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Kartellverbot

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Als Kartellverbot werden üblicherweise verkürzt diejenigen kartellrechtlichen Bestimmungen bezeichnet, die solche Beschränkungen des Wettbewerbs untersagen oder begrenzen, die ihren Ursprung in der Kooperation selbständiger Unternehmen haben. Hierzu gehören beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperationen, Wettbewerbsverbote, ausschließliche Bezugs- oder Lieferpflichten oder Marktaufteilungen.

Im deutschen Recht ist das Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt; das europarechtliche Pendant findet sich in Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Über die Einhaltung des Kartellverbots wachen in Deutschland das Bundeskartellamt bzw. die Landeskartellbehörden und auf Unionsebene die Europäische Kommission.

Deutsches Recht

Verbotstatbestand

§ 1 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt:

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Zentrales Merkmal dieses Tatbestandes ist die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs oder kürzer – da eine Abgrenzung der Teilmerkmale "Verhinderung", "Einschränkung" und "Verfälschung" nicht notwendig ist – die Beschränkung des Wettbewerbs. Als Beschränkung des Wettbewerbs ist dabei jede Beeinträchtigung der Freiheit anzusehen, sich als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Dienstleistungen selbständig und unabhängig wettbewerblich zu betätigen.

Wettbewerbsbeschränkungen sind daher etwa Absprachen über die Preisgestaltung, die Begrenzung von Forschungs-, Produktions- oder Verkaufskapazitäten, die Aufteilung von Märkten insbesondere nach räumlichen oder kundenbezogenen Merkmalen, Regelungen über Öffnungszeiten, Wettbewerbsverbote, mengenmäßige und/oder ausschließliche Bezugs- und Lieferverpflichtungen, Marktinformationssysteme, die die Geheimhaltung des Wettbewerbs beeinträchtigen, Absprachen über Verkaufs- oder Bezugsbedingungen.

Dem Verbot aus § 1 GWB unterliegen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen (sog. horizontale Beschränkungen) und seit der Angleichung an das europäische Recht, auch sogenannte vertikale Beschränkungen, für Unternehmen die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind. Die betroffenen Unternehmen müssen dazu nicht notwendigerweise bereits aktive Wettbewerber sein; es genügt, dass das eine Unternehmen die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mitbringt, um in überschaubarer Zeit als Wettbewerber in den Markt des anderen Unternehmens einzutreten, ein Markteintritt mit anderen Worten kaufmännisch sinnvoll möglich wäre (sog. potenzieller Wettbewerb).

Ausnahmen vom Verbot

Bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen können unter besonderen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen sein (Legalausnahme). Dies sind:

  • Normen-, Typen- und Konditionenkartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung von Normen oder Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Gegenstand haben (§ 2 GWB)
  • Spezialisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben (§ 3 GWB)
  • Mittelstandskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere Form betrieblicher Zusammenarbeit als durch Spezialisierung sowie Einkaufskooperationen (§ 3 GWB)
  • Rationalisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zu sonstiger Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge (§ 5 GWB) → ist weggefallen (siehe GWB)
  • Strukturkrisenkartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zur Anpassung von Kapazitäten an Absatzrückgänge, die auf einer nachhaltigen Veränderung der Nachfrage beruhen (§ 6 GWB) → ist weggefallen (siehe GWB)
  • Sonstige Kartelle, die zur Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder gewerblichen Leistungen beitragen (§ 7 GWB) → ist weggefallen (siehe GWB)

Die Freistellung vom Kartellverbot nach diesen Tatbeständen tritt nach neuem Recht automatisch ein, wenn die Freistellungsvoraussetzungen gegeben sind.[1]

Wirkungen des Verbots

Vereinbarungen und Beschlüsse, die gegen das Kartellverbot verstoßen, sind von Anfang an unwirksam. Sind auf der Grundlage einer Vereinbarung, die gegen das Kartellverbot verstößt, Leistungen ausgetauscht worden, so müssen sie unter Umständen nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden.

Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen aufgeben, das verbotene Verhalten einzustellen. Außerdem ist der Verstoß gegen das Kartellverbot ordnungswidrig und kann mit Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro (§ 81 Abs. 4 S. 1 GWB) bzw. bis zu 10 % des (Gesamt-)Unternehmensumsatzes geahndet werden (§ 81 Abs. 4 S. 2 GWB). Daneben besteht die Möglichkeit den durch den Verstoß erzielten Mehrerlös abzuschöpfen (§ 34 GWB).

Zivilrechtlich schließlich können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche insbesondere von Wettbewerbern in Betracht kommen.

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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