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Gläubiger

Aus Jewiki
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Dieser Artikel behandelt ein rechtliches Thema. Für weitere Bedeutung siehe Glaube.

Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen Creditore, das auf credere (glauben) zurückgeht. Ein Gläubiger glaubt demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird.

Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer von einem anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, wird als Gruppe der Gläubiger bezeichnet. Zur Durchsetzung machen diese einen Anspruch geltend.

In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.

Im schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff „Gläubiger“ in einer Betreibung lediglich die Bedeutung „Betreibender“.[1] Mit anderen Worten ist Gläubiger „diejenige Person, deren Forderung vollstreckt, zu deren Gunsten also das Schuldbetreibungsverfahren durchgeführt werden soll“.[2]

Im Insolvenzverfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich. Hauptorgan ist die so genannte Gläubigerversammlung, § 74 InsO. Die Gläubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren. Daneben kann von der Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der den Insolvenzverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll, § 69 InsO.

Der Gläubiger wird häufig mit dem wirtschaftlich Berechtigtem gleichgesetzt. Obwohl die Gläubigereigenschaft und die wirtschaftliche Berechtigung häufig in einer Person zusammenfallen können, ist ein Auseinanderfallen beider Eigenschaften durchaus möglich.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Gläubiger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

  1. Hunziker/Pellascio, S. 7
  2. Blumenstein, S. 145
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