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Schuldübernahme

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Die Schuldübernahme ist im deutschen (§§ 414 ff. des BGB) und österreichischen (§§ 1404 ff. ABGB) Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner tritt. Die Zustimmung des Gläubigers ist erforderlich, damit er vor dem Aufdrängen eines unter Umständen zahlungsunfähigen Schuldners geschützt wird. Das deutsche Recht regelt die Schuldübernahme in den §§ 414 ff. BGB.

Voraussetzungen und Wesen der befreienden Schuldübernahme nach deutschem Recht

  • Übernahmevertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer: Nach § 414 BGB können Gläubiger und Übernehmer ohne Mitwirkung des Altschuldners vereinbaren, dass die Schuld vom Altschuldner auf den Übernehmer übergeht. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung verstößt diese Regelung allerdings gegen das im BGB geltende Vertragsprinzip, sodass dem Altschuldner analog zum echten Vertrag zugunsten Dritter ein Zurückweisungsrecht analog zu § 333 BGB zustehen müsste[1]. Gegen diese Meinung spricht jedoch der Charakter des Übernahmevertrages. Dieser ist auf Seiten des Gläubigers ein abstraktes Verfügungsgeschäft über die Forderung, der echte Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch ein Verpflichtungsgeschäft. - Der Übernahmevertrag kann nach der h.M. also formfrei und damit auch konkludent geschlossen werden[2].
  • Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer: Nach § 415 BGB können Schuldner und Übernehmer die Schuldübernahme vereinbaren. Der Gläubiger muss in diesem Fall zustimmen: Die herrschende Meinung nimmt an, dass Schuldner und Übernehmer über die Forderung des Gläubigers als Nichtberechtigte verfügen und der Gläubiger diese Verfügung i.S.d. § 185 Abs. 2 BGB genehmigt. Eine andere in der Literatur befindliche Meinung geht davon aus, dass zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer ein Vertrag analog zu § 414 BGB zustande kommt, sodass der „Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer“ nach § 415 BGB letztlich nur die Causa darstellt, und die Mitteilung an den Gläubiger gem. § 415 Abs. 1 S. 2 BGB ein Angebot. Von den Rechtsfolgen her unterscheiden sich beide Meinungen insbesondere darin, dass bei letzterer eine ex-nunc-Wirkung und Formbedürftigkeit der Genehmigung anzunehmen ist, wohingegen bei ersterer eine ex-tunc-Wirkung und Formfreiheit zu bejahen wäre.

Abgrenzungen

  • Beim Schuldbeitritt tritt zum bisherigen Schuldner kumulativ ein weiterer Schuldner hinzu.
  • Bei der Vertragsübernahme tritt die neue Partei in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des alten Schuldners ein.
  • Bei der Bürgschaft verbürgt sich ein Dritter für die Hauptschuld des Schuldners, haftet aber nur nachrangig also sekundäre vor dem Hauptschuldner.

Einordnung

Änderung eines Schuldverhältnisses

Änderungen des Schuldverhältnisses

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Schuldübernahme – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 6. Aufl., München 2012/Bydlinski § 414 Rn. 6; Hirsch in JR 1960, 291; Fikentscher/Heinemann, Rn. 755.
  2. Vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 6. Aufl., München 2012/Bydlinski § 414 Rn. 6
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