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Mord (Deutschland)

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Mord ist ein von § 211 StGB erfasster Tatbestand des materiellen Strafrechts in Deutschland. Er wird durch die Tötung eines anderen Menschen verwirklicht. Diese Tötung stellt insbesondere gegenüber dem Totschlag ein größeres Unrecht dar. Obgleich umstritten ist, worin dieses größere Unrecht zu sehen ist, wird es durch die Verwirklichung der so genannten Mordmerkmale angezeigt. Das erhöhte Unrecht hat zur Folge, dass sich der Mordparagraf gegenüber anderen Tötungsdelikten durch die absolute Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe auszeichnet. Seit Erlass des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871 hat der Mordtatbestand eine nicht unerhebliche gesetzgeberische und rechtsdogmatische Entwicklung durchlaufen. Gerade deshalb steht er immer wieder in der Kritik, die wiederholt Reformbestrebungen nach sich zog. Dennoch wurde der Paragraf seit seiner großen Reform im Jahr 1941 durch den Gesetzgeber nicht mehr grundlegend verändert. Die Rechtslage wurde deshalb seitdem vor allem von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft weiterentwickelt.

Strafgrund

Wieso das Gesetz zwischen Mord und Totschlag differenziert, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Es haben sich insoweit vor allem zwei Lager ausgebildet, die die Unterscheidung entweder auf eine besondere sozialethische Verwerflichkeit[1] oder aber auf eine besondere Gefährlichkeit[2] des Mordes stützen wollen.

Zwischen den Vertretern der sog. Verwerflichkeitskonzeption herrscht wiederum Uneinigkeit, wieso der Mord gegenüber dem Totschlag besonders verwerflich sein und daher härter bestraft werden soll. Hierzu wird zum Teil auf ein den Mord kennzeichnendes krasses Zweck-Mittel-Missverhältnis verwiesen. Dieses offenbare sich darin, dass der Täter in besonders egoistischer Weise „über Leichen gehe“ um sein vergleichsweise nichtiges Ziel zu erreichen. Bei einer Tötung aus Habgier (§ 211 Abs. 2 FGr. 1 Var. 1 StGB) gründe sich der Mordvorwurf daher beispielsweise nicht auf das Gewinnstreben des Täters, sondern darauf, dass er dieses auf Kosten eines Menschenlebens verfolgt.[3] Während sich so die Mordmerkmale der niederen (Fallgruppe 1) und deliktischen (Fallgruppe 3) Beweggründe erklären lassen, versagt dieser Erklärungsansatz jedoch bei den auf die Begehungsweise bezogenen Mordmerkmalen (Fallgruppe 2) wie etwa der Grausamkeit oder Heimtücke. Außerdem wird diesem Ansatz entgegen gehalten, dass ein Totschlag im Umkehrschluss nur in der Tötung eines Menschen bestehen könnte, für die ein anerkannter verständlicher Grund existiert. Da aber kaum ein Grund für die Tötung anderer Menschen anerkannt ist, würde damit kaum noch Raum für die Anwendung des Totschlagsparagrafen (§ 212) verbleiben.[4] Andere Vertreter verweisen demgegenüber auf eine den Mord kennzeichnende besonders verwerfliche Gesinnung des Täters. Entscheidend sei, dass der Täter mit seiner Tat selbst gegen ein Minimum sittlicher Anforderungen verstoße. Dies solle durch eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters sowie der Umstände jeder einzelnen Tat festgestellt werden. In der Rechtsanwendung führt dies zu einer Erweiterung der auf die Tat bezogenen Mordmerkmale um ein subjektives Element. Das Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 FGr. 2 Var. 2 StGB) soll etwa nicht schon bei der Zufügung besonderer Schmerzen erfüllt sein, sondern erst, wenn dies aus einer gefühllosen Gesinnung geschieht.[5] Dem wird entgegen gehalten, dass die tatbezogenen Mordmerkmale auch auf diese Weise nicht erklärt werden. Vielmehr würden sie schlicht um subjektive Elemente erweitert, die in der Rechtspraxis vor allem zu Beweisschwierigkeiten führten.[6]

Die Vertreter der sogenannten Gefährlichkeitskonzeption, auf die auch das Bundesverfassungsgericht zurückgreift,[7] gewinnen in der Fachliteratur zunehmend an Bedeutung. Sie beruht auf der Annahme, dass die Mordmerkmale jeweils Indikatoren für eine besondere kriminelle Energie des Täters seien und daher auf seine besondere Gefährlichkeit schließen lassen. Zur näheren Begründung der Mordmerkmale werden von Vertretern dieser Position die Strafzwecktheorien herangezogen. Die Mordmerkmale der Fallgruppen 1 und 3 wurden von Gunther Arzt etwa mit dem Gedanken der Spezialprävention verbunden.[8] Er nahm an, dass sie durch eine besondere Wiederholungsgefahr gekennzeichnet seien, was insbesondere die lebenslange Freiheitsstrafe als eine Art von Sicherungsmaßregel legitimiere. Allerdings wird ihm entgegen gehalten, dass er so die Grenze zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verwische.[9] Die meisten Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption greifen zur Legitimation des Mordparagrafen hingegen auf den Gedanken der Generalprävention zurück.[10] Demnach soll die absolute Strafandrohung des § 211 StGB vor allem potenzielle Täter abschrecken und so das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit stärken. Daher sollen einen Mord gerade solche Tatmodalitäten kennzeichnen, die das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit erschüttern und dadurch desintregrativ wirken können. Der besondere Strafrahmen sei insofern in der besonderen Sozialgefährlichkeit des Mordes begründet. Hiergegen wird jedoch eingewandt, dass auch diese Position den Mordparagrafen nicht vollends zu erklären vermag. Insbesondere das Mordmerkmal der besonders niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 1 FGr. 1 Var. 4 StGB) lasse sich nicht ohne weiteres mit einer besonderen Gefahr für das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit in Verbindung bringen.[11]

Bis heute existiert kein durchgängiges Konzept zur Erklärung der Unterscheidung von Mord und Totschlag. Die verschiedenen Erklärungsansätze bilden vielmehr die Grundlage unterschiedlicher Ergebnisse der Gesetzesinterpretation. Das somit uneinheitliche Verständnis des Mordparagrafen ist wiederum Anlass für erhebliche Streitigkeiten um dogmatische Einzelfragen.

Rechtslage

In seiner heutigen, seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung lautet der Mordparagraf des deutschen Strafgesetzbuches:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Eine Bestrafung wegen Mordes ist nach der inzwischen allgemein anerkannten tatstrafrechtlichen Auslegung demnach von zwei Voraussetzungen abhängig:

  1. Der Täter muss vorsätzlich einen anderen Menschen getötet und
  2. dabei eines der in Abs. 2 aufgezählten sog. Mordmerkmale verwirklicht haben.

Dies hat nach dem Wortlaut des Gesetzes dann zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge.

Verfassungsmäßigkeit

Diese absolute Strafandrohung des Mordparagrafen gilt als in verfassungsrechtlicher Hinsicht problematisch.[12] Sie steht in Konflikt zum in § 49 StGB ausdrücklich geregelten Prinzip der schuldangemessenen Bestrafung, das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird, das seinerseits in Art. 20 GG niedergelegt ist. Nach diesem Prinzip darf eine Strafe nur in dem Umfang auferlegt werden, wie dem Betroffenen seine Tat individuell vorzuwerfen ist. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Strafrecht nicht der Vergeltung für Ereignisse dient, für die der Bestrafte keine Verantwortung trägt.[13] Nötig ist daher grundsätzlich ein Spielraum des Richters bei der Strafzumessung, um die Umstände eines Einzelfalls würdigen zu können, was die eindeutige und absolute Strafandrohung des § 211 StGB jedoch verhindert. Dennoch wurde die Strafandrohung des § 211 StGB vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform anerkannt.[14] Es forderte jedoch, dass der Richter im Einzelfall zu einer dem Prinzip schuldangemessener Bestrafung entsprechenden Strafe kommen müsse. Wie dies zu erreicht werden soll, ließ das Gericht offen. Deshalb konnten sich in der Folge zwei Lösungsansätze zu diesem Problem entwickeln. Auf der einen Seite wurde vorgeschlagen, die Strafandrohung des § 211 StGB zu „mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe“ umzuinterpretieren (sogenannte Rechtsfolgenlösung).[15] Dem wurde auf der anderen Seite der Vorschlag einer generell zurückhaltenden Anwendung des Paragrafen entgegengesetzt, die durch ein engeres Verständnis der Mordmerkmale (sog. Tatbestandslösung) erreicht werden und nur noch solche Fälle erfassen soll, in welchen die lebenslange Freiheitsstrafe der Schuld angemessen erscheint. Obgleich sich Vertreter der akademischen Rechtslehre fast einhellig für die zweite Alternative aussprechen, griff die Rechtspraxis zunächst auf die Rechtsfolgenlösung zurück und sah sich seitdem fortdauernder Kritik ausgesetzt. Inzwischen werden in der Praxis jedoch beide Ansätze miteinander kombiniert, sodass eine insgesamt eine restriktive Anwendung des Mordparagrafen erreicht wird. Juristische Meinungsstreitigkeiten finden daher heute vor allem im theoretisch-grundsätzlichen und in Randbereichen statt.

