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Politischer Beamter

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Politischer Beamter ist in Deutschland ein Beamter, der aufgrund seines herausgehobenen Amtes an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig ist und deshalb stets des persönlichen Vertrauens der Regierung bedarf. Im Gegensatz zu einem Beamten in einer weniger herausragenden Position kann ein politischer Beamter nicht nur wegen persönlichen Fehlverhaltens suspendiert, sondern auch wegen fehlenden Vertrauens zur Regierung oder seinem bzw. seinen Vorgesetzten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Einstweiliger Ruhestand

Ein politischer Beamter, der sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, kann gemäß § 54 Bundesbeamtengesetz (Bundesbeamte) bzw. § 30 Beamtenstatusgesetz (Landesbeamte) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ein politischer Beamter auf Probe kann nach § 36 Bundesbeamtengesetz bzw. § 30 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz jederzeit entlassen werden. Wer politischer Landesbeamter ist, bestimmen laut § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Landesbeamtengesetze (nicht abschließend).

Im Bundesbereich gehören zu den politischen Beamten unter anderem die in § 54 Bundesbeamtengesetz genannten:

Ebenso können alle Generale und Flaggoffiziere (Besoldungsgruppe B 6 bis B 10) nach § 50 Soldatengesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Darüber hinaus unterlag dieser Bestimmung auch der Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Besoldung B 5).

Beispiel

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