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Entschuldigungsgrund
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Als Entschuldigungsgründe werden im deutschen Strafrecht die Umstände bezeichnet, bei deren Vorliegen die individuelle Vorwerfbarkeit sehr weit herabgesetzt wird und die Tat daher nicht mehr strafwürdig ist. Im Gegenzug zu den Entschuldigungsgründen gibt es die Schuldausschließungsgründe.
Diese Entschuldigungsgründe sind insbesondere:
- entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
- Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)
- dienstliche Anordnungen/Weisungen/Befehle (Nötigungsnotstand)
- entschuldigende Pflichtenkollisionen
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten)
Beispiele für Schuldausschließungsgründe:
- unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
- Schuldunfähigkeit
Anders als bei den Entschuldigungsgründen entfällt bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes (Hauptbeispiel: Notwehr) bereits die Rechtswidrigkeit der Tat.
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