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Kreuzverhör

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Ein Kreuzverhör (engl. cross-examination) ist eine im anglo-amerikanischen Prozessrecht übliche Befragung der Zeugen und im Strafprozess auch des Angeklagten abwechselnd (über Kreuz) durch den Staatsanwalt und den Strafverteidiger.

Ablauf

Zunächst befragt den Zeugen diejenige Partei, die ihn als Zeugen benannt hat (direct examination). Es sind nur Fragen über beweiserhebliche Tatsachen zulässig, nicht aber Suggestivfragen. Auch Meinungen oder Schlussfolgerungen darf ein Zeuge nicht abgeben, es sei denn, er ist ein sachverständiger Zeuge, der über besondere Sachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet verfügt. Unzulässige Fragen kann die andere Partei durch Einspruch (objection) beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit herbeiführen. [1]

Auf die direkte Befragung des eigenen Zeugen folgt das Kreuzverhör durch die Gegenseite. Das Kreuzverhör bezweckt, die Glaubwürdigkeit und eine mögliche Befangenheit des Zeugen, den man nicht selber benannt hat, wegen einer persönlichen Beziehung zu einer der Prozessparteien oder einem sonstigen Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens zu ermitteln. Deshalb sind hier auch Suggestivfragen erlaubt. Der Zeuge darf selbst nach möglichen Vorstrafen wegen Falschaussage oder Meineids befragt werden. Es sind jedoch nur Fragen zu solchen Sachverhalten zulässig, die bereits Gegenstand der direkten Befragung waren. [2]

Die besondere Dramatik des Kreuzverhörs wurde in vielen Kriminalfilmen genutzt, so etwa von Billy Wilder in Zeugin der Anklage.

Situation in Deutschland

Vernehmungen durch Staatsanwalt und Verteidiger sind in Deutschland in § 239 StPO geregelt, entsprechen aber nicht dem anglo-amerikanischen Kreuzverhör. Die Beweisaufnahme obliegt hier grundsätzlich dem vorsitzenden Richter (§ 238 StPO), auf Verlangen können auch beisitzende Richter Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen richten. Staatsanwalt und Strafverteidiger, aber auch Schöffen und der Angeklagte selbst können ergänzende Fragen stellen (§ 240 StPO). Auf ihren gemeinsamen Antrag hat der Vorsitzende das Fragerecht der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu überlassen.

Auch im Zivilprozess ist eine wechselseitige Befragung von Zeugen theoretisch möglich (§ 397 Abs. 2 ZPO), wird jedoch in der Praxis kaum durchgeführt. [3] Auch im Zivilprozess erfolgt die Beweisaufnahme in erster Linie durch das Gericht (§ 396 ZPO). Sodann können beide Parteien den Zeugen nacheinander befragen, schon um die mit einem Kreuzverhör gewöhnlich einhergehende Einschüchterungswirkung auf den Zeugen zu vermeiden .

Einzelnachweise

  1. American Bar Association: How Courts Work. Steps in a Trial. Direct Examination.
  2. American Bar Association: How Courts Work. Steps in a Trial. Cross-Examination.
  3. Christoph G. Paulus: Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung. 3. Auflage, Berlin 2004, Rn. 246. ISBN 3-540-43770-3
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