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Amtsenthebungsverfahren

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Ein Amtsenthebungsverfahren kann in bestimmten Rechtsordnungen ergehen, wenn ein Amtsträger gegen seine Aufgaben verstoßen hat. Das Amtsenthebungsverfahren stellt einen traditionellen Bestandteil des präsidentiellen Regierungssystems dar, in dem es keine Wahl und Abwahl der Exekutivmitglieder durch das Parlament gibt.

Deutschland

Nach Art. 61 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland kann eine Präsidentenanklage gegen den Bundespräsidenten beim Bundesverfassungsgericht „wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes“ erhoben werden. Zur Klage berechtigt sind ausschließlich Bundestag oder Bundesrat, die Entscheidung hierzu muss jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen. Stellt das Bundesverfassungsgericht eine solche Gesetzesverletzung fest, kann es den Bundespräsidenten des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es zudem nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Bislang ist es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie zu einer Präsidentenanklage gekommen.

Österreich

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht in Art. 60Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 6 vor, dass der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden kann. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl des Bundespräsidenten und hat die Auflösung und Neuwahl des Nationalrates zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.

Gegen den Bundespräsidenten und die anderen höchsten Verwaltungsorgane, wie Bundeskanzler, Bundesminister, Landeshauptmann und Landesrat kann gemäß Art. 142Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof als Staatsgerichtshof die sogenannte Ministeranklage erhoben werden. Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte (wie das passive Wahlrecht), zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

Schweiz

In der Schweiz existieren für Bundesrat und Mitglieder des Parlaments keine in der Verfassung festgelegten Amtsenthebungsverfahren. Es kommt jedoch vor, dass Bundesräte bei schweren Vorwürfen freiwillig zurücktreten (z. B. im Fall Elisabeth Kopp). Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Amtsunfähigkeit von amtierenden Bundesräten nach Art. 140a Parlamentsgesetz[1] unter folgenden Voraussetzungen feststellen:

"a. Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.
b. Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.
c. Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben."

Eine Amtsenthebung von Bundesrichtern ist einzig aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens möglich. Es handelt sich dabei um eine Nebenstrafe, welche vom Strafrichter ausgesprochen wird. Die Strafverfolgung bedarf einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte, Art. 14 Verantwortlichkeitsgesetz.[2]

In einigen Kantonen (z. B. Bern) kann hingegen mit einer Unterschriftensammlung eine Volksabstimmung über die vorgezogene Neuwahl der Kantonsregierung und/oder des Kantonsparlaments gefordert werden.[3]

Vereinigte Staaten

Eine Anklage wegen Amtsvergehen (englisch impeachment) ist ein in der Verfassung der Vereinigten Staaten (Artikel I, Abschnitt 3) vorgesehenes Verfahren zur Amtsenthebung des Präsidenten sowie anderer Amtsträger, zum Beispiel der Richter des Supreme Court, wenn diese „des Landesverrats, der Bestechung oder anderer schwerer Verbrechen und Vergehen für schuldig befunden worden sind“. Es ist sowohl auf Bundes-, sowie auf Staatenebene möglich, jedoch gelten hierfür andere Standards. Diese „anderen schweren Verbrechen und Vergehen“ (other high crimes and misdemeanors) sind nicht eindeutig definiert und somit geeignet, der Opposition als oftmals willkommene Hilfsmittel für politische Attacken gegen den Präsidenten zu dienen.

Das Repräsentantenhaus trifft mit einfacher Mehrheit die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. Daraufhin finden im Senat Anhörungen statt. Für den Fall, dass der Präsident angeklagt ist, führt der oberste Richter den Vorsitz. In anderen Fällen ist keine Vorgabe in der Verfassung, so dass der Vizepräsident regulär in seiner Funktion als Präsident des Senats das Verfahren leiten kann. Für den Fall eines Verfahrens gegen den Vizepräsidenten ist keine explizite Vorschrift in der Verfassung. Ob der Vizepräsident einem Amtsenthebungsverfahren gegen sich selbst vorsitzen kann, ist umstritten. Bisher gibt es keinen Präzedenzfall.[4][5] Jede Seite hat das Recht, Zeugen zu vernehmen und Kreuzverhöre durchzuführen. Danach finden geheime Unterredungen statt. Für einen Schuldspruch ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Senates erforderlich. Die angeklagte Person kann danach entweder ihres Amtes enthoben werden oder es wird verboten, dass sie in Zukunft ein öffentliches Amt bekleidet. Es ist also ein zweistufiges Verfahren, erst mit der Feststellung der Schuld und dann die tatsächliche Amtsenthebung.

