Gemeinderates ein 30-köpfiger Stadtrat unter Vorsitz des Bürgermeisters. In der Gründungsphase der Republik amtierten der Stadtrat Weiskirchner (1918 / 1919) und der Stadtrat Reumann (1919/1920).

Schweiz

In Zürich und vielen anderen Städten der Deutschschweiz ist der Stadtrat die Exekutive, die Legislative heißt Gemeinderat, in Luzern Grosser Stadtrat. In Bern und den anderen Städten des Kantons Bern ist es genau umgekehrt: Das Parlament heißt Stadtrat, die Regierung dagegen Gemeinderat.

Südtirol

In Südtirol werden sowohl die Stadtregierungen als auch deren einzelne Mitglieder als Stadträte bezeichnet. In den Landgemeinden wird die Regierung Gemeindeausschuss und deren Mitglieder Gemeindereferenten (manchmal auch vom italienischen Gemeindeassessor) genannt.

Siehe auch

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