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Beihilfe (Strafrecht)

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Der Begriff Beihilfe hat im Strafrecht Deutschlands eine Bedeutung, die sich wesentlich von dem sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch unterscheidet.

Die Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) im Sinne des deutschen Strafrechts ist – neben der Anstiftung – eine der zwei Teilnahmeformen. Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand (der Gehilfe) vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt.

Anforderungen an die Haupttat

Nach dem Wortlaut des § 27 StGB ist der Gehilfe nur dann strafbar, wenn er „einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat“ Hilfe geleistet hat. Diese Tat eines anderen, die der Gehilfe unterstützt, wird als Haupttat bezeichnet. Es sind sinngemäß die gleichen Anforderungen an die Haupttat zu stellen wie bei der Anstiftung.[1]

Es muss sich also auch für die Beihilfe bei der Haupttat um eine rechtswidrige Tat handeln. Schuldhaft muss der Haupttäter dagegen nicht handeln, damit sich der Gehilfe strafbar machen kann (Grundsatz der limitierten Akzessorietät).[1][2][3] Dies ergibt sich auch hier aus dem Wortlaut[3] des § 27 StGB („[...] zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat [...]“) und aus § 29 StGB[4], wonach jeder Beteiligte nach seiner eigenen Schuld bestraft werde.

Beihilfehandlung („Hilfe geleistet hat“)

Für die Beihilfehandlung soll dabei nach überwiegender Ansicht jede Handlung des Gehilfen ausreichen, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern. Die Beihilfehandlung kann in unterschiedlicher Form geschehen, z. B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Umstritten ist, ob psychische Beihilfe auch durch Bestärkung des Tatentschlusses geleistet werden kann. Die herrschende Meinung bejaht die Möglichkeit einer psychischen Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses, wenn dadurch bei einem ansonsten fest zur Tat Entschlossenen bestimmte Hemmungen beseitigt oder Bedenken hinsichtlich der Tatausführung zerstreut werden.[5] Im Schrifttum wird eine solche Form der Unterstützung teils abgelehnt, da sich die Beihilfe im Unterschied zur Anstiftung nicht auf die Beeinflussung des Täters, sondern auf die Gestaltung der Tat beziehen müsse. Es muss in jedem Fall eine fremde, rechtswidrige Haupttat vorliegen, welche von dem Gehilfen unterstützt wird. Welches Verhalten für dieses „Unterstützen“ als ausreichend angesehen wird, ist umstritten: Die herrschende Lehre fordert, dass die Unterstützung des Gehilfen kausal für das Gelingen der unterstützten Haupttat sein muss. Die Rechtsprechung lässt es dagegen bereits ausreichen, wenn die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Hilfeleistung gefördert wurde.

Subjektiver Tatbestand

Für die Annahme einer Beihilfehandlung ist es nicht notwendig, dass der Haupttäter davon Kenntnis hat.

Der Gehilfe selbst muss aber einen doppelten Teilnehmervorsatz[1] haben: Der Vorsatz des Gehilfen muss sich sowohl auf die Haupttat des anderen als auch die eigene Beihilfehandlung beziehen.[6]

Zwingende Strafmilderung

Die mögliche Strafe für den Gehilfen geht von dem für die Haupttat aus (§ 27 Abs. 2 Satz 1 StGB). Es gibt also keine eigene Strafandrohung oder einen eigenen Strafrahmen für die Beihilfe.

Die für Beihilfe angedrohte Strafe ist aber milder als für die jeweilige Haupttat (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB): Der Strafrahmen der Haupttat ist zwar der Ausgangspunkt, er wird aber automatisch nach dem Schema aus § 49 Abs. 1 StGB abgesenkt. Genannt wird dies Strafrahmenverschiebung aufgrund zwingender vertypter Strafmilderungsgründe[7] oder kurz: obligatorische Strafmilderung[8].