Tatobjekt und Tathandlung

Seine Anwendung setzt zunächst die Tötung eines anderen Menschen voraus. Insofern entspricht der Mord noch dem Tatbestand des Totschlags. Dabei ist die Art und Weise der Tötung grundsätzlich unerheblich. Ein heimtückiges, grausames oder gemeingefährliches Vorgehen kann jedoch zugleich ein Mordmerkmal der zweiten Fallgruppe verwirklichen.

Umstritten ist jedoch, ob und unter welchem Umständen ein Mord auch durch Unterlassen nach § 13 StGB begangen werden kann oder ob in jedem Fall ein aktives Handeln des Täters nötig ist. Vor allem Vertreter der Tatbestandslösungen wenden ein, dass ein Nichteingreifen in einen bereits laufenden, tödlich endenden Kausalverlauf als Tötungshandlung gewertet werden könne, die die Höchststrafe rechtfertigt. Daher verstoße die Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip.[16] Die Rechtsprechung geht hingegen allgemein von der Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen aus und fordert nur bei einzelnen Mordmerkmalen bestimmte Einschränkungen.[17] Sie gelangt durch die Uminterpretation der Strafandrohung zur nötigen restriktiven Anwendung und erreicht so Konformität mit dem Prinzip schuldangemessenen Bestrafens.

In jedem Fall muss der Täter aber den Tod eines anderen Menschen, gegebenenfalls durch Nichteingreifen, mitverursachen. Daraus folgt, dass ein Mord weder an ungeborenen Kindern, noch an bereits hirntoten Menschen verübt werden kann. Ebenfalls kein Mord ist entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch der Suizid, der gerade an keinem anderen Menschen begangen wird.

Schließlich muss der Täter mit Vorsatz hinsichtlich Tatobjekt und Tathandlung, in Gang gesetztem Kausalverlauf und außerdem der Mordmerkmale handeln.

Mordmerkmale

Entgegen der täterstrafrechtlichen Konzeption Freislers wird eine solche vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen jedoch erst zum Mord, wenn zusätzlich eines der in Absatz 2 genannten Mordmerkmale verwirklicht wurde. Gerade in ihrer restriktiven Auslegung manifestieren sich die unterschiedlichen Auffassungen zum Strafgrund des Mordes. Das Gesetz fasst sie in drei Tatgruppen zusammen:

Fallgruppe 1 – Niedrige Beweggründe

Die erste dieser Fallgruppen knüpft das Vorliegen eines Mordes an ein Handeln „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ und damit an ein besondere niederes Tatmotiv. Vor allem Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption verweisen darauf, dass diese Formulierung „Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier“ zu Beispielen für niedrige Beweggründe macht. Sie schlagen daher vor, das Vorliegen eines Mordes von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Tatumstände abhängig zu machen.[18] Durchsetzen konnte sich diese Auffassung jedoch nicht.

Mordlust

Das Mordmerkmal der Mordlust wird allgemein dann als verwirklicht angesehen, wenn die Tötung eines Menschen dem Täter als Selbstzweck dient. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn es dem Täter allein darum geht, einen Menschen sterben zu sehen, damit anzugeben, sich nervlich zu stimulieren oder die Zeit zu vertreiben oder wenn der Täter die Tötung eines Menschen als sportliches Vergnügen betrachtet.[19] Entscheidend ist, dass der Täter keinen Anlass zur Tötung gerade seines Opfers hatte. Die besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit wird darin gesehen, dass der Täter mit seiner Tat eine prinzipielle Missachtung fremden Lebens zeige, die sich in einer beliebigen Austauschbarkeit seines Opfers äußere.[20] Einschränkend wird gefordert, dass der Täter mit voller Absicht handelt, womit insbesondere Tötungen mit Eventualvorsatz ausgeschlossen werden.[21]

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs soll vor allem drei Fallkonstellationen erfassen:

  1. Lustmorde im engeren Sinne, bei welchen sich ein „Triebtäter“ durch die Tötung selbst Befriedigung verschaffen will
  2. Fälle der Nekrophilie, bei welchen der Täter das Objekt seiner Begierde erst tötet, um sich danach sexuell an ihm zu vergehen
  3. Fälle der Vergewaltigung, bei welchen der Täter in billigend in Kauf nimmt, dass sein Opfer infolge seiner Gewaltanwendung stirbt

Die Tötungshandlung muss mit der Befriedigung des Geschlechtstriebs demnach in unmittelbarem Zusammenhang stehen und sich gegen das Sexualopfer selbst richten. Ob ein Geschlechtsakt tatsächlich stattfindet ist unerheblich. Eifersuchtstaten sind daher aber ebenso wenig erfasst wie die Tötung Dritter, etwa Zeugen, um den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Vor allem im Fall Armin Meiwes (sogenannter Kannibale von Rotenburg) war umstritten, ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter sich erst bei der späteren Betrachtung von Videoaufnahmen des Tötungsakts sexuelle Befriedigung verschaffen will. Obgleich vom Bundesgerichtshof und der überwiegenden Lehre so vertreten,[22] regte sich dagegen dennoch vereinzelt heftige Kritik.[23] Die Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit der Tat wird bei diesem Mordmerkmal darin gesehen, dass der Täter das Leben zum Zweck seiner sexuellen Interessen macht und sich so in sozialschädlicher Weise als rücksichtslos offenbare.

Habgier

Typische Fälle der Tötung aus Habgier sind der Raubmord, der entgeltliche Auftragsmord sowie die Tötung zur Erlangung einer Lebensversicherung bzw. Erbschaft. Sie verbindet, dass der Täter ausschließlich oder vorwiegend zur Mehrung seines Vermögens tötet. Erhebliche Abweichungen im Verständnis der Norm ergeben sich jedoch in Abhängigkeit davon, worin ihr Strafgrund gesehen wird. Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption verweisen vor allem auf eine gefährliche charakterliche Disposition des Täters, die in der Tötung zum Ausdruck kommen soll. Demnach liegt ein Habgiermord dann vor, wenn die Tötung aus rücksichts- und hemmungslosem Streben nach Vermögensmehrung erfolgte und sich nicht in der Behebung einer einmaligen Konfliktlage erschöpft.[24] Kein Habgiermord soll dagegen insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter die Tötung aus einer Notlage heraus vornahm. Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption sehen im Habgiermord dagegen eine verwerfliche Instrumentalisierung des Lebens zu wirtschaftlichen Zwecken. Soweit die Verwerflichkeit in einem Mittel-Zweck-Missverhältnis gesehen wird, nehmen einigen Vertreter das Merkmal der Habgier gerade dann als gegeben an, wenn die Tötung um eines geringwertigen Gewinns willen begangen wird.[25] Die meisten Rechtswissenschaftler lehnen eine solche Aufrechnung von Menschenleben gegen wirtschaftliche Werte jedoch ab. Sie sehen die Verwerflichkeit des Gewinnstrebens darin begründet, dass der Täter zur Erlangung ökonomischer Vorteile bereit ist, Menschenleben zu vernichten.[26] Vor allem die Rechtsprechung kennzeichnet es deshalb in Urteilen häufig mit moralisierenden Adjektiven, z. B. „abstoßendes Gewinnstreben“[27] oder „Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt“[28].

