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Hemmung (Recht)

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Die Hemmung bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Verhinderung des Weiterlaufens einer Frist aufgrund von sog. Hemmungsgründen. Zum einen erfassen die Hemmungstatbestände Situationen, in denen es dem Gläubiger unmöglich oder unzumutbar ist, seine Rechte geltend zu machen, zum anderen sollen Verhandlungen und die Rechtsverfolgung nicht unter dem Druck drohender Verjährung stehen.

Rechtslage in Deutschland

Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.

Hemmungsgründe sind:

  • Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB; dazu gehören auch die Fälle, in denen ein Käufer oder Besteller beim Werkvertrag Mängel rügt und der Verkäufer oder Unternehmer darauf eine Überprüfung vornimmt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem Mängelansprüche endgültig abgelehnt werden;
  • Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), insbesondere durch

Die Hemmung endet in den Fällen der Rechtsverfolgung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung, anderweitiger Beendigung oder (bei Stillstand wegen Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien) der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB).

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die (außergerichtliche) Mahnung als solche kein Hemmungsgrund.

  • Hemmung bei Leistungsverweigerungsrecht (§ 205 BGB). Hauptfall: nachträgliche Stundung („Zahlungsaufschub“).
  • Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB), etwa wenn durch Lawinenkatastrophe alle Kommunikationsmöglichkeiten abgeschnitten sind.
  • Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen (§ 207 BGB), weshalb etwa der Schadensersatzanspruch eines Ehegatten, der eine dem anderen gehörende Sache schuldhaft beschädigt hat, erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verjähren beginnt.
  • Hemmung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung mindestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Opfers (§ 208 BGB).

Rechtslage in der Schweiz

Die Hemmung – in der Schweiz zumeist Hinderung oder Stillstand der Verjährung genannt – ist für die Verjährungsfristen des schweizerischen Privatrecht in Art. 134 OR geregelt; diese Norm ist, mindestens analog, in fast allen Fällen auch für die Verjährungsfristen im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone anwendbar.

Hemmgründe sind einerseits eine so nahe Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass dem Gläubiger die Verfolgung seiner Ansprüche nicht zugemutet werden kann (etwa während der Dauer einer Ehe), andererseits auch die Unmöglichkeit das Recht vor einem schweizerischen Gericht geltend zu machen.

Es gibt neben den Hemmgründen in Art. 134 Abs. 1 OR vereinzelt noch weitere, über das ganze Recht verstreute, Hemmgründe.

Verwirkungsfristen können grundsätzlich nicht gehemmt werden.

Siehe auch

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