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Fallwild

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Der Gesetzgeber definiert Fallwild in der Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) als Wild, das Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache aufweist und nicht erlegt, also nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde.

Abhängig von der Todesursache unterscheidet der Jäger:

  • Fallwild, das eines natürlichen Todes gestorben ist, durch Krankheit oder Altersschwäche,
  • Fallwild, das durch nicht-jagdliche Einwirkung des Menschen gestorben ist, z. B. im Straßenverkehr, sog. Wildunfall.

Eine besondere Art von Fallwild sind die beim Mähen landwirtschaftlicher Flächen getöteten Tiere, besonders Rehkitze, zum Teil als Folge unterlassener Vorbeugemaßnahmen zur Wildrettung.

Bei Fallwild können äußerlich wie innerlich Anzeichen einer Gewalteinwirkung fehlen. Da das sogenannte „Ansprechen“ (die präzise Beobachtung, Beurteilung und Identifizierung von Wild vor der Schussabgabe) nicht erfolgt ist, können aus dem Verhalten des Tieres keine Rückschlüsse auf mögliche Krankheiten gezogen werden.

Fallwild gilt in Deutschland als nicht zum Verzehr geeignet. Das Inverkehrbringen von nicht erlegtem Wild ist Straftat (§ 23 Abs. 1 Nr. 9 Tier-LMHV). „Unfallwild“, welches mit einem Fangschuss erlegt wurde, muss vor dem Verzehr der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt, also einem Amtstierarzt vorgelegt werden, da es sich bei "Fallwild" um ein gesundheitlich bedenkliches Merkmal handelt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Ziff. 1.3.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV)

Siehe auch

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