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Schlachttier- und Fleischuntersuchung

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Mittels Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veraltet auch Vieh- und Fleischbeschau, soll sichergestellt werden, dass das Fleisch bestimmter Tierarten als Lebensmittel nur in den Verkehr gelangt, wenn es als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist. Diese Untersuchung ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Gewährleistung der Fleischhygiene.

Die Untersuchung erfolgt durch amtliche Tierärzte oder Fleischkontrolleure in zwei Schritten, der Untersuchung des Tieres, und der Untersuchung des Fleisches (Fleischbeschau bzw. schweizerisch Fleischschau)

Tieruntersuchung

Der erste Schritt ist die Untersuchung am zu schlachtenden Tier. Durch diese Untersuchung des lebenden Schlachttiers soll festgestellt werden, ob es gesund und somit zur Schlachtung geeignet ist. Das zu schlachtende Tier wird zur Schlachtung freigegeben, wenn es sich in einem guten Gesundheitszustand befindet. Ist dies nicht der Fall, wird ein Schlachtverbot für das jeweilige Tier ausgesprochen.

Fleischuntersuchung

Der zweite Schritt ist die Fleischuntersuchung als Untersuchung des Schlachtkörpers und der Organe nach der Schlachtung. Hierbei wird auch sichergestellt, dass alle nicht zum menschlichen Verzehr zugelassenen Körperteile und Organe als Konfiskate ordnungsgemäß beseitigt werden. Ergibt die Fleischuntersuchung keine Beanstandung, so wird der Schlachtkörper durch Bestempeln mit dem amtlichen Fleischuntersuchungsstempel als tauglich gekennzeichnet. Als untauglich befundenes Fleisch darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

Bei bestimmten Tierarten, namentlich bei Pferden und Schweinen, findet zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung noch die Trichinenuntersuchung statt.

Nationales

Europarecht

Die Vorschriften zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft weitgehend harmonisiert worden, teilweise durch unmittelbar geltende EG-Verordnungen, so dass einzelstaatliche Regelungen mehr und mehr gegenstandslos werden. Zentral ist die Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Deutschland

Ausnahmen von der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sieht die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung für durch einen Jäger erlegtes Wild für den eigenen häuslichen Gebrauch (§ 2b Abs. 1) und für den Fall, dass kleine Mengen von erlegtem Wild (Wild von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages) zum Zweck der direkten Abgabe an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher übergeben wird, vor (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes keine besonderen Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 vom Jäger festgestellt worden sind. Damit ist der Jäger "Lebensmittelkontrolleur für Haar- und Federwild", Lebensmittelproduzent und steht in der Produkthaftung für von ihm abgegebenes Wildbret. Nicht entbunden ist der Jäger von einer Trichinenuntersuchung bei gefährdeten Tierarten (Wildschweine, Dachs und alle allesfressenden Wildarten). Die Entnahme von Gewebeproben für die Trichinenunterrsuchung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Jäger selber durchgeführt werden.

Österreich

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist im 4. Abschnitt Schlachttier- und Fleischuntersuchung §§ 53–55 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, StF: BGBl. I Nr. 13/2006) geregelt.[A 1] Sie liegt in Kompetenz der Länder.

Rechtsquellen

Deutschland:

Österreich:

Weblinks

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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.