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Kraftfahrstraße

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Zeichen 331.1: (Beginn der) Kraftfahrstraße
Zeichen 331.2: Ende der Kraftfahrstraße

Als Kraftfahrstraße (umgangssprachlich auch Schnellstraße oder Schnellverkehrsstraße genannt) wird in Deutschland eine Autostraße bezeichnet. Sie ist als eine öffentliche Straße ausschließlich für Kraftfahrzeuge bestimmt, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h überschreitet. Die Höhe der Fahrzeuge darf maximal vier Meter betragen und die Breite maximal 2,55 m (Kühlfahrzeuge 2,6 m) (§ 18 Straßenverkehrs-Ordnung StVO). (Auch einen etwa innerstädtischen Tunnel, in dem man höchstens 50 km/h fahren darf und der als Kraftfahrstraße ausgewiesen ist, darf man also nur befahren, wenn man mehr als 60 km/h fahren könnte.)

Die Zeichen 331.1 und 331.2 werden überall verwendet, wo nur schnelle Kraftfahrzeuge verkehren sollen.

Auf Kraftfahrstraßen gelten die üblichen Tempolimits gemäß § 3 StVO, sofern keine entsprechenden Zeichen eine höhere oder niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen. Auf Kraftfahrstraßen und anderen Straßen, deren Richtungsfahrbahnen baulich voneinander getrennt sind, darf außerorts – sofern nicht ein Verkehrszeichen dies beschränkt – wie auf Autobahnen „so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann“. Das Gleiche gilt für Kraftfahrstraßen und andere Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Derartige unbeschränkte Kraftfahrstraßen gibt es z. B. im Raum Flensburg, im Südharz auf der B 27 sowie im Nordharz auf der Bundesstraße 6 und Bundesstraße 4 auf dem Zubringer (B 33) von der A 81 nach Konstanz am Bodensee, hier sogar auf langen Abschnitten.

Für Lkw, Züge mit Anhänger, Krafträder und Omnibusse gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für Autobahnen nach § 18 StVO, sofern die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind. Dies gilt nur auf Kraftfahrstraßen, nicht auf gleich ausgebauten Landstraßen, also auch nicht auf autobahnähnlichen Bundesstraßen ohne Anordnung als Kraftfahrstraße. Um die Regelung in § 18 auf Kraftfahrstraßen wirksam werden zu lassen, ist laut Gerichtsurteil zwingende Bedingung eine bauliche, ja physikalische, das Überfahren erschwerende Trennung der Richtungsfahrbahnen.[1]

Im Gegensatz zu Autobahnen können Kraftfahrstraßen von anderen Straßen plangleich gekreuzt werden. Der Verkehr an Knotenpunkten wird dann meist über Ampeln oder Kreisverkehre geregelt.

Das Wenden auf Kraftfahrstraßen ist gemäß § 18 StVO genauso wie auf Autobahnen verboten, ebenso das Halten, auch auf Seitenstreifen. Fußgänger dürfen Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder vorgesehenen Stellen überschreiten (vor denen aber im Allgemeinen die Kraftfahrstraße beendet wird), ansonsten aber nicht betreten.

Siehe auch

Einzelnachweise

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