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Vergabeverordnung

Aus Jewiki
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Basisdaten
Titel: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Kurztitel: Vergabeverordnung
Abkürzung: VgV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland             
Erlassen aufgrund von: § 97 Abs. 6, § 127 GWB
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Kartellrecht
Fundstellennachweis: 703-5-5
Ursprüngliche Fassung vom: 22. Februar 1994
(BGBl. I S. 321)
Inkrafttreten am: 1. März 1994
Letzte Neufassung vom: 12. April 2016
(BGBl. I S. 624)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
18. April 2016
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745, 2752)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Juli 2017
(Art. 12 G vom 18. Juli 2017)
GESTA: E057
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung, die das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen. Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 GWB.

Details

Die Vergabeverordnung enthält „nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die […] geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen“ (§ 1 Abs. 1 VgV).

Diese Schwellenwerte sind in den europäischen Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG geregelt, die alle zwei Jahre an die Kursentwicklung der ihnen ursprünglich zugrundeliegenden Sonderziehungsrechte angepasst werden, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2342 vom 16. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2016.[1] Da § 2 VgV unmittelbar auf die Werte der (angepassten) Richtlinien Bezug nimmt, erlangen diese Schwellenwerte damit unmittelbar Geltung im deutschen Recht.

Diese Schwellenwerte betragen derzeit:

  • 0135.000 € für Liefer- und Dienstleistungaufträge, die von oberen oder obersten Bundesbehörden ausgeschrieben werden;
  • 0209.000 € für Liefer- und Dienstleistungaufträge, die nicht im Bereich Verteidigung und Sicherheit, nicht im Sektorenbereich und nicht von oberen oder obersten Bundesbehörden ausgeschrieben werden;
  • 0418.000 € für Liefer und Dienstleistungaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit und im Sektorenbereich;
  • 5.225.000 € für Bauleistungen.

Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Regeln der VOB/A bzw. der Vergabeverordnung anzuwenden.

Bei Trinkwasser-, Energieversorgungs- oder Verkehrsaufträgen gilt die Sektorenverordnung (SektVO), soweit Auftraggeber nach § 98 Nr. 1–4 GWB betroffen sind (§ 1 Abs. 2 VgV). Das sind:

  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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