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Mahnung

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Dieser Artikel behandelt die (außergerichtliche) Mahnung; zum (gerichtlichen) Mahnverfahren siehe ebenda. Zur Mahnung im Sinne von Mahnmal siehe dort.

Deutschland

Eine Mahnung, auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.[1] Die Mahnung kann (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners sein (§ 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.

Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zwei Wochen ab Lieferung“, „ab Zugang der Rechnung“, „ab Kündigung“), ist die Mahnung nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. Selbstmahnung) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (z. B.: „Von mir bekommen Sie kein Geld!“).

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Die Verzugszinsen werden grundsätzlich bei der ersten Mahnung nicht berechnet.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform. Das entsprechende Schriftstück wird als Mahnbrief bezeichnet. Das Mahnschreiben muss den Schuldner als Person, Firma oder Verein eindeutig benennen. Die Mahnung muss die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen. Das Wort "Mahnung" muss dabei nicht auftauchen, so dass es sich zum Beispiel auch bei einer so benannten "Erinnerung" um eine Mahnung handelt, sofern nur die vorab genannten Kriterien erfüllt sind. Um ein Indiz für den Zugang der Mahnung zu haben, kann die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein notwendig sein. Allerdings ist niemand verpflichtet, ein bei der Post hinterlegtes Einschreiben abzuholen.

Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, muss er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, zum Beispiel Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht tragen. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

Die Wirkungen einer Mahnung werden auch durch Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren erreicht.

Die Mahnung als solche beeinflusst nicht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).

Bei einer Mahnung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, da die Rechtsfolgen kraft Gesetz und somit auch ohne ausdrücklichen Willen des Gläubigers eintreten. Es handelt sich vielmehr um eine geschäftsähnliche Handlung. Die im BGB enthaltenen Grundsätze über Willenserklärungen (§§ 104 ff.) sind jedoch wegen der großen Ähnlichkeit dennoch anwendbar[2].

Kosten

Ist der Schuldner in Verzug, hat er die weiteren Mahnkosten zu tragen. Nach gängiger Rechtsprechung gibt es eine Obergrenze hierfür. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt.

Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale von 15 € pro Mahnschreiben wird jedenfalls ohne den Beweis besonderer kostensteigernder Umstände für unangemessen und somit unwirksam erachtet.[3] Der Bundesgerichtshof führte dazu aus: "Die [...] Höhe der Schadenspauschale von 30 DM je Mahnung [..] ist ungewöhnlich hoch. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/ 607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242/ 243; bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/ 18; OLG Köln WM 1987, 1548/ 1550)."[3]

Der Bund der Energieverbraucher schrieb am 4. September 2012 zu einem Urteil des OLG München: „Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil vom 28. Juli 2011 (29 U 634/11) mit den Mahngebühren der Stadtwerke München befasst. Die dort festgelegten Mahnkosten von fünf Euro sind viel zu hoch. Denn die allgemeinen Verwaltungskosten für Personal und Rechner dürfen nicht eingerechnet werden. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen.“[4] [5]

Schweiz

Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR).

Der Zahlungsbefehl im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist aus materiellrechtlicher Sicht als Mahnung zu betrachten.[6]

Eine Mahnung ist für die Einleitung einer Betreibung nicht notwendig.

Einzelnachweise

  1. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 286 Rn. 16.
  2. BGH, Urteil vom 17. April 1967, Az. II ZR 228/64 = BGHZ 47, 352 (357)
  3. 3,0 3,1 BGH, Urteil vom 3. November 1999, Az. VIII ZR 35/ 99, bei lexitus Rn. 20.
  4. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2012, Az. 29 U 634/11, bei energieverbraucher.de
  5. http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromrechnung__1117/NewsDetail__13001/
  6. Hunziker/Pellascio, S. 71 f.

Weblinks

Wiktionary: Mahnung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Mahnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.