Da das Mordmerkmal der Habgier so in erster Linie ökonomisch ausgerichtet ist, ergeben sich einige Grenzfälle, deren Einordnung im juristischen Schrifttum ausgesprochen umstritten ist: Nicht jedes vom Täter begehrte Objekt hat (objektiv oder subjektiv für den Täter) einen ökonomischen Wert. Wertlos in diesem Sinne sind insbesondere Objekte von reinem Liebhaberwert, aber etwa auch Rauschmittel, die der Täter sofort konsumieren oder belastende Beweismittel, die er vernichten will. Da Habgier jedoch die Tötung wegen eines Vermögensinteresses voraussetzt, sehen hier die meisten Juristen das Merkmal der Habgier als nicht erfüllt an.[29] Denkbar ist außerdem auch eine Tötung, die weniger der Mehrung als vielmehr dem Erhalt des Vermögens dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter einen Gläubiger (z. B. eines Unterhaltsanspruchs) tötet, um sich seiner Inanspruchnahme zu entziehen. Vor allem Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption lehnen dies zumindest dann ab, wenn das konkrete Geltendmachen eines entsprechenden Anspruchs als einmalige Konfliktsituation anzusehen ist.[30] Vereinzelt werden solche „defensiven“ Taten überhaupt nicht als habgierig eingestuft,[31] während Rechtsprechung und überwiegende Lehre „Habenwollen“ und „Behaltenwollen“ als Vermögensinteressen gleichstellen und auch hier von Habgiermorden ausgehen.[32] Schließlich kann der Täter einen Vermögensgegenstand begehren, der ihm tatsächlich zusteht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er gegen ein zahlungsunwilliges Opfer einen fälligen Leistungsanspruch hat. Da sich das Interesse des Täters in diesen Fällen auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes der Güterordnung richtet, wird von Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption dessen Verwerflichkeit verneint und daher kein Habgiermord angenommen.[33] Dafür wird insbesondere angeführt, dass das Strafrecht die Gewaltanwendung zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche generell milder bewerte.[34] Dies gilt jedoch nicht für diejenige Ansicht, die die Verwerflichkeit auf ein Zweck-Mittel-Missverhältnis stützt. Denn gerade bei berechtigten Ansprüchen kann der Täter auf staatliche Hilfen zurückgreifen, um seinen Anspruch zu realisieren. Insofern erscheint das Missverhältnis gerade in diesen Fällen besonders krass.[35] Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption stufen die Frage der Rechtmäßigkeit eines Anspruchs als für die Sozialgefährlichkeit des Täterhandelns unbeachtlich ein.[36]

Sonstige niedrige Beweggründe

Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe ist eine Generalklausel und als solche besonderer Kritik ausgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein Tatmotiv, „das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist.“[37] Nach vorherrschender Auffassung soll es durch eine Gesamtbewertung der Tat und des Täters festgestellt werden. Regelmäßig werden Ausländer- und Rassenhass, sowie Hass allgemein als Beispiele solcher besonders niedriger Beweggründe genannt. Weitere typische Beispiele, die in jedem Fall aber eine Gesamtwertung des Einzelfalls erfordern, sind reaktive Motive wie Wut, Neid, Rache oder Eifersucht. Auch Ehrenmorde werden hier eingeordnet. Ihnen stehen Fälle gegenüber, in welchen der Täter die Tötung berechnend zur Erreichung seiner Ziele einsetzt, etwa um eine neue Ehe eingehen zu können oder um die Identität seines Opfers anzunehmen.

Welche Fallkonstellationen weiter unter die sonstigen niedrigen Beweggründe zu subsumieren sind, ist deren unbestimmter Definition entsprechend sehr umstritten. Vor allem die Rechtsprechung rechnet regelmäßig auch die Verhinderung einer Festnahme oder die Flucht aus einem Gefängnis zu den niederen Tatmotiven.[38] Sehr umstritten ist ferner die Frage, ob politische Motive einer Tötung als niedere Beweggründe einzuordnen sind.

Fallgruppe 2 – Verwerfliche Begehungsweise

Die zweite Fallgruppe knüpft an das äußere Erscheinungsbild der Tötung an, während die Beweggründe des Täters hier unerheblich sind. Daher werden die Mordmerkmale dieser Fallgruppe bisweilen auch als objektive Mordmerkmale bezeichnet. Sie klassifizieren eine Tötung als Mord, wenn der Täter sie „heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“ ausgeführt hat.

Heimtücke

Das Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke hängt in zentraler Weise davon ab, ob der Strafgrund des Mordes in der besonderen Verwerflichkeit des Täterhandelns oder der besonderen Gefährlichkeit für das Opfer gesehen wird. Dementsprechend lassen sich zwei Grundverständnisse dieses Mordmerkmals unterscheiden, deren Grenzen vor allem in der Rechtsanwendung häufig jedoch ineinander verschwimmen:

Von Vertretern der Gefährlichkeitskonzeption wird die Heimtücke als Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu dessen Tötung definiert.[39] Die somit rein opferorientierte Definition führt dazu, dass die Motivation des Täters sowie das Maß seiner Schuld, für die Frage einer Bestrafung nach § 211 StGB unerheblich bleiben. Da gerade dies in Anbetracht des Prinzips schuldangemessener Bestrafung als problematisch erscheint, ist das Mordmerkmal der Heimtücke beachtlicher Kritik ausgesetzt. Die Rechtsprechung greift hier über die Rechtsfolgenlösung hinaus auch auf die Idee der Tatbestandslösung zurück und bestimmt zusätzliche Tatbestandsmerkmale. Zu ihnen gehören eine „feindliche Willensrichtung“ des Täters sowie die Überschreitung einer besonderen „Hemmschwelle“.[40] Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht 2001 ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt.[41] Als arglos in diesem Sinne gilt, wer in der Tatsituation keinen Angriff auf Leib oder Leben erwartet.[42] Im Detail sind hier jedoch zwei Fragen ausgesprochen umstritten. Einerseits wird diskutiert, ob Arglosigkeit ein tatsächliches Sicherheitsgefühl voraussetzt oder ob vielmehr ein fehlendes Gefahrbewusstsein bereits genügt. Andererseits ist umstritten, ob Arglosigkeit zumindest die Fähigkeit zu einem tatsächlichen Sicherheitsgefühl voraussetzt. Während erstere Frage weitgehend verneint wird, fallen die Ansichten zur zweiten Frage differenziert aus. Dem Erfordernis einer restriktiven Anwendung entsprechend wird Heimtücke nur darin erkannt, dass der Täter sich eine konkrete Situation zunutze macht, die zur Arglosigkeit des Opfers führt. Dementsprechend wird Kleinkindern, Bewusstlosen und Schwerstkranken die Fähigkeit zur Arglosigkeit im Sinne des Mordparagrafen nahezu einhellig abgesprochen, dass sie aufgrund ihres Zustandes ständig arglos sind.[43] Stattdessen sei in diesen Fällen darauf abzustellen, ob ein schutzbereiter Dritter (z. B. die Eltern) existierte und arglos war. Im Falle Bewusstloser und Schlafender wird zum Teil jedoch danach differenziert, ob das Opfer sich in der Erwartung, dass ihm nichts geschehe niedergelegt hat.[44] Die Arglosigkeit muss in der Tatsituation zur Wehrlosigkeit des Opfers geführt haben. Das Opfer muss in seiner Abwehrbereitschaft also erheblich eingeschränkt worden sein. Schließlich muss der Täter eben diese Situation für seine Tötungshandlung bewusst ausgenutzt haben. Vor allem seitens der herrschenden Lehre wurde vorgeschlagen, an dieses Ausnutzungsbewusstsein erhöhte Anforderungen zu stellen. Demnach erfordere ein Heimtückemord ein besonders hinterhältiges und verschlagenes Vorgehen.[45] In der Rechtspraxis fand dies bisher wenig Beachtung.

Dem wird seitens Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption die Definition der Heimtücke als besonders verwerflicher Vertrauensbruch entgegen gesetzt oder bisweilen auch beide Ansätze miteinander kombiniert.[46] Entscheidend sei demnach, dass der Täter gerade ein besonderes Vertrauen des Opfers zur Tötung ausnutzt. Da diese Definition insbesondere die Tötung eines sog. Haustyrannen zwingend als Mord einstuft, konnte sie sich kaum durchsetzen.

