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Konterbande

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Mit Konterbande, in älteren Texten Kontrebande, wird der Schleichhandel bzw. der Schmuggel auf dem Seeweg bezeichnet, wobei die geschmuggelten Güter vorwiegend für den Krieg von Nutzen waren und an eine der kriegführenden Parteien geliefert wurden. Auch die geschmuggelten Güter selbst werden so bezeichnet.

Die Herkunft des Wortes wird aus dem mittellateinischen contra bannum (lat. wider das Verbot), über das italienische Wort contrabbando und später über das französische Wort contrebande abgeleitet.

Im Seekriegsrecht unterlag die Konterbande der Abwehr, insbesondere der Wegnahme durch den jeweiligen Gegner (Kriegskonterbande). Bei der Konterbande handelte es sich um unmittelbares (Waffen, Munition usw.), aber auch um so genanntes mittelbares Kriegsmaterial, d. h. Gegenstände, die nicht notwendig oder vorwiegend zur Kriegsführung bestimmt waren, aber unter Umständen geeignet waren, ihr zu dienen (Pferde, Schiffbaumaterial, Kohle, Lebensmittel, Geld). Die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 regelte die Verfahrensweise bezüglich der Konterbande in Kriegszeiten. Entscheidende Neuerungen erfuhr diese Regelung durch das Zwölfte Haager Abkommen von 1907, welches aber aufgrund von Zuständigkeitsproblemen zur Errichtung eines Prisenhofes unratifiziert blieb.

Siehe auch

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