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Schuldnerverzug (Deutschland)

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Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle einer Geldforderung spricht man (insbesondere außerhalb der Rechtswissenschaft) auch vom Zahlungsverzug. Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug im BGB geregelt; maßgeblich sind die § 280 Abs. 1 und 2, § 286 ff. BGB.

Überblick

Eine gebräuchliche Definition der Rechtswissenschaft für den Schuldnerverzug lautet: „Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung“. Sie entspricht nicht exakt der Gesetzeslage, ist aber für ein erstes, grobes Grundverständnis des Begriffs hilfreich. Präziser, wenn auch weniger eingängig ist der Schuldnerverzug zu definieren als die „pflichtwidrige Verzögerung einer noch möglichen Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung aus einem durch den Schuldner zu vertretenden Grund“. Der Schuldnerverzug löst verschiedene Rechtsfolgen aus, vor allem die Schadensersatzpflicht des Schuldners. Die Betriebswirtschaftslehre spricht bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles zur Valutierung einer Rechnung von Zahlungsverzug.

Zur Umsetzung der neugefassten EU-Zahlungsverzugsrichtlinie hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der diverse Anpassungen im BGB, im Einführungsgesetz zum BGB und im Unterlassungsklagengesetz im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug im geschäftlichen Verkehr mit sich bringen wird.[1]

Voraussetzungen

Erfüllt der Schuldner eine fällige Schuldverpflichtung nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich, § 286 Abs. 1 BGB. Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (vergleiche § 286 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet – gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein, vergleiche § 286 Abs. 3 BGB.

Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist das Nichtbestehen von Einreden. So verhindert allein die Existenz der Einrede der Verjährung, dass der Schuldner in Verzug kommt. Der Schuldner muss die Einrede grundsätzlich nicht erheben. Sowohl bei der Einrede nach § 273 BGB als auch nach § 1000 BGB muss der Schuldner dies allerdings tun, um dem Gläubiger die Möglichkeit der Stellung von Sicherheitsleistungen nach § 273 Abs. 3 BGB zu geben. Im Falle der Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB muss der Gläubiger jedenfalls seine Leistung angeboten haben.

Rechtsfolgen

Die Folgen des Verzugs bestehen vor allem in der Regresspflicht des Schuldners sowie in einer verschärften Haftung.

Verzugsschaden

Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, er schuldet also Schadensersatz, § 280 Abs. 2, § 286 BGB.

Zinsschaden

Bezüglich Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Für eine Geldschuld während des Verzugs legt § 288 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen pauschalen Mindestsatz fest:
Ab August 2014 gilt ein Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verzinsen; sind keine Verbraucher beteiligt, handeln also sowohl Schuldner als auch Gläubiger entweder gewerblich oder im Rahmen ihrer (selbstständigen) beruflichen Tätigkeit, z. B. als Unternehmer, so beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen.

Der Zinssatz gemäß §288 Absatz 2 BGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl I. Seite 1218 (2014)) um einen Prozentpunkt erhöht. Diese Änderung ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten.

Der Gläubiger kann auch höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, die er wegen des Verzugs aufbringen muss.

Für grundpfandrechtgesicherte Verbraucherdarlehen galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Ausnahmeregelung des § 497 BGB Absatz 1 Satz 2 BGB in der bis dahin gültigen Fassung[2]. Danach betrug der Verzugszinssatz in solchen Fällen lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Diese Ausnahme ist nach aktueller Rechtslage nunmehr in § 503 BGB normiert[3].

Sonstiger Schadensersatz

Über die Verzinsung der Forderung hinaus hat der Schuldner auch jeden weiteren durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Das sind typischerweise entgangene Erträge aus einer vom Gläubiger der Forderung geplanten Verwendung oder Verwertung des geschuldeten Gegenstandes (z. B. Nutzungsausfall) oder Kosten, welche dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er durch ein vorübergehendes Deckungsgeschäft einen zeitabhängigen und vorübergehenden Ertragsausfall vermeidet (z. B. Mietzinsen für einen Mietwagen).

Des Weiteren fallen unter den Verzugsschaden auch Rechtsverfolgungskosten, die durch den Verzug der Leistung verursacht werden, wie etwa für Mahnungen und einen Rechtsanwalt. Die Kosten der ersten Mahnung gehören nur dazu, wenn der Schuldner bereits in Verzug ist, nicht jedoch, wenn er durch sie erst in Verzug gesetzt wird.

Für den Verzugsschaden gelten die üblichen Regeln über den Schadensersatz wie die Schadensminderungspflicht.

Haftungsverschärfung

Außerdem ist die Haftung des Schuldners, also seine Verantwortlichkeit dafür, dass die Leistung noch erbracht wird, während des Verzugs verschärft: zum Beispiel haftet er unter Umständen sogar bei zufälligem Untergang der zu liefernden Sache auf weitergehenden Schadensersatz, vergleiche § 287 BGB.

Beendigung

Der Schuldnerverzug wird beendet, wenn seine Voraussetzungen wegfallen. Vornehmlich ist dies der Fall, wenn der Schuldner seine Leistung nachträglich noch erbringt, deren Erbringung in einer zur Begründung des Annahmeverzugs geeigneten Weise anbietet oder wenn der Verzug durch Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt entfällt.

Beweislast

Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs mit Ausnahme des Verschuldens nachweisen. Der Schuldner muss – wenn er dies einwenden will – beweisen, dass seine Säumnis mit der Leistung unverschuldet war. Dies ergibt sich aus der gesetzlich geregelten Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB und des § 286 Abs. 4 BGB. Der Wortlaut des letzteren ist dabei der folgende: „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“ Da das Fehlen des Verschuldens vom Gesetz als Ausnahme formuliert ist, nimmt die Rechtsprechung seit langem an, der Schuldner müsse das Vorliegen dieser Ausnahme beweisen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

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