Grausamkeit

Das Mordmerkmal der Grausamkeit kennzeichnet eine Tötungshandlung, bei der dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen bereitet werden. Um das Unrecht der Tötung als solcher zu erhöhen, müssen die zugefügten Qualen über das dafür nötige Maß hinausgehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter das Sterben des Opfers gezielt verlangsamt (z. B. Tötung durch Flüssigkeits-/Nahrungsentzug) oder die Leiden intensiviert (z. B. Kreuzigung des Opfers, Folter). Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption fordern darüber hinaus eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung des Täters.[47] Dagegen wird seitens der Gefährlichkeitskonzeption betont, dass bereits die gesteigerte Leidenszufügung als solche sozialgefährlich sei und das erhöhte Strafmaß rechtfertige. Vertreter dieser Position halten die zusätzliche Gesinnungsanforderung daher für überflüssig.[48]

Gemeingefährliche Mittel

Als Mord gilt auch die Tötung unter Einsatz eines gemeinfährlichen Mittels. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die von ihm ausgehende Gefahr nicht beherrschen kann.[49] Typische Fälle hierfür sind die Zündung einer Bombe an einem belebten Ort, Steinwürfe von einer Autobahnbrücke oder Brandstiftung in einem von mehreren Personen bewohnten Haus. Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Art und Intensität der hervorzurufenden Gefahr umstritten ist. Insoweit hat sich auch noch keine einheitliche Richtung in der Rechtsprechung herausgebildet. Auch hinsichtlich des gemeingefährlichen Tatmittels fordern Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption eine zusätzliche subjektive Anforderung. Sie sehen die Strafschärfung dann in einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters begründet.[50] Dies wird vonseiten der Gefährlichkeitskonzeption wiederum für entbehrlich gehalten, da bereits die Art und Weise der Tatausführung die besondere Gefährlichkeit und damit die erhöhte Strafe begründe.[51]

Fallgruppe 3 – Deliktische Zielsetzung

Die dritte Fallgruppe stellt schließlich einen Finalzusammenhang zwischen der Tötung und einer weiteren Straftat her. Um einen Mord handelt es sich demnach immer dann, wenn der Täter einen anderen Menschen tötet, „um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“. Zum Teil wird hierin ein Sonderfall der niedrigen Beweggründe gesehen.

Ermöglichungsabsicht

Die Ermöglichungsabsicht ist ein unumstrittenes Mordmerkmal. Ihre Legitimität wird sowohl von der Verwerflichkeits-, als auch von der Gefährlichkeitskonzeption darauf gestützt, dass der Täter ein Menschenleben vernichtet, um weiteres Unrecht zu begehen. Erforderlich ist insoweit, dass es dem Täter bei der Tötung darum geht, die Verwirklichung eines anderen Strafgesetzes zu fördern. Da es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt, ist hierbei jedoch nur die Vorstellung des Täters maßgeblich. Tötet er einen Menschen, um eine Tat, die er irrig für strafbar hält, zu ermöglichen, handelt es sich um einen Mord. Umgekehrt handelt es sich auch dann um keinen Mord, wenn er einen Menschen wegen einer geplanten Tat tötet, die er irrig für nicht strafbar hält.[52]

Verdeckungsabsicht

Erhebliche Schwierigkeiten bereitet hingegen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Seine Begründung sehen Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption darin, dass es sich um einen Sonderfall der niedrigen Beweggründe handele. Konkret instrumentalisiere der Täter auch hier das Leben von Menschen für egoistische Ziele.[53] Dem wird jedoch entgegen gehalten, dass die Selbstbegünstigungstendenz im übrigen als mildernder Umstand gilt (etwa in § 157 oder § 258 Abs. 5 StGB). Stattdessen sehen Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption das Mordmerkmal dadurch gerechtfertigt, dass dem Täter die Vernichtung eines Menschenlebens als probates Mittel erscheint, sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen.[54] Zur Verwirklichung dieses Mordmerkmals muss der Täter gezielt die Aufdeckung seiner Tat oder seine Identifizierung verhindern wollen. Wie bei der Ermöglichungsabsicht ist hierfür allein die Sichtweise des Täters maßgeblich. Ausgesprochen umstritten ist jedoch, ob ein Mord wegen Verdeckungsabsicht durch unterlassen begangen werden kann, wenn der Täter keine Hilfe herbei holt, um nicht von dritten als Täter erkannt zu werden und so den Tod seines Opfers verursacht. Während der Bundesgerichtshof früher betonte, dass das Nichtaufdecken einer Tat kein Verdecken sei,[55] hat er diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben.[56] Unklar ist weiterhin, ob der Täter gerade seine strafrechtliche Verfolgung verhindern wollen muss. Die Rechtsprechung verneint diese Frage und sieht einen Mord in Verdeckungsabsicht etwa auch dann als gegeben an, wenn der Täter durch die Tötung etwa Racheakte des Opfers verhindern will.[57] Dem wird vor allem seitens der Literatur entgegen gehalten, dass diese Ansicht das Mordmerkmal ausufere und ausgesprochen unbestimmt sei.

Rechtsfolgen

Sobald der Täter den Tatbestand des Mordes verwirklicht hat, knüpft das Gesetz daran eine Reihe von Rechtsfolgen. Diese beschränken sich jedoch nicht allein auf die Strafandrohung, sondern erstrecken sich insbesondere auch in den prozessualen Bereich hinein:

Lebenslange Haftstrafe

Das Gesetz ordnet für Mord ausdrücklich und zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe an. Im Hinblick auf eine spätere Strafaussetzung zur Bewährung muss das Gericht deshalb gem. § 57a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB bereits im Urteil feststellen, ob den Täter eine besondere Schwere der Schuld trifft. Abweichungen sind nach dem Gesetz nur möglich, wenn andere Gesetze der lebenslangen Freiheitsstrafe entgegen stehen. Dies ist namentlich im Jugendstrafrecht § 18 JGG, wonach eine Jugendstrafe eine Höchstdauer von 10 Jahren hat. Strafmindernd wirkt sich daneben eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus. Ein weiterer wichtiger Strafminderungsgrund besteht in der Kronzeugenregelung des § 46b StGB.

Da die absolute Strafandrohung des § 211 StGB mit dem Grundgesetz kollidieren kann, wird entsprechend der Rechtsfolgenlösung, die Strafe gem. § 49 StGB auch dann auf 3 bis 15 Jahre herabgesetzt, wenn sie gänzlich unangemessen erscheint. In der Praxis wird hiervon jedoch nur selten und meist nur bei Heimtückemorden Gebrauch gemacht.[58]

Gerichtszuständigkeit

Für die Aburteilung eines Mordes ist gem. § 74 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 74e Nr. 1 GVG das Schwurgericht zuständig. Während es sich hierbei bis 1924 noch um ein echtes Geschworenengericht handelte, bezeichnet dieser Begriff heute nur noch eine Große Strafkammer des Landgerichtes, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist. Gegen ihr Urteil ist keine Berufung möglich, allerdings kann Revision eingelegt werden. Über diese entscheidet gem. § 135 GVG der örtlich zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes, den fünf Bundesrichter bilden.

Verjährung

Bis 1969 betrug die Frist für die Verfolgungsverjährung für Mord 20 Jahre. Da die während der NS-Zeit begangenen Morde somit spätestens 1965 verjährt wären, wurde 1965 das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen erlassen, dessen § 1 den Zeitraum von Kriegsende bis Ende 1949 von der Berechnung ausnahm.[59] Nach breiter öffentlicher Diskussion beschloss die Große Koalition, die Verjährung für Völkermord abzuschaffen und für Mord auf 30 Jahre anzuheben. 1979 wurde der Bestimmung des § 78 Abs. 2 StGB, die bisher nur den Völkermord von der Verjährung ausnahm, auch der Mord hinzugefügt.

Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen folglich weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Stirbt der Täter, werden laufende Verfahren lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt, sodass gegen Dritte als Mittäter weiter ermittelt werden kann.

Besondere Bedeutung kommt dieser Verjährungsregelung in der Aufarbeitung des NS-Unrechts zu. Vor allem seit im Urteil gegen John Demjanjuk festgestellt wurde, dass für eine Verurteilung kein Nachweis einer unmittelbaren Beteiligung an einem Tötungsdelikt in einer Vernichtungsstätte zu erbringen ist, gewinnt die Vorschrift an Bedeutung. Auch das Verfahren gegen Oskar Gröning wurde auf sie gestützt. Da jedoch nur noch wenige Täter aus der NS-Zeit leben, wird immer wieder gefordert, die besondere Verjährungsregelung aus Gründen des Rechtsfriedens abzuschaffen.

Versuch

Da Mord mit seiner Strafandrohung gem. § 22 StGB ein Verbrechen darstellt, ist auch sein Versuch strafbar. Insoweit kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Die Tat kann insgesamt fehlgehen, sodass das Opfer überlebt oder aus einem völlig anderen Grund stirbt. Für einen Mordversuch ist erforderlich, dass der Täter mindestens zur Tötung eines Menschen ansetzt und dabei ein Mordmerkmal verwirklicht.
  2. Die Tat kann objektiv als Totschlag einzustufen sein, während der Täter selbst irrig davon ausgeht, ein Mordmerkmal zu verwirklichen.

