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Vermögen (Recht)

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Das Vermögen im rechtlichen Sinne umfasst alle geldwerten Rechte, die einem Rechtssubjekt, also einem Menschen oder einer Organisation, durch die Rechtsordnung zugewiesen sind.[1]

Der wirtschaftliche und der rechtliche Vermögensbegriff unterscheiden sich voneinander. Nach herkömmlicher Auffassung zählen nicht die Rechtsgegenstände selbst zum Vermögen, sondern nur die Rechte an den Gegenständen. Deshalb gehören beispielsweise nicht die Sachen selbst, die einer Person gehören, zum Vermögen im Rechtssinne, sondern nur die Rechte, die an diesen Sachen bestehen, also z. B das Eigentum, das wiederum verwertet werden kann. Dabei sollen nicht nur die Aktiva zum Vermögen gerechnet werden, sondern auch die Schulden.[1]

Der Schuldner haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen gegenüber dem Gläubiger.

Das Vermögen ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht als solches geschützt, man kann es deshalb nur ausnahmsweise „verletzen“ oder beschädigen. Es fällt nicht unter den Schutz des „besonderen Rechts“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.[2] Bloße Vermögensschäden sind aus § 826 BGB[3] sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263, § 266 StGB als Schutzgesetze ersatzfähig.[4]

Nach dem Grundsatz der Singularsukzession müssen alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Über sein Vermögen kann man also nicht im ganzen verfügen.

Der Vermögensbegriff wird im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst nicht definiert, obwohl es ihn vielfach verwendet.[1] Insbesondere ist er von zentraler Bedeutung für den Schadensersatz, wo vorwiegend die unfreiwillige Einbuße an Vermögensgütern ausgeglichen werden soll. Im Erbrecht tritt der Erbe grundsätzlich die Rechtsnachfolge in das gesamte Vermögen des Erblassers an, § 1922 BGB. Im Insolvenzrecht richtet sich die Abwicklung auf das Vermögen des Schuldners, § 35 InsO.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Karl Larenz: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts. 7., neubearbeitete Auflage. München. 1989. ISBN 3-406-33414-8. § 17, S. 304ff.
  2. Arndt Teichmann. In: Othmar Jauernig (Hrsg). BGB. 11., neubearbeitete Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51820-6. § 823 BGB Rn. 19.
  3. Arndt Teichmann. In: Othmar Jauernig (Hrsg). BGB. 11., neubearbeitete Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51820-6. § 826 BGB Rn. 5.
  4. Hartwig Sprau. In: Palandt. BGB. 67., neubearbeitete Aufl. München. 2008. ISBN 978-3406565915. § 823 BGB Rn. 69 mit weiteren Nachweisen.
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