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Kostenrecht

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Das Kostenrecht befasst sich mit den Kosten (regelmäßig Gebühren und Auslagen) für Verwaltungshandeln (Verwaltungskostenrecht), Gerichtshandeln (Gerichtskostenrecht, Prozesskostenrecht) und das Handeln von Bevollmächtigten, insbesondere Rechtsanwälten und Notaren (Rechtsanwaltsvergütungsrecht).

Deutschland

Verwaltungskostenrecht

Das Verwaltungskostenrecht ist in den Verwaltungskostengesetzen und Kommunalabgabengesetzen der Länder sowie im Bundesgebührengesetz (BGebG) geregelt.

Daneben gibt es noch das Verwaltungsvollstreckungskostenrecht.

Der Aufwand für vorwerfbare Polizeikosten, z. B. Abschleppungen, Fehlalarme, Bombendrohungen, werden dem Verantwortlichen (ggfs. über die Justiz) in Rechnung gestellt.

Gerichtskostenrecht

Das Gerichtskostenrecht finden sich im Gerichtskostengesetz (GKG) sowie in den Gerichts- und Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten.

Rechtsanwälte und Notare

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Gesetzliche Grundlage im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenordnung (KostO) vom 26. Juli 1957 in der zuletzt am 15. Dezember 2004 geänderten Fassung (BGBl. I 1957, 861, 960). Am 1. August 2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) in Kraft getreten. Neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werden durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz auch die Kostenordnung für Notare (KostO), das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geändert. Zum 1. August 2013 löste das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) das bisherige Kostenrecht ab.

Die Gebühren ergeben sich nach entsprechendem Gegenstandswert/Streitwert (Gericht) oder Geschäftswert (Notar) aus der in Anlage zu § 32 KostO degressiv erstellten Tabelle (BGBl. I 2001, 764). Ebenso in der KostO geregelt sind die Höhe der zu erhebenden Auslagen wie Dokumentenpauschale gem. §§ 152 I, 132 KostO, sonstige Auslagen gem. §§ 152 II, 137 I KostO und die zu erhebende Umsatzsteuer gem. § 151 a KostO.

Gebühren und Auslagen muss z. B. der Notar für seine Inanspruchnahme erheben, dazu ist er als freiberuflicher Vertreter in Ausübung eines öffentlichen Amtes und in vorsorgender Rechtspflege nach der Bundesnotarordnung (BNotO) gesetzlich verpflichtet.

Die Erhebung von Gebühren innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit für nicht eindeutig definierte Gebührentatbestände regelt sich nach § 147 KostO und ist sehr kompliziert und zum Teil umstritten, orientiert sich also teilweise auch ausschließlich nach ständiger Rechtsprechung.

Österreich

In Österreich regeln neben den verschiedenen Bestimmungen in den Verfahrensgesetzen zur Frage wer wem Kosten zu ersetzen hat (z. B. §§ 40 ff ZPO) das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) samt Normalkostentarif (NKT) und die autonomen Honorarrichtlinien (AHR) die Höhe der Kosten, welche durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes entstehen.

Literatur

  • Martin Otto: Zur Geschichte des deutschen Kostenrechts. In: Christian Fackelmann / Jörn Heinemann (Hrsg.), Gerichts- und Notarkostengesetz. Handkommentar, S. 31–42. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7665-1.

Weblinks

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