Grundsätzlich wird auch ein Mordversuch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und unterliegt derselben Verjährungsregel. Das Gericht kann die Strafe jedoch gemäß § 23 Abs. 2 StGB mildern. In diesem Fall beträgt die Strafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB 3 bis 15 Jahre.

Anstiftung und Beihilfe

Wer einen entsprechenden Beitrag zur Tötung eines Menschen leistet kann wegen Anstiftung oder Beihilfe immer dann bestraft werden, wenn er einerseits weiß, dass der Täter ein Mordmerkmal verwirklicht und dieses zugleich selbst auch erfüllt. Wie ein Anstifter oder Täter zu bestrafen sind, wenn sie das Mordmerkmal selbst nicht verwirklichen, ist Gegenstand eines Grundsatzstreites zwischen Rechtsprechung und herrschender Lehre.

Grundsätzlich sind im deutschen Strafrecht eine Haupttat und die Teilnahme an derselben akzessorisch. Das bedeutet, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach der Strafbarkeit der Haupttat richtet. Dieser Grundsatz wird aber durch § 28 Abs. 1 StGB modifiziert. Begründen besondere persönliche Merkmale erst die Strafbarkeit, müssen sie demnach auch bei einem Anstifter oder Beihelfer selbst vorliegen. Andernfalls muss die Strafe gem. § 49 StGB gemildert werden. Als Motive und deshalb solche besondere persönliche Merkmale stuft die Rechtsprechung die Mordmerkmale der 1. und 3. Fallgruppe ein.[60] Handelt der Täter also aus einem niederen oder deliktischen Beweggrund, wird die Strafe für den Teilnehmer gemildert, sofern er nicht selbst ein Mordmerkmal verwirklicht. Verwirklicht der Täter hingegen ein Mordmerkmal der zweiten Fallgruppe, muss sich dies der Teilnehmer zurechnen lassen. Der Milderungsmöglichkeit setzt die Rechtsprechung jedoch selbst auch Grenzen. Keine Milderung ist nämlich bei Anstiftung bzw. Beihilfe zu Totschlag möglich. Da über § 28 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB jedoch eine niedrigere Mindeststrafe ermöglicht wird, kann die Teilnahme an Mord theoretisch milder bestraft werden als die Teilnahme an Totschlag. Um dies zu verhindern geht der Bundesgerichtshof von einer entsprechenden Sperrwirkung aus.[61] Eine weitere Eingrenzung nimmt die Rechtsprechung in der Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale an, bei welcher Täter und Teilnehmer je unterschiedliche Mordmerkmale verwirklichen. Nach § 28 Abs. 1 StGB müsste auch hier die Strafe des Teilnehmers gemildert werden. Da er diese jedoch nicht verdiene, macht der Bundesgerichtshof auch hier eine Ausnahme.[62]

Die Lehre begreift alle Mordmerkmale hingegen als Strafschärfungsgründe. Hinsichtlich tatbezogener Mordmerkmale führt dies zu keinen abweichenden Ergebnissen. Sind sie jedoch als besondere persönliche Merkmale einzustufen, kommt nach dieser Ansicht nicht § 28 Abs. 2 StGB, sondern §&nspr;28 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Die Strafe verschärfende Tatbestandsmerkmale müssen demnach von jedem Tatbeteiligten selbst verwirklicht werden. Insbesondere kann ein Teilnehmer demnach auch dann wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zu Mord bestraft werden, wenn der Täter nur einen Totschlag begeht, während der Teilnehmer selbst ein Mordmerkmal verwirklicht. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahmen sind hiernach nicht nötig, da sich ihr Ergebnis bereits durch die Anwendung des Gesetzes ergibt.[63]

Verhältnis zu anderen Delikten

Abgesehen vom umstrittenen Verhältnis zum Totschlag, das Gegenstand erheblicher Kritik am Mordparagrafen ist, ist der Mord von mehreren anderen Delikten abzugrenzen und kann mit ihnen gleichzeitig verwirklicht sein:

Abgrenzung

Da ein Mord nur an einem bereits geborenen Menschen begangen werden kann, ist ein Schwangerschaftsabbruch kein Mord im juristischen Sinne. Er wird gleichwohl durch die §§ 218 ff. StGB unter Strafe gestellt. Dies macht es jedoch erforderlich, eine klare Grenze zwischen beiden Delikten zu ziehen, als welche sich das Einsetzen der Eröffnungswehen etabliert hat.[64] Im Fall eines Kaiserschnitts gilt die Öffnung der Gebärmutter als relevanter Zeitpunkt. Der strafrechtliche Schutz setzt damit etwas früher als die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ein, die gem. § 1 BGB mit Vollendung der Geburt beginnt.

Die Anwendbarkeit des Mordes endet mit Eintritt des Hirntodes. Ab diesem Zeitpunkt kann eine unter anderem eine Verletzungshandlung am Leichnam wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB bestraft werden.

Ferner erfordert der Mord mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen und der Verwirklichung der Mordmerkmale. Handelt der Täter zwar mit Tötungsvorsatz, ohne sich jedoch der Verwirklichung eines Mordmerkmals bewusst zu sein und ohne dies zu wollen, macht er sich nur wegen Totschlags strafbar. Verursacht ein Täter ohne jeglichen Schädigungsvorsatz den Tod eines Menschen, so kann er nur wegen Fahrlässiger Tötung gem. § 222 belangt werden. Eine Reihe von so genannten erfolgsqualifizierten Delikten erfasst schließlich den Fall, dass der Täter ein anderes Delikt vorsätzlich begeht und dabei fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Kein Mord liegt außerdem in der Tötung auf Verlangen, die von § 216 StGB erfasst wird.

Kein Mord liegt außerdem in der rechtmäßigen Dienstausübung, die als Rechtfertigungsgrund eingreift und eine so vorgenommene Tötung bereits nicht als Unrecht erscheinen lässt. Dementsprechend wird insbesondere auch die Tötung gegnerischer Soldaten im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen - auch nicht vom Kriegsvölkerrecht - als Mord angesehen. Der plakative Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ ist aus juristischer Betrachtungsweise daher sachlich falsch.

Konkurrenzen

Verwirklicht der Täter mehrere Mordmerkmale durch dieselbe Handlung, so handelt es sich nur um verschiedene Begehungsformen desselben Delikts.

Mord und Totschlag können tateinheitlich begangen werden. So begeht der Täter einen versuchten Mord, wenn er in der irrigen Vorstellung handelt, ein Opfer heimtückisch zu töten, und verwirklicht tateinheitlich einen vollendeten Totschlag, wenn das Opfer tatsächlich stirbt. Sofern der Täter auf Verlangen tötet, geht § 216 StGB allen anderen Tötungsdelikten vor.

Besondere Probleme bereitet das Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten. Heute gilt als allgemein anerkannt, dass die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für einen Mord ist. Deshalb wird das Unrecht der Körperverletzung vom Mordparagrafen vollständig erfasst, sodass die §§ 223 ff. StGB als subsidiäre Strafvorschriften verdrängt werden. Stirbt das Opfer nicht, ist jedoch versuchter Mord/Totschlag in Tateinheit mit einem Körperverletzungsdelikt möglich.

Beim Raubmord ist in der Regel auch der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB mitverwirklicht. Insoweit handelt es sich auch hier um einen Fall der Tateinheit. Dasselbe gilt für Verstöße gegen das Waffengesetz.

Geschichte

Auf dem Gebiet Deutschlands hat die Idee eines eigenen Mordtatbestandes eine lange Tradition. Schon für die Germanen lässt sich eine Differenzierung zwischen Tötungen in böser Absicht und aus Versehen nachweisen. Das damals als Indiz für eine böse Absicht geltende Verheimlichen der Tat wurde im Hochmittelalter dann zum festen Tatbestand des Mordes. Mit der Rezeption des römischen Rechts im ausgehenden Mittelalter kam es jedoch zum Bruch mit der Tradition des germanischen Rechtskreises. Stattdessen knüpfte die Constitutio Criminalis Carolina 1532 an Vorbilder des Römischen Rechts an. Schon ab republikanischer Zeit unterschieden die Römer nämlich zwischen einer Tötung mit Vorbedacht (propositum) und im Affekt (impetus). Später übernahmen das Preußische Allgemeine Landrecht und das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes diese als Überlegungsprinzip bezeichnete Unterscheidung. Sie wird von der Populärkultur bis heute in der häufig starken Fokussierung von Krimis auf das sog. „Mordmotiv“ des Täters reflektiert.

