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Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

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DEATlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und Österreich dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Innerhalb der Fahrzeugtechnik wird für ein einzelnes Fahrzeug oder einen bestimmten Fahrzeugtyp eine bauartbedingte zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt, die nicht überschritten werden darf, um Schäden am Fahrzeug oder Schädigungen durch dieses zu vermeiden.

Teils werden die Geschwindigkeitswerte vom Hersteller vorgegeben, insbesondere beispielsweise für Triebfahrzeuge des Schienenverkehrs, teils von staatlichen bzw. amtlichen Organen wie in der Kraftfahrzeugtechnik beispielsweise im Rahmen der deutschen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Die tatsächliche und reguläre Ausnutzung einer fahrzeugtechnisch bedingten Höchstgeschwindigkeit kann auch abhängig sein von der für den jeweiligen Fahrwegs-Abschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Straßenverkehr

Deutschland

In Deutschland definiert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in § 30a StVZO eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit als „Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann.“ In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) findet sich in diesem Zusammenhang die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (siehe § 1 FZV).

Die Begriffe dienen dazu, Kraftfahrzeuge zu typisieren, deren Benutzung ggf. einzuschränken und von gesetzlich bestimmten Auflagen und Anforderungen abhängig zu machen. In diesem Sinne differenziert die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Fahrzeuge nach deren durch die Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit und verbindet deren Fahrerlaubnis mit Fahrerlaubnisklassen. Auch Gestattungen können daran geknüpft sein, so dürfen beispielsweise nach deutscher Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, „deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt“ (§ 18 StVO).

Österreich

In Österreich wird dieser Begriff auch als Bauartgeschwindigkeit bezeichnet. Das Kraftfahrgesetz 1967 definiert ihn in § 2 Abs. 1 Zi 37a als Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.