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Erörterungstermin

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Ein Erörterungstermin findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit beim so genannten Berichterstatter statt. Hierbei wird der Kläger als auch die beklagte Behörde geladen, dabei ist aber keiner der Parteien verpflichtet, auch tatsächlich zu erscheinen. Im Erörterungstermin wird die Sach- und Rechtslage vom Berichterstatter erläutert. Anschließend haben die Parteien das Wort.

Falls in diesem Erörterungstermin keine Einigung in Form eines Vergleichs, einer Klagerücknahme oder auch Anerkenntnis der Behörde folgt, wird das Verfahren fortgeführt. In der Regel erfolgt nachdem Erörterungstermin eine mündliche Verhandlung.

Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren

Ein Erörterungstermin hat im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens eine gesetzlich verankerte Funktion wahrzunehmen (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Gegenstand und Zweck des Erörterungstermins ist, die von Einwendern rechtzeitig erhobenen Einwände gegen ein Projekt/eine Planung zu erörtern. Erörterungstermine sind meist nicht öffentlich, sondern nur zugänglich für Einwender, den Antragsteller, Gutachter sowie die Genehmigungsbehörde. Über den Erörterungstermin wird eine Niederschrift gefertigt.

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