Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Strafverfolgung

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Als Strafverfolgung wird das Monopol des Staates zur Verfolgung von Straftaten bezeichnet. Die Strafverfolgung wird im Vorfeld durch die Strafverfolgungsbehörden wie beispielsweise die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen während des Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Abschließend wird die Strafverfolgung durch Gerichte bewertet und erfährt hierbei ihren Abschluss im Gerichtsverfahren.

Für diese Institutionen besteht das Monopol, Grundrechte eines Verdächtigen aufgrund eines Verdachtes zunächst zu beschränken. Es findet keine Vorverurteilung statt (Mutmaßung), somit gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Maßgabe der Unschuldsvermutung. Hierbei sind rechtsstaatliche Prinzipien und geltendes Recht anzuwenden. Eine Verfolgung von Einzelnen oder von sozialen Gruppen durch Staatsorgane, die sich an die genannten Regeln hält, gilt weder als politische noch als religiöse Verfolgung.

Mit dem Rechtsstaatsgebot ist auch die Verpflichtung verbunden, das Ermittlungsverfahren in vertretbarer Kürze durchzuführen, um es entweder einzustellen oder Anklage zu erheben (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip). Die Zuwiderhandlung wird selbst als Verfolgung Unschuldiger strafbar.

Die Strafverfolgung besteht hauptsächlich aus Ermittlungen. Der Strafanspruch des Staates wird nicht durch die speziellen Jedermann-Rechtfertigungsgründe der Nothilfe (§ 32 StGB) oder des Jedermann-Festnahme­rechts (§ 127 Abs. 1 StPO) begrenzt. Die Nothilfe zugunsten des Staates darf überhaupt nur dann angewandt werden, wenn der Staat in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird und eine Hilfe nicht anders erreichbar ist. Das Jedermann-Festnahmerecht ist lediglich bei objektiv gegebenen Straftaten anwendbar und erfordert die unverzügliche Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung.

Nach Anklageerhebung ist die Strafverfolgung allein den Gerichten durch Urteil, Einstellung gegen Zahlung oder Auflagen oder Freispruch vorbehalten. Mit der Verurteilung beginnt die Strafvollstreckung.

Bundestags­abgeordnete besitzen eine Immunität gegen Strafverfolgung, diese kann jedoch durch den Bundestag aufgehoben werden.

Ermittlungsverfahren

Die Strafverfolgungsbehörde handelt hierbei nach dem Legalitätsprinzip. Herrin des Verfahrens bei der Strafverfolgung ist die zuständige Staatsanwaltschaft. Die Polizei gehört ebenso zu den Strafverfolgungsbehörden (Vollzug der Aufgabe aus § 163 StPO) in Verbindung mit dem entsprechenden Polizeirecht. Beide sind weisungsgebunden. Die Staatsanwaltschaft handelt gemäß Weisung des Dienstherrn. Die Polizei handelt als Strafverfolgungsbehörde gemäß Weisung der federführenden Staatsanwaltschaft (sofern die Staatsanwaltschaft eine Behörde eines Bundeslandes ist).

Im Ermittlungsverfahren gilt der „Strafanspruch des Staates“ als Maxime für gesetzlich normierte Maßnahmen gegenüber dem Verdächtigen, Beschuldigten bzw. Angeschuldigten.

Rechtsprechung

Einschränkung der Strafverfolgung bei Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, die die Strafverfolgung im Fall von Rechtsbeugung einschränken. Auf dieser Grundlage hat es alle NS-Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung mit Nachwirkungen in die Gegenwart freigesprochen, vgl. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) 2006, Seite 305 (ISSN 0936-7292). Die Professoren Bemmann/Seebode/Spendel haben bereits 1997 den Vorschlag zu einer notwendigen Gesetzesreform der Rechtsbeugung unterbreitet, vgl. Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seite 307. Der Gesetzgeber ist hierauf nicht eingegangen.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Strafverfolgung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Strafverfolgung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.