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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs. Die AHV hat den Charakter eines Solidaritätswerks.

Altersrenten erhalten Frauen ab dem vollendeten 64. Altersjahr, Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 64./65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Der Bezug der AHV-Rente kann auch um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Zuschlag auf der Rente gewährt. Hinterlassenenrenten erhalten Witwen und Witwer, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.

Entstehung und Geschichte

Bereits seit 1889 schützt die gesetzliche Rentenversicherung ihre Versicherten bei Minderung oder Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit, im Alter und bei Tod deren Hinterbliebene. Ausgelöst wurde dies durch die Armut der Fabrikarbeiter. In den 1930er Jahren wurden entsprechende Bestrebungen vom Volk abgelehnt. Der Bund überwies in der Folge einen kleinen Beitrag an die Vorläuferorganisation der Pro Senectute, welche alte Bedürftige unterstützt. Die heutige AHV entstand aus der Lohn- und Verdienstausgleichskasse für Wehrmänner, welche in den Aktivdienstzeiten des Zweiten Weltkriegs neu konzipiert wurde. Am 6. Juli 1947 wurde in einer Volksabstimmung die AHV nach ähnlichem Konzept angenommen. Am 1. Januar 1948 konnte dann die AHV eingeführt werden. Um die AHV den Bedürfnissen der Zeit und der geänderten Demographie anzupassen, wurden bisher insgesamt zehn Revisionen vorgenommen. Die 11. Revision wurde am 16. Mai 2004 dem Volk zur Abstimmung vorgelegt und verworfen.

Organisation

Die AHV weist weitgehend die gleiche Struktur wie die Invalidenversicherung auf, mit der sie auch organisatorisch eng verbunden ist.

Zwei Bereiche der AHV sind zentral organisiert. Das Bundesamt für Sozialversicherung gewährleistet die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf führt die Gesamtbuchhaltung der AHV und weist jeder versicherten Person ihre Versichertennummer zu. Alle anderen Aufgaben werden von den Ausgleichskassen wahrgenommen. Die über hundert Kassen werden von Verbänden, Arbeitgebern, den Kantonen und dem Bund getragen. Die Ausgleichskassen sind auch die Ansprechpartner der Versicherten.

Versicherte

Obligatorisch bei der AHV versichert sind:

  • alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab dem 20. Altersjahr (Erwerbstätige ab dem 18. Altersjahr), also auch Studierende und nicht erwerbstätige Personen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge (insb. der «Bilateralen II») in anderen Staaten pflichtversichert sind
  • Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten
  • Schweizer Bürger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind.

Freiwillig versichern lassen können sich

  • Schweizer oder EU-Bürger mit Wohnsitz ausserhalb Schweiz/EU, wenn sie vorher 5 Jahre obligatorisch bei der AHV versichert waren.

Finanzierung

Die Finanzierung der AHV erfolgt hauptsächlich über die einkommensabhängigen Beiträge der Versicherten. Ausser den Kindern sind alle Versicherten beitragspflichtig. Weitere Gelder fliessen der AHV vom Bund (aus Mehrwertsteueranteilen sowie Tabak- und Alkoholsteuern) und von den Kantonen zu. Die staatlichen Beiträge belaufen sich auf rund 20 % der Erträge. Bei unselbständig Erwerbenden teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Prämie je hälftig (je 4,2 % des Bruttolohnes). Bei selbständig Erwerbenden richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen (max. 7,8 % vom Reineinkommen).[1]

Die AHV finanziert die Renten nach dem Umlageverfahren, das heisst sie sammelt kein Kapital an, sondern gibt die Einnahmen sofort zur Zahlung der Renten wieder aus. Die Umverteilung läuft über die AHV-Ausgleichskassen sowie den AHV-Ausgleichsfonds. Der AHV-Ausgleichsfonds dient als Reserve für Schwankungen der Mittelzuflüsse und soll gemäss Gesetz die Renten eines Jahres auf Reserve haben, d. h. er soll so hoch sein, dass ohne Mittelzuflüsse die Leistungen eines Jahres daraus finanziert werden könnten.

