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Persönlichkeitsrecht (Schweiz)

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Dieser Artikel erläutert das Persönlichkeitsrecht in der Schweiz, für die Rechtslage in Deutschland siehe Persönlichkeitsrecht (Deutschland).

Im schweizerischen Zivilgesetzbuch ist das Persönlichkeitsrecht insbesondere in Art. 28 festgeschrieben:

1„Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.“
2„Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird.“

In den Artikeln 28a–28k werden: Klage (28a,b), Vorsorgliche Massnahmen (28c,d,e,f) und das Recht auf Gegendarstellung (28g,h,i,k) geregelt.

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