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Unnützes Hin- und Herfahren

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Unnützes Hin- und Herfahren ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO und wird mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro geahndet.[1] Der Tatbestand ist erfüllt, wenn man ohne Notwendigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Strecke mehrmals abfährt und dadurch andere belästigt werden. Dies kann beispielsweise bei der Cruisen genannten Freizeitbeschäftigung der Fall sein, bei der man mit einem Fahrzeug langsam an von vielen Passanten frequentierten Orten entlangfährt. Die Nachweisbarkeit gestaltet sich in der Realität durchaus schwierig.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Vorschrift nicht durch § 6 StVG gedeckt sei und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße, außerdem verletze sie das Prinzip der Verkehrsfreiheit und des erlaubten Gemeingebrauchs, da der Sinn des Straßenverkehrs, auch bei Spazierfahrten, ausschließlich die Fortbewegung von Personen und Sachen sei und diese somit in keinem Fall als „unnütz“ bezeichnet werden könne.[2] Im Gegensatz zur herrschenden Rechtsprechung, die keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO hat, sah das Amtsgericht Cochem in der Vorschrift auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).[3]

Obwohl die Vorschrift nicht von „Kraftfahrzeugen“, sondern „Fahrzeugen“ spricht und somit de jure auch auf Nicht-Kraftfahrzeuge (wie etwa Fahrräder und Pferdefuhrwerke) anwendbar ist, können laut Peter Hentschel Fahrradfahrer allein aus § 30 Abs. 1 StVO nicht daran gehindert werden, beispielsweise ständig einen Häuserblock zu umkreisen.[2] Bis zum Inkrafttreten der StVO-Novelle zum 28. April 2020 lag das Verwarngeld bei bis zu 20 €.[4]

Weitere Länder

Der Artikel 33 der Schweizer Verkehrsregelnverordnung stellt «Fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten sowie nachts» unter Strafe.[5]

In einigen Städten in den USA gibt es Gesetze, welche das unnötige Befahren der Hauptstraße (häufiger als dreimal innerhalb von zwei Stunden in den Abendstunden) verbieten.[6]

Einzelnachweise

  1. Neuer Bußgeldkatalog 2021: Diese Änderungen gelten ab heute. Handelsblatt, 9. November 2021, abgerufen am 9. November 2021.
  2. 2,0 2,1 Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. Verlag C.H. Beck, München 2001. 36. Auflage, § 30 Rn. 14, ISBN 3-406-47139-0
  3. Amtsgericht Cochem, Urteil vom 3. Februar 1986, Az. 109 Js (a) 71792/85; NJW 1986, 3218
  4. Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog: Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, 10. Auflage (PDF; 1.76 MB) Kraftfahrt-Bundesamt. S. 161/0, Tatbestandsnummer 130112. 1. Mai 2014. Archiviert vom Original am 4. März 2016. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kba.de Abgerufen am 19. Januar 2016.
  5. Katja Baigger: Unnötiges Herumfahren ist verboten. In: Neue Zürcher Zeitung. 12. Juli 2017. Abgerufen am 11. Mai 2020.
  6. Steve Gofman: The End of Cruising (Englisch) In: Car and Driver. 1. April 2004. Abgerufen am 11. Mai 2020.
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