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Originärer Eigentumserwerb

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Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentums an einer Sache, d.h. die Aneignung (auch: Okkupation), im Gegensatz zum Erwerb kraft Rechtsgeschäft (derivativer Eigentumserwerb).

Diese Art des Erwerbs von Eigentum wird oft auch Eigentumserwerb durch Gesetz genannt.

Deutsches Recht

Möglich ist dies zum Beispiel durch Okkupation, das heißt durch Aneignung herrenloser Sachen (etwa Wildtieren), § 958 BGB, oder durch Verarbeitung einer bestehenden Sache zu einer neuen, § 950 BGB.

Österreichisches Recht

Es gibt mittelbaren und unmittelbaren originären Erwerb. Die Begriffe "mittelbar" und "unmittelbar" (§ 423 ABGB) sind nicht mit "derivativ" und "originär" zu verwechseln. So sind alle unmittelbaren Erwerbsarten originär; mittelbare Erwerbsarten können originär (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; Ersitzung) oder derivativ sein.

Unmittelbarer Erwerb

Das ABGB teilt die originären Erwerbsarten folgendermaßen ein:

Mittelbarer Erwerb

Auch bei Erwerbsarten, bei denen der derivative Eigentumserwerb gescheitert ist, kann unter besonderen Voraussetzungen Eigentum originär erworben werden:

Literatur

  • Thorsten Süß: der gesetzliche Erwerb des Eigentums an Mobilien, JURA 2011, S. 81 ff.

Weblinks

  • Österreich: Heinz Barta: Grundriss des Zivilrechts. Kapitel 2B. Die Lehre von Titel und Modus Webdokument, (www.uibk.ac.at)
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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