US-Senat beim Impeachment-Verfahren gegen Andrew Johnson

Gegen zwei Präsidenten wurden ein Amtsenthebungsverfahren durchgeführt. In beiden Fällen kam es zu keiner Verurteilung:

  • 1868 gegen Andrew Johnson wegen Missachtung der Rechte des Kongresses. Die notwendige Stimmenzahl von zwei Dritteln der Senatoren wurde mit nur einem Votum verfehlt. Ihm wurde damals vorgeworfen, den Tenure of Office Act verletzt zu haben, indem er Lorenzo Thomas ohne Zustimmung des Senats zum Kriegsminister ernannt hatte. Historiker begründen das Zögern einiger Senatoren für eine Amtsenthebung Johnsons zu votieren vor allem mit der signifikanten verfassungsrechtlichen Bedeutung, da im Falle einer Absetzung ein Präzedenzfall gesetzt worden wäre. Aus dem Freispruch wurden folgend überaus restriktive Rechtsmaßstäbe abgeleitet, womit das Impeachment künftig als rein politische Waffe gegen den Präsidenten ausfiel.[6]
  • 1999 gegen Bill Clinton wegen Meineids und Behinderung der Justiz im Zuge der Lewinsky-Affäre. Der Meineidvorwurf wurde mit 55 zu 45 Stimmen zurückgewiesen, jener der Behinderung der Justiz mit 50 zu 50 Stimmen. Alle Senatoren der Demokratischen Partei unterstützten dabei den Präsidenten ihrer eigenen Partei.

Bei Richard Nixon wurde wegen der Watergate-Affäre im Jahr 1974 ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet, aber er kam einer Anklageerhebung durch Rücktritt zuvor, als sich im Repräsentantenhaus die zur Amtsanklage notwendige absolute Mehrheit abzeichnete und auch im Senat mit der zur Amtsenthebung erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu rechnen war. Unmittelbar nach seinem Rücktritt wurde verfassungsgemäß der bisherige Vizepräsident Gerald Ford zum Präsidenten vereidigt.

US-Bundesstaaten

Auch in den Bundesstaaten der USA können Amtsträger mittels eines Impeachment ihres Amtes enthoben werden. Darunter fallen beispielsweise Gouverneure, Vizegouverneure, andere Regierungsmitglieder oder Richter an den bundesstaatlichen Gerichten. Insbesondere Amtsenthebungsverfahren gegen Gouverneure, den höchsten Amtsträger eines Bundesstaats, sind oft auch von hohem medialen Interesse, nicht nur in dem jeweiligen Bundesstaat und den USA, sondern auch international. Für ein Impeachment müssen wie auch auf Bundesebene die Unterhäuser der Bundesstaatsparlamente einen Beschluss zur Anklage fassen, während die Oberhäuser (Staatssenate) mit einer Zweidrittelmehrheit Schuld oder Unschuld feststellen. Wie beim Präsidenten können Mandatsträger in den Bundesstaaten nur aufgrund rechtlicher Verfehlungen des Amtes enthoben werden und nicht aus politischen Gründen. Auch hat das Impeachment nur die Entfernung aus dem Amt selbst zur Folge. Eine strafrechtliche Verfolgung und/oder Verurteilung kann nur durch die zuständigen Gerichte erfolgen.[7]

Ein bekanntes Beispiel für Amtsenthebungsverfahren war gegen Rod Blagojevich, der im Januar 2009 als Gouverneur von Illinois durch die State Legislature aus dem Amt entfernt wurde. Er hatte versucht, den durch die Wahl Barack Obamas zum Präsidenten frei gewordenen Senatssitz zu „verkaufen“. Der Fall hatte auch international große Beachtung gefunden.[8]

Großbritannien

Auch in Großbritannien gibt es Amtsenthebungsverfahren: Es ist eine auf Antrag des englischen Unterhauses vor dem Oberhaus verhandelte Anklage gegen hohe Staatsbeamte wegen schwerer Pflichtverletzungen, z. B. wegen Hochverrats. Die Möglichkeit besteht seit dem 14. Jahrhundert. 1376 klagte das Unterhaus erstmals hohe Beamte an.

Litauen

In Litauen wurde gegen Rolandas Paksas 2004 ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Er wurde als erster europäischer Staatschef der neueren Zeit auf diesem Weg des Amtes enthoben.

2013 wurde gegen die Parlamentarierin Neringa Venckienė ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Sie wurde Juni 2014 auf diesem Weg des Amtes enthoben.

Katholisches Kirchenrecht

Die Amtsenthebung (amotio) ist eine Form der Amtsbeendigung im kanonischen Recht. Sie wird gegen den Willen des Amtsinhabers durchgeführt, ist aber im Gegensatz zur Absetzung nicht als Strafmaßnahme gedacht.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Art. 140a Parlamentsgesetz
  2. Verantwortlichkeitsgesetz
  3. Art. 57 Berner Kantonsverfassung
  4. Someone Should Have Told Spiro Agnew von Michael Stokes Paulsen aufgerufen am 9. November 2012
  5. Articles And Essays: Can The Vice President Preside At His Own Impeachment Trial?: A Critique Of Bare Textualism. Litigation-essentials.lexisnexis.com. Aufgerufen am 12. Juli 2013.
  6. Christof Mauch: Die amerikanischen Präsidenten C.H. Beck München ISBN 978-3-406-58742-9 S. 202
  7. Chistoph M. Haas, Wolfgang Jäger: Regierungssystem der USA: Lehr- und Handbuch, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2007 ISBN 978-3-486-58438-7 S. 467-68
  8. Handelsblatt: Vernichtendes Urteil gegen Rod Blagojevich vom 27. Juni 2011
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