Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Bezugsverhältnis

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Bezugsverhältnis bildet eine Relation ab, mit der ein Anspruch auf ein Underlying besteht oder mit der Beschlüsse über die Veränderung eines Basiswertes für den Inhaber des gleichen umgesetzt werden.

Bezugsverhältnis im Aktienrecht

Im Aktienrecht beschreibt ein Bezugsverhältnis das Recht eines Altaktionärs auf den Erwerb junger Aktien bei einer Kapitalerhöhung im Verhältnis zu den bereits gehaltenen Aktien. Die Bezugsrechte selbst können, müssen aber nicht handelbar sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem Emittenten.

Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Relation des bisherigen Grundkapitals zum Erhöhungskapital. Es wird durch die Hauptversammlung bestätigt, was nach deutschem Recht einer 75%igen Mehrheit der stimmberechtigten Aktionäre bedarf. Gemeinsam mit dem Bezugsrecht (lt. Aktiengesetz) dient es dazu, dass Altaktionäre die Mehrheitsverhältnisse nach einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft, weiterhin aufrechterhalten können und nicht unter dem Verwässerungseffekt leiden.

Beispiel

Erhöht eine Gesellschaft ihr Grundkapital beispielsweise von 500 Mio. € auf 600 Mio. €, so ist das Verhältnis von altem zu neuen Kapital [alt:(neu-alt)] = 500 : 100 = 5 : 1

Das heißt: Auf fünf alte Aktien entfällt eine neue Aktie. Jeder Aktionär erhält je alte Aktie in seinem Besitz ein Bezugsrecht für eine neue Aktie. Um eine neue Aktie zu beziehen, sind in aufgeführtem Beispiel fünf Bezugsrechte notwendig. Der rechnerische Wert eines Bezugsrechts ergibt sich somit aus der Differenz des Marktkurses der Aktien vor Kapitalerhöhung zu dem Marktkurs der Aktien nach Kapitalerhöhung.

Ist der Bezugsrechtshandel ausgeschlossen und machen nicht alle Aktionäre von ihrem Bezugsrecht Gebrauch, so können die übrigen Aktionäre ggf. über ihr Bezugsrecht hinaus Aktien erwerben, in diesem Fall kann es deshalb durchaus erfolgreich sein mehr Aktien zu ordern, als einem nach dem Bezugsrecht zustehen.

Neben der in Deutschland üblichen Schreibweise des Bezugsverhältnisses wird im angelsächsischen Raum auch häufig die Schreibweise 6-5 oder 6 to 5, d.h. 6 Aktien (im Bestand nach Ausübung des Bezugsrechts) für 5 Aktien (im Bestand vor Ausübung) verwendet. Das Bezugsverhältnis ist identisch, da auch hier der Aktionär das Recht erhält, für fünf alte Aktien eine neue zu beziehen.

Bezugsverhältnis bei Optionsscheinen

Das Bezugsverhältnis bei Optionsscheinen (auch Optionsverhältnis genannt) gibt die Anzahl der Optionsscheine an, die für den Erwerb einer Einheit des Basiswertes zum verbrieften Preis benötigt werden. Bei Optionsscheinen gibt die Ratio das Verhältnis von Basiswert je Optionsschein an, das heißt wie viele Basiswerte pro Optionsschein zum verbrieften Preis erworben werden können. Die Ratio ist der Kehrwert des Bezugsverhältnisses, welches wiederum ausdrückt, wie viele Optionsscheine benötigt werden, um 1 Basiswert zum verbrieften Preis erwerben zu können.

Beispiel:

  • Bei Devisenoptionsscheinen ist die Ratio für gewöhnlich 100 = 100:1 und dem gleichbedeutend das Bezugsverhältnis 0,01 = 1:100. Also besagt die Ratio, dass mit einem Optionsschein 100 Basiswerte erworben werden können, und das Bezugsverhältnis, dass für einen Basiswert 0,01 Optionsscheine benötigt werden. Da man aber keine Bruchstücke von Optionsscheinen handeln kann, werden also stets 100-fache des Basiswertes mit dem Handel des Optionsscheines bewegt.
  • Bei Aktienoptionsscheinen ist die Ratio z. B. mit 0,2 = 1:5 angegeben, d. h. 1 Optionsschein bezieht sich auf den 0,2-ten Anteil der Kursdifferenz von Aktienkurs und verbrieftem Basiskurs des Optionsscheins. Das Bezugsverhältnis ist demnach 5 = 5:1 und drückt aus, dass 5 Optionsscheine benötigt werden, um eine Aktie zum verbrieften Preis im Optionsschein erwerben zu dürfen. Man handelt über den Optionsschein also immer vielfache von 1/5 der Kursdifferenz.

Siehe auch

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bezugsverhältnis aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.