Ursprüngliche Konzeption (1872)

Das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes wurde redaktionell überarbeitet 1872 als Reichsstrafgesetzbuch erlassen. Es bestimmte:

§ 211

Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

In der Zeit des Nationalsozialismus geriet diese bis heute in Belgien, Luxemburg, Frankreich, Finnland, den Niederlanden, Israel und den Vereinigten Staaten geltende Regelung zunehmend in Kritik. Wegen ihrer römisch-rechtlichen Ursprünge wurde sie als undeutsch empfunden. Dem gegenüber wollte man zu einer an „ethischen Kriterien“ orientierten Abgrenzung von Mord und Totschlag „zurückkehren“.[65]

Neukonzeption (1941)

Vor allem auf Betreiben Roland Freislers, des Präsidenten des Volksgerichtshofes, wurde § 211 StGB im Jahr 1941 grundlegend neu konzipiert:

§ 211

(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.

(2) Mörder ist, wer

– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
– heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.

Im Kern dieser Gesetzesnovelle stand der Übergang von einer tatstrafrechtlichen („wegen Mordes“) zu einer täterstrafrechtlichen („Der Mörder“) Konzeption. Damit war nicht mehr die Tat, sondern der Täter selbst Anknüpfungspunkt für die Strafe.[66] Grundlage hierfür wurde die ursprünglich von Franz von Liszt propagierte und dann vor allem von der Kieler Schule um Georg Dahm und Friedrich Schaffstein entwickelte Tätertypenlehre. Sie wurde von Roland Freisler aufgegriffen und so modifiziert, dass der Tätertyp normativ zu bestimmen war: In der Praxis sollte die jeweilige Einzeltat mit der Verhaltenserwartung an einen tatbestandstypischen Täter verglichen werden. Dementsprechend dienten die in Abs. 2 genannten Mordmerkmale nur als Veranschaulichungen des Tätertyps „Mörder“, der von gänzlich anderer Wesensart als ein Totschläger sei.[67] Der eigentliche Tatbestand der Norm sollte jedoch mit dem Begriff des „Mörders“ in Abs. 1 umfassend umschrieben sein. Da von diesem Tätertyp in der Volksvorstellung eine intuitive Idee existiere, habe der Gesetzgeber ihn ...

„nicht durch Zusammensetzung von Tatbestandsmerkmalen konstruiert. Er hat ihn ganz einfach hingestellt. Damit der Richter ihn ansehen und sagen kann: Das Subjekt verdient den Strang.“

Freisler, Deutsche Justiz 1939, S. 1451.

Den Richtern wurde damit die Aufgabe zugewiesen, im Urteil vor allem den Tätertyp des Angeklagten festzustellen. Hierzu sollte zunächst geklärt werden, ob es sich um einen „Mördertyp“ handelt. Nur wenn dies verneint wurde, griff der in § 212 RStGB geregelte „Totschläger“ als Auffangtatbestand ein.[68] Im Ergebnis erhielten die Richter somit einen denkbar weiten Beurteilungsspielraum. Als Kriterium zur Feststellung des Tätertyps zog Rechtsprechung daher auch vor allem die Verwerflichkeit der Tat und nicht die Verwirklichung der in Abs. 2 genannten Beispiele heran.[69]

Reform in der DDR (1968)

Das Reichsstrafgesetzbuch galt auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zunächst fort. Erst 1968 kam es zu einer gesetzgeberischen Reform, in deren Zuge das Überlegungsprinzip wieder eingeführt wurde. Es wurde allerdings um weitere sozialethische und politische Kriterien, vor allem zur Legitimation der Todesstrafe, erweitert. Das neue Gesetz bestimmte:

§ 112. Mord
(1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
§ 113. Totschlag
(1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wenn
1. der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen oder bestimmt worden ist;
2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet;
3. besondere Tatumstände vorliegen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Über Morde in der DDR ist allgemein wenig bekannt, insbesondere da Kriminalität in der Doktrin dem Sozialismus wesensfremd war.

Reformen und Uminterpretation in Westdeutschland seit 1949

Auch in der Bundesrepublik Deutschland galt das Reichsstrafgesetzbuch nunmehr unter dem Namen Strafgesetzbuch fort. Allerdings war im Westen bereits seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 die Todesstrafe abgeschafft (Art. 102 GG). Die entsprechende Anpassung des Strafgesetzbuches erfolgte dann aber erst 1953. Man ersetzte die Todesstrafe in Abs. 1 durch die lebenslange Freiheitsstrafe.[70] In diesem Zuge entfiel auch Abs. 3, der diese Strafe bisher für minderschwere Fälle vorgesehen hatte. Seitdem gilt der Mordparagraf, abgesehen von redaktionellen Überarbeitungen, unverändert fort. Während der Gesetzgeber sich also weitgehend zurückhielt, wurde die Rechtsentwicklung maßgeblich durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft voran getrieben. Wegweisend hierfür wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1956. Das Gericht stellte entgegen der historischen Sachlage fest, dass § 211 StGB in Abs. 2 mit „klaren und fest umrissenen Tatbeständen“[71] ausgestattet worden sei. Damit wurden die bisher der Verdeutlichung eines Tätertyps dienenden Regelbeispiele des Abs. 2 zu feststehenden Tatbeständen aufgewertet.[72] Den bisherigen Tatbestand des Abs. 1 funktionierte das Gericht zu einer bloßen Rechtsfolgenanordnung um, die immer dann unmittelbar eingreift, wenn eines der in Abs. 2 genannten Merkmale verwirklicht wird. Vor allem jedoch bezogen sich die in Abs. 2 genannten Merkmale auf die Tat, nicht mehr auf den Täter. Diese tatstrafrechtliche Uminterpretation des Mordparagrafen setzte sich in der Folge in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft durch. Schließlich gilt ein Täterstrafrecht als kaum mit dem Rechtsstaats- und Schuldprinzip vereinbar. Gleichwohl ergeben sich aus der Diskrepanz zwischen täterstrafrechtlicher Konzeption und tatstrafrechtlicher Interpretation der Norm zahlreiche Probleme.

Kritik

Seit geraumer Zeit ist § 211 StGB deshalb heftigster Kritik ausgesetzt. Diese ist zum Teil in der Entstehung seiner heutigen Konzeption während des Dritten Reiches begründet, hat ganz überwiegend aber auch sachliche Gründe. Hierzu gehört zum einen, die ausufernde Kasuistik, die es zunehmend erschwert in Urteilen den Erfordernissen von Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit zu entsprechen. Zum anderen wird kritisiert, dass das Gesetz selbst nicht deutlich mache, ob der Strafgrund für den Mord in der Verwerflichkeit oder in der Gefährlichkeit der Tat liegen soll. Dementsprechend fehlt insbesondere ein Leitprinzip, an dem sich seine Auslegung orientieren könne, was zu den erheblichen Abweichungen in der Dogmatik führt.

Diskrepanz zwischen Täter- und Tatstrafrecht

Vor allem gründet sich die Kritik in den dogmatischen Ungereimtheiten, die aus der tatstrafrechtlichen Interpretation der als Täterstrafrecht konzipierten Norm ergeben.

Verhältnis zum Totschlag

Im Rahmen seiner Tätertypenlehre ging Roland Freisler davon aus, dass der Mörder von gänzlich anderer Natur sei als ein Totschläger. Dementsprechend konzipierte er Mord und Totschlag als je eigenständige Delikte. Es sollte sich um zwei eigenständige Tatbestände handeln, die nebeneinander stehen und je eine Strafe begründen. Dies wird von der Rechtsprechung auch nach der tatstrafrechtlichen Uminterpretation von § 211 StGB so anerkannt. Hiergegen regt sich seitens der Lehre jedoch heftigste Kritik. Da der Tatbestand des Totschlags sich mit Tatobjekt und Tathandlung des Mordes deckt, sind sämtliche Unrechtsmerkmale des Totschlags im Mord enthalten. Eben dies kennzeichnet typischerweise die Qualifikation. Daher wird der Mord im überwiegenden Schrifttum nicht als eigenständiges Delikt, sondern als besonders schwerer Fall des Totschlags angesehen.

