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Verwahrung (Schweiz)

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Verwahrung bezeichnet in der Schweiz die dauerhafte Inhaftierung von gefährlichen Straftätern über den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus. Die Verwahrung ist eine Massnahme und keine Strafe, sie dient also nicht der Sühne, sondern ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit. Ihre Dauer kann daher schuldüberschreitend sein. Sie kann auch über die regelmäßige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen. Die Verwahrung wird hauptsächlich in den Artikeln 64 und 65 des Strafgesetzbuches geregelt.

Unterschieden wird zwischen der Verwahrung und der lebenslänglichen Verwahrung. Letztere resultiert aus dem nach einer Volksabstimmung am 8. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 123a der Schweizerischen Bundesverfassung, wonach ein Sexual- oder Gewaltstraftäter, der „als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft“ wird, „wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren“ sei, ohne Aussicht auf frühzeitige Entlassung oder Hafturlaub.

Arten der Verwahrung

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Verwahrung

Art. 64 Abs. 1 StGB:

„Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.“

Die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB wird auf Grund Persönlichkeitsstörungen oder psychischen Störungen des Täters vom Gericht ausgesprochen. Die Verwahrung wird nach der abgesessenen Haftstrafe vollzogen. Sie wird normal in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen. Der Täter kann frühzeitig aus der Verwahrung bedingt entlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die erste Beurteilung erfolgt nach der Probezeit, die zwei bis fünf Jahre dauert. Falls der Täter bis dahin keinen positiven Entscheid der Bewährungshilfe bekommen hat, wird er weiterhin verwahrt (Art. 64a StGB). Jedoch prüft das Gericht, welches ihn verwahrt hat, jährlich, ob der Täter vorzeitig aus der Verwahrung entlassen werden kann (Art. 64b StGB).

Lebenslängliche Verwahrung

Die unter anderem als Reaktion auf den Mord am Zollikerberg ins Leben gerufene Volksinitiative „Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“ (Verwahrungsinitiative) wurde im Jahr 2004 angenommen. Artikel 123a BV bestimmt seither:

„Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.“

Artikel 123a der Bundesverfassung ist sehr umstritten und viele behaupten, dass sie nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar wäre, da die Beurteilung der Verwahrung gemäss EMRK periodisch überprüft werden muss.

Art. 64. Abs. 1bis StGB führt aus:

„Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord oder eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte nach den Artikeln 108–113 des Militärstrafgesetzes begangen hat.“

Die Verwahrung gemäss Art. 64. Abs. 1bis StGB wird ausgesprochen, wenn der Täter mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen, oder wenn die Gefahr besteht, dass der Täter rückfällig wird, oder wenn der Täter als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft wird. Die Verwahrung wird nach der abgesessenen Haftstrafe vollzogen. Sie wird normal in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen.

Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c StGB).

Im Oktober 2010 wurde erstmals in der Schweiz ein Straftäter mit der Massnahme der lebenslangen Verwahrung verurteilt.[1][2] Das Urteil ist rechtskräftig.[3]

Weblinks

Einzelnachweise

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