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Berufssoldat

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Berufssoldaten sind Soldaten, die – im Gegensatz zu z. B. Zeitsoldaten – unbefristeten Dienst in einer Armee leisten.

Bundeswehr

Die Rechtsstellung des Berufssoldaten der Bundeswehr ergibt sich aus dem zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (§ 37 ff. SGVorlage:§§/Wartung/juris-seite).

Voraussetzungen

Zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (ebenso wie das eines Soldaten auf Zeit) sind neben charakterlicher, geistiger und körperlicher Eignung die deutsche Staatsangehörigkeit[1] und das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung Voraussetzung (§ 37 Soldatengesetz (SG)). In das Dienstverhältnis können berufen werden (§ 39 SG)

Rechtsstellung und Auswahl

Berufssoldaten (wie auch Soldaten auf Zeit) haben durch die Ernennung eine besondere Rechtsstellung (Status). Ihre Bezüge richten sich nach der Bundesbesoldungsordnung. Berufssoldaten werden mittels einer Bestenauslese aus bewährten Zeitsoldaten rekrutiert; die jährlich stattfindende Auswahlkonferenz entscheidet gemäß § 3 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung der einzelnen Bewerber.

Ende des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet (§ 43 SG) durch

  • Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung)
  • Entlassung
  • Umwandlung (in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit)
  • Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
  • Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand (Pensionierung) richtet sich nach den Bestimmungen des § 44 Soldatengesetz. Er erfolgt demnach spätestens mit dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze dienstgrad-/laufbahnabhängig mit 62 bzw. 65 Jahren. Eine Versetzung in den Ruhestand kann jedoch unter bestimmten Umständen auch schon früher, nämlich nach dem Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgen, dienstgrad-/laufbahn-/verwendungsabhängig liegt diese zwischen Vollendung des 41. und des 62. Lebensjahrs.

Entlassung

Wie Beamte können Soldaten nicht kündigen, sondern ihre Entlassung verlangen (§ 46 SG Abs. 3).

Ist ein Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden und entschließt sich daraufhin, seine Entlassung zu beantragen, verliert er mit der Entlassung seinen Status und alle damit verbundenen Ansprüche (Pensionsansprüche, Beihilfeansprüche u. ä.). Frühere Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (Berufsförderung oder Übergangsgebührnisse), die mit dem Statuswechsel zum Berufssoldaten bereits verloren waren, leben nicht wieder auf. Der entlassene Soldat ist jedoch gemäß § 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Abs. 2[2] nachzuversichern.

Ein Soldat ist nach § 46 SG zu entlassen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit verliert oder ohne Genehmigung seinen Wohnsitz im Ausland nimmt; ferner in bestimmten Fällen, in denen seine Ernennung oder seine Versetzung in den Ruhestand fehlerhaft oder rechtswidrig war, wenn er sich weigert, den Diensteid abzulegen oder wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Berufssoldat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ausnahmen: Siehe § 37 SG Abs. 2.
  2. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ohne Versorgung ausgeschiedene Beamte, Richter, Soldaten und sonstige Beschäftigte der Bundeswehr (VMBl 1994 S. 162; 1996 S. 388).
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