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Urteilsvermögen

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Urteilsvermögen ist das Vermögen, sich ein eigenes Urteil zu bilden. „Vermögen“ heißt dabei die Möglichkeit als Fähigkeit und Können. Urteilsfähigkeit und Urteilskraft sind insofern synonym. „Urteil“ bezeichnet die korrekte Einordnung einer Situation oder eines Sachverhaltes und ist so die Grundlage des nachfolgenden, auf Vernunft gegründeten Handelns.

Ein vermindertes, eingeschränktes Urteilsvermögen - bezogen auf eine gesellschaftliche Norm - ist insofern eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten. Diese Einschränkung kann temporär und beispielsweise durch Krankheit oder Drogen induziert sein. Eine Minderung kann aber auch altersbedingt vorliegen, durch Kindheit oder Altersdemenz. Auch Dummheit, als das Unvermögen, aus dem Wahrgenommenem die richtigen Schlüsse und Beurteilungen zu ziehen, gilt als ein eingeschränktes Urteilsvermögen.

Immanuel Kant

Die Kritik der Urteilskraft (1790) ist Kants „dritte Kritik“ nach der Kritik der reinen Vernunft und der Kritik der praktischen Vernunft.

Für Kant ist die Urteilskraft das subjektive Prinzip der Zurechnung der Handlung, die, ob sie als Tat (unter einem Gesetz stehende Handlung) geschehen sei oder nicht, rechtskräftig urteilt[1].

Deutsches Zivilrecht

Beim Erstellen einer Patientenverfügung gemäß § 1901 a BGB ist eine erhaltene Urteilsfähigkeit erforderlich, die nach Möglichkeit durch den Arzt zu bestätigen ist.[2] Die ärztliche Bestätigung soll verhindern, dass eine entsprechende Willenserklärung nicht später infolge vermuteter geistiger Störung gemäß § 104 BGB Abs. 2 als nichtig angezweifelt werden kann.

Schweizer Zivilrecht

Der Begriff urteilsfähig ist im Artikel 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert. Er wird z.B. verwendet um den Begriff handlungsfähig besser zuordnen zu können.

Einzelnachweise

  1. Immanuel Kant: Metaphysik der Sitten; zitiert nach: Wiesbaden 1956, S. 572 (A 99)
  2. Asmus Finzen: Patientenverfügungen bei psychischen Krankheiten. DGSP Hessen, 2009 online (PDF-Datei; 73 kB)

Weblinks

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