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Wesentlichkeitstheorie

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Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen.

Ermächtigt der Gesetzgeber die Verwaltung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder von autonomen Satzungen, so darf er die wesentlichen Entscheidungen nicht an die Verwaltung delegieren. Dem Verordnungs- oder Satzungsgeber verbleibt aber innerhalb dieses Rahmens, den der parlamentarische Gesetzgeber vorgeben muss, ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen er politisch, also nach Zweckmäßigkeitserwägungen, selbstständig handeln darf.

Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, wonach auch außerhalb der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte bestimmte Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Ermächtigung in einem förmlichen [Parlaments]Gesetz bedürfen, das wiederum selbst verfassungsmäßig sein muss, sowie das Demokratieprinzip. Gesetze müssen auch hinreichend bestimmt gefasst sein.

Wesentliche Fragen

Zu den wesentlichen Fragen, die dem Parlamentsvorbehalt unterfallen, zählen alle Fragen, die „für die Ausübung der Grundrechte wesentlich“ sind, unabhängig davon, ob im konkreten Fall Freiheits- oder Gleichheitsrechte betroffen sind. Insbesondere die nähere Regelung von grundrechtlichen Teilhaberechten und Schutzpflichten zählt hierzu.

Darüber hinaus sind auch alle grundrechtsrelevanten Handlungen, die einem Grundrechtseingriff gleichwertig erscheinen, wesentlich.

Schließlich gehören dazu auch alle „sonst wesentlichen“ Fragen, die wegen ihrer Bedeutung für das Volk durch das Parlament entschieden werden müssen. Dazu zählen nach der Rechtsprechung zum Beispiel die Subventionierung von Presseunternehmen, die Beleihung sowie Präklusionsregeln im Verwaltungsverfahrensrecht.

Grundsätzlich ist daher folgendes festzuhalten:

  • Wesentliches ist vom Gesetzgeber zu regeln.
  • Wesentliches muss in der Rechtsnorm stehen (mindestens Tatbestand und Rechtsfolge).
  • Je wesentlicher die Materie ist, desto ausführlicher und exakter muss die Regelung sein.

Rechtsverordnungen

Für Rechtsverordnungen auf Bundesebene stellt Art. 80 GG besondere Anforderungen, die sich ähnlich auch in den Landesverfassungen finden. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG muss die Verordnungsermächtigung in Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt gefasst sein.

Satzungen

Für autonome Satzungen gilt Art. 80 GG nach herrschender Meinung nicht unmittelbar. Die Rechtsprechung zieht die Vorschrift im Ergebnis aber in entsprechender Weise heran.

Umgekehrte Wesentlichkeitstheorie

Im Technik- und Umweltrecht verweisen staatliche Gesetze zunehmend auf Regeln privater Normungsverbände. Weil sich damit die Festlegung der Schutzstandards auf Bereiche außerhalb staatlicher Rechtsetzung verlagert, ohne dass deren Bedeutung geringer würde, hat man insofern „mit ernstem Spott“[1] von einer Art „umgekehrten Wesentlichkeitstheorie“ gesprochen: Das Wesentliche stehe nicht im Gesetz, sondern in Verwaltungsvorschriften oder privaten technischen Regelwerken.[2]

Leitentscheidungen

  • BVerfGE 33, 125 - Facharzt: Vorgaben für Eingriffe in die Berufsfreiheit durch Satzung
  • BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht: Der Gesetzgeber muss die Entscheidung über die Einführung des Sexualkundeunterrichts an öffentlichen Schulen selbst treffen
  • BVerfGE 49, 89 - Kalkar: Wesentliche Entscheidungen und Bestimmtheitsanforderungen im Technikrecht (AKW Kalkar)
  • BVerfG NJW 1998, 2515, 2520 - Rechtschreibreform: zählt nicht zu den „wesentlichen“ Entscheidungen, die der Gesetzgeber selbst hätte treffen müssen
  • BVerfGE 90, 286 - AWACS: Wesentliche Entscheidung liegt vor, wenn deutsche Soldaten „in bewaffnete Unternehmungen einbezogen“ seien.

Siehe auch

Demokratie, Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte, Grundrechtseinschränkung, Gesetzesvorbehalt, Totalvorbehalt, Rechtsverordnungen, Satzung

Nachweise

  1. Horst Dreier: Die drei Staatsgewalten im Zeichen von Europäisierung und Privatisierung, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2002, S. 537 (542)
  2. Vgl. Horst Dreier: Die drei Staatsgewalten im Zeichen von Europäisierung und Privatisierung, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2002, S. 537 (542) mit Verweis auf Jürgen Salzwedel und Rainer Wahl.
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