Um die Finanzierung und die Leistungsfähigkeit der AHV gibt es ständige Diskussionen zwischen Bürgerlichen und Linken. Während die einen die Demographie und die ungünstige Entwicklung zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern mit Sorge beobachten und Reformen (u. a. Leistungskürzungen, höhere Beiträge, höheres Rentenalter, Senkung der Mindestverzinsung, Aufhebung des Mischindexes) fordern, vertrauen die anderen auf den Generationenvertrag und einen sich fortsetzenden Produktivitätszuwachs; sie wollen die AHV ausbauen und das Renteneintrittsalter ohne Rentenkürzungen flexibilisieren. Diese gesellschaftspolitische Auseinandersetzung mündet in die wiederkehrenden Versuche zur Revision der AHV.

Leistungen

Bei Eintritt eines Leistungsanspruchs wird die Rente von der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt. Die Renten werden alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Mischindex). Wenn die Teuerung in einem Jahr höher als 4 % ist, wird die Rente früher angeglichen. Deckt die Rente den Existenzbedarf nicht, werden sogenannte Ergänzungsleistungen ausbezahlt.

Die Altersrente wird aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens ermittelt. Dazu sind die Beitragsjahre, das aufgewertete Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften massgeblich. Derzeit beträgt die Minimalrente 13′920, die Maximalrente 27'840 Franken pro Jahr. Verheiratete erhalten zusammen maximal 150 % der Maximalrente (Plafonierung).

AHV-Nummer

Jede versicherte Person erhält ihre persönliche Versichertennummer, auch AHV-Nummer genannt. Die Zuweisung durch die ZAS stellt sicher, dass eine bestimmte Nummer nicht an mehrere lebende Personen vergeben wird.

Bei der Einführung der AHV war die AHV-Nummer 8-stellig, im Jahr 1964 kam ein vierter, dreistelliger Ziffernblock hinzu, womit die Nummer 11-stellig war. Diese bis am 30. Juni 2008 vergebenen AHV-Nummern sind wie folgt aufgebaut:

  • Erste 3 Ziffern: Beginn des Nachnamens
  • Nächste 2 Ziffern: Geburtsjahr
  • Nächste 3 Ziffern: Geburtstag und Geschlecht
Die 1. Ziffer dieser Gruppe: Quartal der Geburt; Geschlecht
Quartal männlich weiblich
1. Quartal, Beginn Januar 1 5
2. Quartal, Beginn April 2 6
3. Quartal, Beginn Juli 3 7
4. Quartal, Beginn Oktober 4 8
2. und 3. Ziffer dieser Gruppe: Anzahl der Tage vom Quartalsbeginn bis zum Geburtstag, ein neuer Monat beginnt immer nach 31 Tagen (573 = Frau mit Geburtstag am 11. März [31 + 31 + 11 = 73])
  • Letzte 3 Ziffern: Ordnungsnummer, Nationalität, Prüfziffer
1. Ziffer dieser Gruppe: Ordnungsnummer, von 1 bis 9
2. Ziffer dieser Gruppe: 1 bis 4 für Schweizer, 5 bis 8 für Ausländer und Staatenlose
3. Ziffer dieser Gruppe: Prüfziffer, lässt sich aus allen vorangehenden Ziffern berechnen.

Die vier Ziffernblöcke sind jeweils durch einen Punkt getrennt. Beispiel einer AHV-Nummer: 123.45.678.113 – aus dieser lässt sich ermitteln, dass die Person weiblich, Schweizerin und am 16. Juni 1945 geboren ist und ihr (lediger) Name mit den Buchstaben As oder At beginnt.

AHV-Nummer seit dem 1. Juli 2008

Das System mit 11-stelligen Nummern stiess an technische, organisatorische und datenschutzrechtliche Grenzen, weshalb per 1. Juli 2008 eine neue, 13-stellige Nummer eingeführt wurde (als Nouveau numéro de sécurité sociale (NNSS) bezeichnet). Die neue Nummer lässt keine Rückschlüsse auf die Person mehr zu, und die Grenzen ihrer Verwendung sind gesetzlich festgeschrieben. Die neue Versichertennummer setzt sich zusammen aus

  • dem numerischen Ländercode 756 für die Schweiz gemäss dem internationalen Standard ISO 3166-1
  • einer neunstelligen, persönlichen, aber «nicht sprechenden» Nummer sowie
  • einer Prüfziffer (EAN-13).
Ländercode
Schweiz
Zufallszahl Prüfziffer
756 XXXXXXXXX Y

Ein Beispiel für eine gültige AHV-Nummer ist 756.9217.0769.85.

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Alters- und Hinterlassenenversicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.