Sonderfälle und Einzelfälle

Versuchte Beihilfe

Der Versuch einer Beihilfe (versuchte Beihilfe) ist nicht strafbar.[9] Wer also nur versucht, eine Haupttat zu fördern, macht sich (normalerweise) nicht strafbar. Nur in einzelnen Straftatbeständen (z. B. § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG) ist die versuchte Beihilfe ausnahmsweise mit Strafe bedroht.[9]

Beihilfe zum Versuch

Dagegen ist die (insofern erfolgreiche, und nicht nur versuchte) Beihilfe des Gehilfen zum Versuch eines anderen strafbar (Beihilfe zum Versuch).[10] Denn der (rechtswidrige) Versuch eines Haupttäters ist eine rechtswidrige Tat. Damit ist dieser Versuch eine mögliche Haupttat für eine Beihilfe, die diesen Versuch fördert.

Beispiel: Beihilfe zum Betrugsversuch

Ein Beispiel stellt die (erfolgreiche) Beihilfe zum versuchten Betrug dar. Die auf einen Betrug gerichtete Täuschungshandlung des Haupttäters kann schon vor der Vollendung in einem misslungenen Versuch enden. Dieser Versuch kann durch einen Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB) unterstützt worden sein. Eine Tat versucht derjenige, der nach den Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB).

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Risikogefährdete Gehilfen sind in solchen Fällen insbesondere Insolvenz- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte und Notare und ähnliche Berater, weil ihnen die Vorstellung von der Tat weitgehend zugerechnet wird.

Durch die nach dem Strafmaß untergliederte Schwere der Tat ist Betrug kein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Allerdings handelt es sich um ein Vergehen, das den Versuch nach § 263 Abs. 2 StGB unter Strafe stellt. Nach § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Das gilt auch für die Beihilfe beim Betrugsversuch. Die Strafbarkeit der Nebentat folgt in diesem Fall akzessorisch der Haupttat des versuchten Betruges.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2000[11] die Verurteilung von zwei Rechtsanwälten durch das Landgericht Oldenburg zu Freiheitsstrafen und befristeter Untersagung der Berufsausübung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bestätigt, weil sie zu Täuschungshandlungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beigetragen haben (Gesetzliche Grundlagen: §§ 263, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB).

Beihilfe nach der Tat

Beihilfe nach der Tat bezeichnet eine Handlung, die nach vollendeter, aber noch vor beendeter Haupttat verübt wird, um z. B. dem Täter dabei zu helfen, die (ungesicherte) Beute nach einem Diebstahl zu sichern oder sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Die Strafbarkeit einer solchen Beihilfe nach der Tat ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. Das amerikanische Strafrecht bedroht die Beihilfe nach der Tat als solche mit Strafe. In Deutschland ist die Behandlung strittig. Während die Rechtsprechung und Teile der Literatur auch in diesem Fall von einer möglichen Beihilfe ausgehen, lehnt eine andere Auffassung diese ab.

Dennoch muss in jedem Fall immer noch, in Abgrenzung zu den allgemeinen Tatbeständen der Beihilfe nach der Tat, die eigenständigen Delikte der Begünstigung, § 257 StGB, und der Strafvereitelung, § 258 StGB geprüft werden.

Literatur

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Hans Kudlich in: Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 27 Rn. 2.
  2. Hans Kudlich in: Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 27 Rn. 2.
  3. 3,0 3,1 Hans Kudlich in: Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 26 Rn. 4.
  4. Hans Kudlich in: Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 29 Rn. 1.
  5. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001, Az. 3 StR 237/01, Volltext.
  6. Hans Kudlich in: Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 26 Rn. 6.
  7. Bernd von Heintschel-Heinegg in: Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 46 Rn. 22.
  8. Bernd Schünemann: Anmerkung, NStZ 1981, 143-144 (143, 144) [Anmerkung zu: LG Hamburg: Verjährung bei Beihilfe zum Mord ; Beschluß vom 16. Januar 1981 - (90) 3/80 Ks - 147 Js 8/75, NStZ 1981, 141-143].
  9. 9,0 9,1 Katharina Beckemper in: Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg (BeckOK StGB), Stand: 1. Juli 2014 Edition: 25, § 30 Rn. 1.
  10. Karl Lackner in: Lackner/Kühl StGB, 28. Aufl. 2014, StGB § 27 Rn. 1.
  11. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000, Az. 3 StR 454/99, Volltext.
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