Dies hat vor allem zwei Konsequenzen:

  1. Im Rahmen von Anstiftung und Beihilfe sind die Mordmerkmale nicht als strafbegründende Merkmale i. S. d. § 28 Abs. 1, sondern als strafschärfende Merkmale i. S. d. § 28 Abs. 2 StGB anzusehen.
  2. Der Mord stellt einen Sonderfall des Totschlags dar, sodass in einem minder schweren Fall auch die Strafminderung nach § 213 StGB in Betracht kommt.

Gerechtigkeitsproblem

Die Uminterpretation des § 211 StGB hat weiter zur Folge, dass die Verwirklichung der Mordmerkmale in Abs. 2 unmittelbar zur Höchststrafe führen. Eine Gesamtwertung der Tat ist damit gerade nicht mehr möglich. im Dritten Reich mit dem im Mord liegenden „Angriff auf die Volksgemeinschaft“[73] begründet, kollidiert dies heute mit dem Grundsatz schuldangemessener Bestrafung und somit mit Verfassungsrecht. Insbesondere seine Begründung, dass „Volksschädlinge“ auszurotten seien[74] und die Verwurzelung eines Gedankens, „dass Blut Blut erfordert [...] tief im Volksbewusstsein“[75], ursprünglich zur Rechtfertigung der Todesstrafe, sind heute nicht mehr tragfähig. Dieser Umstand wird dadurch verschärft, dass mit der Abschaffung der Todesstrafe auch die Milderungsmöglichkeit des § 211 Abs. 3 StGB entfiel. Da § 213 StGB jedoch auch nicht auf den Mord anwendbar ist, ergibt sich eine erhebliche Kluft zwischen den möglichen Sanktionen bei Mord und bei Totschlag.

Rechtsdogmatische Lösungsansätze

Vor allem zur Lösung dieser zweiten Problematik haben sich verschiedene Lösungsansätze entwickelt:

Systemimmanente Lösungen

Hierzu gehört die allgemein anerkannte restriktive Anwendung des Mordparagrafen. Sie wird von Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption durch die Subjektivierung der Mordmerkmale erreicht. Juristisch ist eben dies jedoch problematisch, da sie sich mit keiner der annerkanten Auslegungsmethoden begründen lässt. In der Rechtspraxis finden sich hingegen andere Lösungswege. Insbesondere wird häufig § 21 StGB angewandt und die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit abgemildert. Zum Teil wird auch der Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals verneint, wie etwa im prominenten Fall der Marianne Bachmeier.

Rechtsfolgenlösung

Die vor allem vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsfolgenlösung stellt eine richterliche Rechtsfortbildung dar. Nach ihr soll eine Strafminderung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB immer dann möglich sein, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig streng erscheint. Obgleich vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert, sieht sich diese Lösung heftigster Kritik ausgesetzt. Diesbezüglich wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Heranziehung von § 49 StGB in methodischer Hinsicht nicht haltbar sei. Vielmehr handele es sich um eine dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut widersprechende Auslegung, mit der sich das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers stelle und daher gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstoße. Als problematisch wird weiterhin empfunden, dass eine Verurteilung des Täters im Rahmen der Rechtsfolgenlösung dennoch wegen Mordes erfolge und insofern eine stigmatisierende Wirkung habe. Außerdem sei unklar, wann eine Strafminderung vorzunehmen sei, was zu Rechtsunsicherheit führe.

Typenkorrektur

Vor allem von Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption wurde als alternative Rechtsfortbildung die Lehre von der Typenkorrektur entwickelt. Nach ihr sollen die Folgen der Tätertypenlehre korrigiert werden, indem trotz Verwirklichung eines Mordmerkmals eine Gesamtwertung der Tat erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten haben sich zwei Lager ausgebildet. Vertreter der positiven Typenkorrektur fordern, dass neben die Verwirklichung eines Mordmerkmals Umstände treten, die die Tötung als besonders verwerflich erscheinen lassen. Demgegenüber fordern Vertreter der negativen Typenkorrektur, dass keine Umstände neben die Verwirklichung eines Mordmerkmals treten dürfen, die die Tötung als weniger verwerflich darstellen. Die positive Typenkorrektur definiert die Verwerflichkeit damit zum Tatbestandsmerkmal, das dem Täter für eine Verurteilung nachzuweisen ist. Dagegen versteht die negative Typenkorrektur die Mordmerkmale in Abs. 2 als Regelbeispiele, die hinsichtlich der Verwerflichkeit der Tat eine Indizwirkung haben. In der Praxis konnten sich beide Ansätze jedoch nicht durchsetzen. In drei Grundsatzentscheidungen wies der Bundesgerichtshof sie zurück, weil sie keinerlei Maßstäbe für die Beurteilung der Verwerflichkeit einer Tat aufstellten und damit mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit unvereinbar seien.[76] Diese Auffassung teilt heute auch ein erheblicher Teil der Rechtswissenschaft.

Kritik an einzelnen Mordmerkmalen

Konkrete Formen nimmt das Gerechtigkeitsproblem vor allem hinsichtlich einzelner Mordmerkmale an:

Dies gilt in besonderem Maße für das Merkmal der Heimtücke. Es war ursprünglich vom Gedanken getragen, dass ein aufrechter Germane seinem Gegner im offenen und ehrlichen Zweikampf gegenüber tritt. Deshalb sollte es ein verschlagenes, hinterlistiges Vorgehen, das man vor allem Juden zusprach, besonders hart bestrafen. Heute führt es vor allem bei Haustyrannenmorden zu wenig schlüssigen Ergebnissen. Ein körperlich überlegener Ehepartner könnte so den anderen Partner zu Tode prügeln und wäre dennoch nur wegen Totschlags strafbar. Wenn der unterlegene Partner sich jedoch nicht anders zu helfen weiß, als den überlegenen Partner im Schlaf zu töten, verwirklicht er das größere Unrecht des Mordes.

Stark kritisiert wird auch das Merkmal der niederen Beweggründe, das eine ausgesprochen abstrakte Generalklausel darstellt. Es eröffnet einen weitgehenden Beurteilungsspielraum des Richters, der schwer mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen ist. Dies gilt zumal der Bundesgerichtshof das Eingreifen dieses Mordmerkmals für in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar hält.[77]

Reformdiskussion

Aufgrund dieser Probleme wird immer wieder eine Reform des Mordparagrafen angeregt. Schon beim Deutschen Juristentag 1980 legte Albin Eser einen umfangreichen Reformentwurf vor. Diesem zufolge wäre der Mord klar als Grundtatbestand mit einem breiten Spielraum für das Strafmaß definiert worden, demgegenüber der Totschlag eine Privilegierung dargestellt hätte. Mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz wurden 1998 einzelne Tötungsdelikte neu gefasst. Eine grundlegende Reform, die zunächst von der Bundesregierung geplant war, wurde jedoch nicht verwirklicht.[78] Nachdem 2008 ein weiterer Reformentwurf mit einem einheitlichen Tötungstatbestand von einem Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer vorgestellt wurde, kündigte im Februar 2014 Heiko Maas (Justizminister im Kabinett Merkel III) an, u. a. die im Gesetz normierten Mordmerkmale einer genauen Prüfung zu unterziehen. Diese entsprächen nicht der Systematik des Strafgesetzbuches, das ansonsten von „tatbezogenen Delikten“ ausgehe und nicht von „täterbezogenen Delikten“ (Gesinnungsstrafrecht). Hierzu soll eine Expertengruppe eingesetzt werden.[79]

Prävalenz

In der Kriminalstatistik werden zurzeit immer weniger vorsätzlich vollendete Tötungsdelikte registriert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es ein Dunkelfeld für Mord und Totschlag gibt. Die Statistik bezieht sich naturgemäß nur auf die als solche erkannten Morde. Dass viele Tötungsdelikte nicht erkannt werden, liegt unter anderem daran, dass die meisten Todesfälle nicht von einem Rechtsmediziner untersucht werden. Weiter ist zu beachten, dass die Statistik auch dadurch verzerrt wird, dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss. Die fallbezogene Häufigkeit des Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100.000 Einwohner im Erfassungsgebiet sank im Zeitraum von 1987 bis 2007 von 1,6 auf 0,9. „Schusswaffe dabei“ bedeutet lediglich, dass eine Schusswaffe durch den Täter geführt wurde.

Kriminalstatistik für Mord (§ 211, ohne Totschlag) in der Bundesrepublik Deutschland[80]
Jahr Fälle insgesamt davon versuchte Fälle Schusswaffe dabei Aufklärungsrate Anzahl Opfer insgesamt Anzahl Opfer, vollendete Morde Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger (%)
1994 1.146 547 (= 47,7 %) 220 88,5 % 1.396 662 31,6
1995 1.207 602 (= 49,9 %) 226 89,7 % 1.394 655 33,6
1996 1.184 563 (= 47,6 %) 237 88,2 % 1.441 720 34,7
1997 1.036 500 (= 48,3 %) 229 92,8 % 1.148 583 34,8
1998 903 451 (= 49,9 %) 196 93,2 % 1.023 498 36,6
1999 962 480 (= 49,9 %) 206 93,0 % 1.085 521 30,9
2000 930 476 (= 51,2 %) 170 94,7 % 1.108 497 29,8
2001 860 436 (= 50,7 %) 181 94,1 % 996 464 31,4
2002 873 452 (= 51,8 %) 138 96,7 % 989 449 30,4
2003 829 435 (= 52,5 %) 140 95,2 % 921 422 30,9
2004 792 432 (= 54,5 %) 104 96,5 % 907 399 29,5
2005 794 407 (= 51,3 %) 119 95,8 % 891 413 29,2
2006 818 484 (= 59,2 %) 101 95,2 % 983 375 25,2
2007 734 420 (= 57,2 %) 91 97,3 % 884 339 28,3
2008 694 376 (= 54,2 %) 98 97,6 % 926 370 28,3
2009 703 404 (= 57,5 %) 86 94,6 % 914 365 27,8
2010 692 399 (= 57,7 %) 79 96,1 % 814 324 30,5
2011 723 400 (= 55,3 %) 78 95,6 % 889 357 28,9
2012 630 375 (= 59,5 %) 80 96,0 % 801 281 29,8
2013 647 406 (= 62,8 %) 75 96,3 % 814 282 30,7
2014 664 415 (= 62,5 %) 61 95,3 % 859 298 29,8

Literatur

  • Bernd Müssig: Mord und Totschlag: Vorüberlegungen zu einem Differenzierungsansatz … Köln 2005, ISBN 3-452-25956-0.
  • Sven Thomas: Die Geschichte des Mordparagraphen. Eine normgenetische Untersuchung. Dissertation 1985.
  • Steffen Stern: Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Heidelberg 2013, ISBN 978-3-8114-4911-4.
  • Benjamin Steinhilber: Mord und Lebenslang: Aktuelle Rechtsprobleme und Vorschläge für die überfällige Reform. Nomos, Baden-Baden 2012. ISBN 978-3-8329-7200-4.

Weblinks

Wiktionary: Mord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Mord – Zitate
  • § 211 StGB (dejure) – Gesetzestext mit Hinweisen zu Entscheidungen und Aufsätzen
  • Paragraf 211. Mord. In: lexetius.com. Thomas Fuchs, abgerufen am 15. November 2011., Übersicht (Synopse) der verschiedenen Fassungen von § 211 seit dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 mit Geltung ab dem 1. Januar 1872.

Zur rechtspolitischen Debatte über eine Reform des Tatbestands

Einzelnachweise

  1. Schönke/Schröder/Eser § 211 Rn. 5; Wessels/Hettinger, Besonderes Strafrecht I, Rn. 75.
  2. Rengier, ZStW 92, 1980, S. 459 ff.
  3. Schroeder, JuS 1984, S. 277 f.
  4. Rüping, JZ 1979, S. 619 f.
  5. BGHSt 3, 180 f.
  6. Albrecht, JZ 1982, S. 699 f.
  7. BVerfGE 45, 187 ff.
  8. Arzt, ZStW 83, 1971, S. 19 ff.
  9. Schneider, MüKo § 211 Rn. 17
  10. Albrecht, JZ 1982, S. 701
  11. Rüping, JZ 1979, S. 619
  12. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Auflage, C.H. Beck Verlag, 2014, S. 1439.
  13. BVerfGE 20, 323.
  14. BVerfGE 45, 187 (260)
  15. Karl Lackner, Kristian Kühl: Strafgesetzbuch Kommentar. 28 Auflage. C.H. Beck Verlag, 2014, S. 1011.
  16. Neumann, NK-StGB § 211 Rn. 3.
  17. BGHSt 19, 167
  18. etwa BGHSt 35, 116 (126 f.)
  19. Bundesgerichtshof: Neue Zeitschrift für Strafrecht, 1994, S. 239.
  20. BGHSt 34, 59 (61).
  21. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, § 211 Rn. 6.
  22. BGHSt 50, 80; BVerfG, NJW 2009, 1061.
  23. Neumann, NK-StGB § 211 Rn. 12a mit weiteren Nachweisen.
  24. Schönke/Schröder/Eser, § 211 Rn. 7.
  25. So sogar BGHSt 29, 317.
  26. BGHSt 10, 399.
  27. BGH NJW 1995, 2366.
  28. BGH NStZ 1993, 386
  29. Kühl, JURA 2009, S. 572; Neumann, NK-StGB, § 211, Rn. 17.
  30. Neumann, NK-StGB, § 211 Rn. 22.
  31. Systematischer Kommentar zum StGB/Sinn, § 211 Rn. 19.
  32. BGHSt 10, 399.
  33. MüKo/Schneider, § 211 Rn. 65.
  34. LK/Jähnke, § 211 Rn. 8.
  35. Arzt/Weber, Strafrecht BT, § 2 Rdnr. 60
  36. Neumann, NK-StGB, § 211 Rn. 23.
  37. BGHSt 3, 132 f., BGHSt 50, 1 (8)
  38. BGHSt 35, 116 (122).
  39. BGHSt 2, 60 (61)
  40. BGHSt 30, 105
  41. BVerfG, NJW 2001, 669.
  42. BGHSt 27, 322
  43. BGHSt 3, 330 (332).
  44. BGHSt 23, 119 (120)
  45. Neumann, NK-StGB § 211 Rn. 70 ff.
  46. Schönke/Schröder/Eser, § 211 Rn. 26.
  47. BGHSt 3, 330 (332).
  48. MüKo/Schneider, § 211 Rn. 130.
  49. BGHSt 38, 353 (354)
  50. BGHSt 34, 13 (14).
  51. Neumann, NK-StGB, § 211 Rn. 85.
  52. Neumann, NK-StGB, § 211 Rn. 95.
  53. BGHSt 23, 39 (40).
  54. Neumann, NK-StGB, § 211 Rn. 98.
  55. BGHSt 7, 287
  56. BGHSt 38, 356 (361).
  57. BGHSt 41, 8.
  58. MüKo/Schneider, § 211 Rn. 277.
  59. Dass dies nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, wurde durch BVerfGE 25, 269 bestätigt.
  60. BGHSt 50, 1 (5)
  61. BGH, NStZ 2006, 34 (35).
  62. BGHSt 23, 39 (40)
  63. MüKo/Schneider, § 211 StGB Rn. 264.
  64. BGHSt 32, 194
  65. Freisler, Deutsche Justiz 1941, S. 933.
  66. Ausdrücklich Bockelmann, Studien zum Täterstrafrecht I, 1939 S. 3 f.
  67. Freisler, Deutsche Justiz 1941, S. 934 f.
  68. Werle, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich. Berlin 1989, S. 345 f.
  69. Vgl. z. B. RGSt 77, 286 (289).
  70. Bis 1969 noch „lebenslanges Zuchthaus“
  71. BGHSt 9, 385.
  72. Veh, Mordtatbestand und verfassungskonforme Rechtsanwendung, Berlin 1986, S. 19.
  73. Wenzeslaus von Gleispach, Tötung, in Franz Gürtner (Hrsg.), Das kommende deutsche Strafrecht, BT. Berlin 1935, 258.
  74. Freisler, Deutsche Justiz, 1939, S. 1450.
  75. Freisler, Deutsche Justiz, 1941, S. 932.
  76. BGHSt 9, 385 (389); BGHSt 11, 139; BGHSt 30, 105 (115).
  77. BGH, NStZ 2006, 284 (285).
  78. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Vor § 211 Rn 1.
  79. Heribert Prantl und Robert Roßmann: Rechtsverständnis aus Nazi-Zeiten: Maas will Strafrecht bei Mord und Totschlag reformieren, Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2014, abgerufen am 16. Mai 2014.
  80. http://www.bka.de/nn_205960/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/pks__node.html?__nnn=true Tabellen 01 und 91
    Für 2012: [1], [2], [3], [4] und [5]
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